Revision verworfen; tateinheitliche Verurteilung wegen Führens einer Schusswaffe entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 393/89
- Datum
- 29.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt die Ausübung tatsächlicher Gewalt ein Verhalten, das zugleich das Führen einer Waffe darstellt, begründet das Führen dieser Waffe keinen selbständigen, zusätzlich zu bestrafenden Tatbestand (Tateinheit).
Bei tateinheitlichen Sachverhaltsgestaltungen ist eine gesonderte Verurteilung wegen eines Waffenermangels nur zulässig, wenn das Führungsverhalten ein vom Gewaltakt unabhängiges Unrecht begründet.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch abändern und tateinheitliche Nebenverurteilungen aufheben, wenn die Nachprüfung sonst keine weiteren zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt.
Die Beseitigung einer tateinheitlichen Nebenverurteilung berührt den Strafausspruch nicht zwingend, sofern die verbleibende Gesamtwürdigung und die zu erwartende Rechtsfolge den Strafrahmen nicht verändert.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 22. Juni 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 393/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███, dort geboren am ████ █████, █████, wegen schwerer räuberischer Erpressung.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts und, soweit die Revision verworfen wird, auf dessen Antrag am 29. November 1989 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Juni 1989 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a lit. a WaffG) entfällt, weil die Gewaltausübung sich nach den Feststellungen in dem Verhalten erschöpft, das zugleich das Führen einer solchen Waffe darstellt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Von der Schuldspruchänderung wird der Strafausspruch nicht berührt (vgl. UA S. 21).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Zschockelt | Krauth | Hager | |||
| Ruß | Rissing-van Saan |