BGH: Teilaufhebung wegen verkennter Voraussetzungen für Unterbringung nach §64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 393/99
- Datum
- 22.09.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 Abs.1 StGB setzt einen Hang zum übermäßigen Genuss von Betäubungsmitteln und einen symptomatischen Zusammenhang zwischen der Sucht und den begangenen sowie den zu befürchtenden künftigen Straftaten voraus; eine weitergehende zusätzliche "Konnexitäts"-Voraussetzung besteht nicht.
Dass neben der Drogenabhängigkeit weitere Persönlichkeitsmängel zur Disposition für Straftaten beitragen, schließt die Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs nicht aus; die Sucht kann auch als mitursächlicher Faktor die Strafbarkeit und die künftige Gefahr beeinflussen.
Die Verfassungsanforderung, wonach die Maßregel auf die Verbesserung der öffentlichen Sicherheit gerichtet sein muss, ist gewahrt, wenn durch eine erfolgreiche Entziehungsbehandlung eine deutliche Verminderung der Tätergefährlichkeit in Frequenz und krimineller Intensität zu erwarten ist.
Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Entziehungsbehandlung und der damit verbundenen Verringerung der Gefährlichkeit ist tatrichterlich konkret festzustellen und gegebenenfalls durch erneute Verhandlung zu klären.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 17. März 1999
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 22. September 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. März 1999 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat bis auf die auf die Sachrüge des Angeklagten unabhängig von einer Beschwer zu überprüfende und vom Verschlechterungsverbot nicht erfasste Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (BGHSt 37, 5) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Begründung, mit der das Landgericht die vom Angeklagten erstrebte Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB abgelehnt hat, unterliegt durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken. Sachverständig beraten, hat es zwar beim Angeklagten eine ihn beherrschende Heroinsucht im Sinne eines Hangs nach § 64 Abs. 1 StGB bejaht. Auch ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte drei der vier abgeurteilten Taten (Diebstahl im besonders schweren Fall – Pkw-Aufbruch, Diebstahl geringwertiger Sachen – Entwendung von Spirituosen in einem Supermarkt – und schwerer räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) begangen hat, um mit den Mitteln aus der Verwertung der Tatbeute Heroin zur Befriedigung seiner Sucht zu erwerben. Gleichwohl hat es die Voraussetzungen für die Maßregelanordnung nach § 64 Abs. 1 StGB verneint, weil es seiner Meinung nach an der „Konnexität“ zwischen der Sucht und der Begehung von Straftaten fehlt und für die Zukunft zu erwarten ist, dass der erheblich vorbestrafte und seit früher Jugend immer wieder mit Eigentumsdelikten straffällig gewordene Angeklagte unabhängig von seiner Drogensucht erhebliche Straftaten begehen wird. Diese Erwägungen legen es nahe, dass das Landgericht die Maßregelanordnung von zu engen Voraussetzungen abhängig gemacht hat. Richtig ist, dass zwischen dem in § 64 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Hang zum übermäßigen Drogengenuss und den begangenen Taten sowie der zukünftigen Gefahrlichkeit des Täters ein symptomatischer Zusammenhang bestehen muss (vgl. BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1 = BGH NStZ-RR 1997, 231 f.; BGHR StGB § 64 | Hang 2 m.w.Nachw.). Von einer davon zu unterscheidenden „Konnexität“ zwischen Straftaten und Sucht als zusätzlicher Anforderung ist die Maßregel nach § 64 Abs. 1 StGB hingegen nicht abhängig. Der von der Strafkammer wohl der Sache nach gemeinte symptomatische Zusammenhang zwischen den begangenen und den künftig zu befürchtenden Straftaten einerseits und dem Hang zum übermäßigen Drogengenuss andererseits ist aber auch dann zu bejahen, wenn der Hang zum Drogengenuss neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten für die Zukunft zu besorgen ist. Dieser Zusammenhang kann daher grundsätzlich nicht allein deswegen verneint werden, weil außer der Sucht noch weitere Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von Straftaten begründen (BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1).
