Treffer
BGH Urteil

Revision: §213 StGB (minder schwerer Fall) verkannt – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 394/97
Datum
22.10.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags durch das Landgericht Kiel. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil die Kammer die Anforderungen an die Schwere der Provokation (§ 213 1. Alt. StGB) und das Merkmal „ohne eigene Schuld“ verkannt habe. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags (§ 213 1. Alt. StGB) sind hohe Anforderungen an die Schwere der Provokation zu stellen; nur solche Beleidigungen genügen, die objektiv geeignet sind, den Täter in heftige Gemütsbewegung zu versetzen.

2

Das Merkmal „ohne eigene Schuld“ des § 213 StGB entfällt, wenn der Täter durch eigenes schuldhaftes Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang die Reaktion des Opfers veranlasst hat; erhebliches Mitverschulden schließt die Anwendung des § 213 1. Alt. aus.

3

Die bloße Wertung der Provokation als nur konstellativer Faktor oder deren Relativierung durch das Tatgericht genügt nicht zur Bejahung des minder schweren Falls nach § 213 1. Alt. StGB.

4

Eine Milderung des Strafrahmens nach § 21 StGB wegen verminderter Steuerungsfähigkeit ist möglich und durch § 50 StGB nicht ausgeschlossen, wenn sie gegenüber dem § 213 eine selbständige tatsächliche Grundlage hat.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 12. März 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL 3 StR 394/97 vom 22. Oktober 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richterin am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Dr. Pfister als beisitzende Richter, Richter am Landgericht [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. März 1997 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt, da sie sich, trotz des weitergehenden Antrags, allein gegen den Strafausspruch wendet, indem sie beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht einen minder schweren Fall des Totschlags im Sinne des § 213 1. Alt. StGB angenommen und den Strafrahmen des § 213 StGB noch zusätzlich gemäß §§ 21, 49 StGB gemildert.

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen lebte die zur Tatzeit 27 Jahre alte Angeklagte, die zuvor als Prostituierte gearbeitet hatte, ab Sommer 1996 mit dem späteren Tatopfer, dem 30 Jahre alten [REDACTED], in einer kleinen Ortschaft in der Nähe von Kiel zusammen. Nachdem sich die Beziehung zwischen ihnen zunächst harmonisch entwickelt hatte, kam es im weiteren Verlauf wiederholt zu Streitigkeiten, bei denen die Eifersucht der Angeklagten eine wesentliche Rolle spielte. Die Angeklagte, die aus unbedeutenden Anlässen in Wut geriet, reagierte auch aggressiv; einmal, nach einem Streit in einer Gaststätte, trat sie [REDACTED] in den Rücken, bei einer weiteren Gelegenheit drohte sie, sich oder [REDACTED] umzubringen, gleichzeitig hielt sie ein Messer und ein Kleinkalibergewehr in der Hand. [REDACTED], der bei den Auseinandersetzungen, die von der Angeklagten zum Teil auch in Gegenwart von Familienangehörigen und anderen Zeugen begonnen und oft lautstark geführt wurden, meist ruhig blieb, waren die vor Zeugen geführten Streitigkeiten peinlich. Er sprach dann oft längere Zeit nicht mit der Angeklagten. Es kam jedoch immer wieder zur Versöhnung.

Am Tattag, Samstag, den 5. Oktober 1996, besuchte die Angeklagte zusammen mit [REDACTED] dessen Familie und Freunden eine Tanzveranstaltung. Im Verlauf des Abends wurde die Angeklagte wütend, als sie bemerkte, dass [REDACTED] sich auch mit einer Frau, einer früheren Schulkameradin, unterhielt und später mit dieser auch tanzte. Obwohl [REDACTED] darüber hinaus in seinem Verhalten keinen Anlass für Eifersucht bot, steigerte sich die Verärgerung und die Wut der Angeklagten. Schließlich forderte sie [REDACTED], der sich inzwischen in der Sektbar mit einem Bekannten über ihre in unmittelbarer Nachbarschaft durchgeführten gewerblichen Bauvorhaben unterhielt, im nachdrücklichen Ton auf, mit ihr nach Hause zu gehen. Nachdem die Angeklagte ihre Aufforderung „in Kommandoton“ wiederholt und [REDACTED] ebenso bestimmt erwidert hatte, dass er nicht mitkommen wolle und der Angeklagten anschließend den Rücken zuwandte, schlug diese ihm derart mit der flachen Hand gegen den Hinterkopf, dass ein klatschendes Geräusch entstand und sein Kopf unwillkürlich eine Bewegung nach vorne machte. [REDACTED] war erregt, konnte sich aber nach außen hin beherrschen. Als die immer noch wütende Angeklagte einige Zeit später eine an dem Streit mit [REDACTED] nicht beteiligte Frau zu Boden stieß, weil diese ihr im Wege stand, diese beschimpfte und Anstalten machte, auf die am Boden liegende Frau einzudringen, griff der in der Nähe befindliche [REDACTED] ein, drängte die Angeklagte nach draußen und stieß sie dort zu Boden. Sodann holte er mit einem Fuß aus und trat nach ihr, traf sie jedoch nicht mit voller Wucht, sondern streifte mit der Spitze seines Stiefels ihren oberen rechten Brustbereich. Das Geschehen beobachtende Zeugen trennten [REDACTED] von der Angeklagten. Im Haus entschuldigte sich [REDACTED] bei dem Ehemann der von der Angeklagten angegriffenen Frau; als die Angeklagte ebenfalls in das Haus zurückgekehrt war, versuchte sie, [REDACTED] zu treten und beschimpfte ihn mit den Worten „verpiss dich, du Wichser“. Während des späteren Heimweges stritten die Angeklagte und [REDACTED] mit Worten. Die Mutter des [REDACTED], die beide auf dem Heimweg begleitet hatte, bat die Angeklagte vor dem Haus, auf die im Haus schlafenden Feriengäste Rücksicht zu nehmen und ruhig zu sein. Sodann ging sie in ihre Wohnung. Bevor die Angeklagte und [REDACTED] dessen Wohnung betraten, sagte [REDACTED] zur Angeklagten: „Pack deine Sachen und hau ab“.

In der Wohnung begann die Angeklagte alsbald zu schreien und „zu keifen“ (UA S. 20), während [REDACTED] ruhig blieb. Kurze Zeit später ergriff die Angeklagte ein spitzes, einseitig geschliffenes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm und stieß dieses dem auf dem Sofa sitzenden, sich keines Angriffs versehenden [REDACTED] mit solcher Wucht von oben nach unten in die Brust, dass die Klinge in voller Länge in den Brustkorb eindrang, eine Rippe und die rechte Lungenhälfte durchtrennte; [REDACTED] verstarb kurz darauf infolge Verblutens. Die Angeklagte hatte zur Tatzeit eine maximale Blutalkoholkonzentration von 2,57 ‰.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines minder schweren Falles des Totschlags nach § 213 1. Alt. StGB als erfüllt angesehen, weil der Tritt des späteren Tatopfers gegen die Brust der Angeklagten zwar keine körperliche Misshandlung im Sinne dieser Vorschrift, wohl aber eine schwere Beleidigung darstelle, da durch den Tritt seine Missachtung und Nichtachtung der Person der Angeklagten zum Ausdruck gebracht habe. Ferner hat es angenommen, die Beleidigung habe die Angeklagte ohne eigene Schuld getroffen, weil der Tritt keine angemessene Reaktion auf das vorhergehende Fehlverhalten der Angeklagten gewesen sei. Dabei ist das Landgericht zugunsten der Angeklagten „davon ausgegangen, dass dieser Tritt ihre ohnehin schon vorhandene Wut und ihren Zorn auf [REDACTED] noch mehr gesteigert hat und dass dieser gesteigerte Zorn noch bis zur Ausführung der Tat fortgewirkt hat“ (UA S. 40). Ausdrücklich erwogen hat das Landgericht zwar auch, dass die Auffe-

rung des späteren Getöteten, die Angeklagte solle ihre Sachen packen und gehen, für den Tatentschluss der Angeklagten eine wesentlich größere Bedeutung zukommen könnte, als dem zeitlich früher liegenden Tritt gegen ihre Brust; es hat jedoch weil der psychiatrische das Geschehen anders gewertet, Sachverständige nicht ausschließen vermochte, „dass in dem gegen die Angeklagte geführten Tritt ein konstellativer Faktor“ für die spätere Tat liege (vgl. UA S. 41). Diese Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil das Landgericht die Anforderungen an die Schwere der Beleidigung im Sinne des § 213 1. Alt. StGB verkannt hat.