Dass der Hang zum übermäßigen Drogengenuss den Entschluss des Angeklagten zur Begehung von drei der vier abgeurteilten Straftaten, insbesondere der schwerwiegendsten von ihnen, des schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit hervorgerufen hat, hat das Landgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt. In den Fällen 2 und 4 der Anklage hat es ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte aus Mitteln der Tatbeute Heroin erwerben wollte, somit sog. Beschaffungstaten beging (UA S. 11, 13). Im Fall 1 der Anklage enthalten die Urteilsfeststellungen zwar insofern eine Einschränkung, als es das Landgericht lediglich als unwiderlegt angesehen hat, dass der Angeklagte sich durch die Verwertung der Tatbeute Mittel für den Erwerb von Heroin beschaffen wollte (UA S. 10). Jedoch lässt sich dem Zusammenhang der Urteilsausführungen im Übrigen entnehmen, dass das Landgericht – was nach den Gesamtumständen ohnehin naheliegt – die Einlassung des Angeklagten, zur Befriedigung seiner Heroinsucht gehandelt zu haben, auch im Fall 1 der Anklage trotz der eingangs vorgenommenen Einschränkung („unwiderlegt“) als glaubhaft behandelt hat. Damit ist der symptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang zum übermäßigen Drogengenuss und den in den Fällen 1, 2 und 4 der Anklage abgeurteilten Straftaten in dem Sinne dargetan, dass die Sucht die Begehung dieser Taten mit ausgelöst hat, mag dies auch auf der Grundlage einer schon früher infolge allgemeiner charakterlicher Mängel verfestigten kriminellen Neigung des Angeklagten geschehen sein, seine Lebensbedürfnisse mit Mitteln aus Eigentumsdelikten zu bestreiten. Auch in einem solchen Fall haben die Straftaten ihren spezifischen Ursprung in der Sucht, weil die Drogenabhängigkeit erfahrungsgemäß zu einer beträchtlichen Ausweitung des mit kriminellen Mitteln befriedigten finanziellen Bedarfs führt, so gesehen Zahl, Umfang und kriminelle Intensität der vom drogenabhängigen Täter begangenen und von ihm zu befürchtenden Straftaten mitbestimmt und somit von wesentlichem Einfluss jedenfalls auf das Ausmaß der gegenwärtigen und zukünftigen Gefahrlichkeit eines solchen Täters ist. Wird die kriminalitätsfördernde Wirkung der Sucht durch eine erfolgreiche Behandlung beseitigt, so ist auch die Tätergefährlichkeit vermindert. Dies genügt für die Annahme des symptomatischen Zusammenhangs zwischen Straftat und Sucht.
Aus dem Sinn und der inneren Rechtfertigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt folgt nichts anderes. Zwar muss diese Maßregel allein schon aus verfassungsrechtlichen Gründen stets an den Belangen der öffentlichen Sicherheit ausgerichtet sein, so dass eine Entziehungsbehandlung unter Freiheitsentzug ausschließlich zur Besserung des Täters, also ohne gleichzeitige günstige Auswirkungen auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit im Sinne einer Verminderung der vom drogenabhängigen Täter ausgehenden Gefahrlichkeit, durch § 64 Abs. 1 StGB schwerlich gerechtfertigt werden kann (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 3 ff.). Eine Verbesserung der öffentlichen Sicherheit durch eine mit der Suchtbehandlung zu erreichende Verringerung der Tätergefährlichkeit ist jedoch in einer zur Rechtfertigung der Maßregel ausreichenden Weise schon dann erreicht, wenn sie, wie dargelegt, dazu führt, dass bei erfolgreichem Verlauf der Behandlung jedenfalls das Ausmaß der Gefahrlichkeit des Täters nach Frequenz und krimineller Intensität der von ihm zu befürchtenden Straftaten deutlich herabgesetzt wird. Zudem erscheint es unter den hier gegebenen Umständen in tatsächlicher Hinsicht zumindest fraglich, ob sich allgemein begründete kriminelle Neigungen und die Drogenabhängigkeit in ihren Wurzeln und Auswirkungen so klar voneinander trennen lassen, dass eine hinreichend verlässliche Aussage dahin möglich ist, dass der Täter auch nach Heilung seiner Drogensucht in gleicher Weise wie zuvor Straftaten begehen wird. Die kriminellen Neigungen und die Drogenabhängigkeit können ihren Ursprung in denselben – u.U. beeinflussbaren – Persönlichkeitsdefiziten haben, so dass eine erfolgreiche Suchtbehandlung auch zur Schaffung günstigerer Grundlagen für eine allgemeine und dauerhafte soziale Wiedereingliederung beitragen kann.
Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und darin eingeschlossen die vom Landgericht – von seinem Standpunkt aus zu Recht – nicht mehr beurteilte Frage einer hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs (vgl. BVerfGE 91, 1) bedürfen demnach neuer tatrichterlicher Prüfung. Der – rechtsfehlerfreie – Strafausspruch bleibt von der Teilaufhebung unberührt. Der Senat kann nach Sachlage ausschließen, dass das Landgericht im Fall der Unterbringung auf geringere Strafen erkannt hätte (vgl. BGHR StGB § 64 | Erfolgsaussicht 2, 6).
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