a) § 213 1. Alt. StGB setzt eine schwere Beleidigung durch die der Täter ohne eigene Schuld zum Zorn gereizt und im berechtigten Zorn auf der Stelle zur Tat hingerissen wird. Der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsgutes und die unter den Voraussetzungen des § 213 StGB außerordentlich milde Beurteilung der Vernichtung menschlichen Lebens gebieten es, die Anforderungen an die Schwere der Provokation und an die Bewertung der auf die tatauslösende Situation zulaufenden Entwicklung der Beziehung zwischen Täter und Opfer nicht gering anzusetzen (vgl. BGHSt 34, 37, 39; BGH NStZ 1996, 33; Jahnke in LK 10. Aufl. § 213 Rdn. 4 und 8; Tröndle StGB 48. Aufl. § 213 Rdn. 2d). Daher genügen nur solche Provokationen den Anforderungen des § 213 1. Alt. StGB, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, den Täter die Beleidigung als schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeit empfinden zu lassen und ihn deshalb in heftige Gemütsbewegung versetzen (BGH NStZ 1996, 33 m.w.N.). Diese Voraussetzung erfüllt der Tritt des Tatopfers gegen die Angeklagte nicht, weil der Tritt zwar keine billigenswerte, wohl aber verständliche Reaktion des Opfers auf die vorherigen Provokationen durch die Angeklagte darstellt. Im Übrigen erscheint es fraglich, wie die Strafkammer auch selbst erkannt hat, ob dem auf der Tanzveranstaltung gegen die Angeklagte geführten Tritt überhaupt die Bedeutung einer den konkreten Tatentschluss auslösenden Provokation zukommt. Das Landgericht hat deshalb den Tritt auch nur als einen den Tathintergrund bildenden konstellativen Faktor gewertet (vgl. UA S. 41) und damit schon selbst in seinem Gewicht und seiner Bedeutung für die Tat relativiert. Das reicht für die Annahme des § 213 1. Alt. StGB nicht aus.

b) Außerdem fehlt es an dem für § 213 StGB erforderlichen Merkmal „ohne eigene Schuld“, wenn der Täter zu dem Verhalten des Tatopfers in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen schuldhaft Veranlassung gegeben hat (BGHR StGB § 213 1. Alt. Verschulden 2). So liegt es hier. Die Strafkammer ist zwar davon ausgegangen, dass die Angeklagte ohne eigene Schuld beleidigt worden sei, weil es den Tritt als unangemessene Reaktion des Tatopfers gewertet hat. Tatsächlich trifft die Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen aber ein erhebliches Mitverschulden hieran. Denn sie hat den später Getöteten erst durch ihr aggressives Verhalten gegenüber einer an ihren Differenzen mit diesem unbeteiligten Frau dazu veranlasst, seinerseits gegen sie tätlich zu werden. Völlig außer Acht gelassen hat das Landgericht bei der Bewertung der Geschehensabläufe zudem, dass die Angeklagte selbst zuvor in aller Öffentlichkeit [REDACTED] geschlagen hatte.

c) Demgegenüber war das Landgericht, das von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten infolge alkoholischer Beeinträchtigung und affektiver Erregung ausgegangen ist, aus Rechtsgründen nicht gehindert, den Strafrahmen des § 213 StGB nach § 21 StGB zu mildern; die Milderung des § 21 StGB war nicht gemäß § 50 StGB verbraucht, da sie gegenüber dem Tatbestand des § 213 eine selbständige tatsächliche Grundlage hat 1. Altern. (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 213 Rdn. 2a m.w.Nachw.).

Rissing-van SaanKutzerPfister
BlauthMiebach
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