Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Wirkstoffbemessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 393/88
Datum
23.11.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubter Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; er hielt die eingeführte Substanz für Amphetamin. Streitgegenstand war, ob das Landgericht den Wirkstoffgehalt von Kokain ohne nähere Begründung auf Amphetamin übertragen durfte. Der Schuldspruch bleibt bestehen; der Strafausspruch und die Feststellungen zur Strafbemessung wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die Einziehung des sichergestellten Rauschgifts bleibt aufrechterhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bestimmung, ob eine "nicht geringe Menge" überschritten ist, ist auf den wirkstoffbezogenen Gehalt der jeweils maßgeblichen Betäubungsmittelsorte abzustellen; unterschiedliche Substanzen dürfen nicht ohne nachvollziehbare Begründung gleichgesetzt werden.

2

Hat der Täter eine andere Substanz für die Tatware gehalten, hat das Gericht zum Vorstellungsinhalt des Täters und dessen Bedeutung für die Bemessung der Menge und die Schuld Feststellungen zu treffen.

3

Übt die Feststellung des Mehrfachen der nicht geringen Menge entscheidenden Einfluss auf Strafrahmen und Strafe aus und sind die zugrundeliegenden Feststellungen mangelhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafbemessung zurückzuverweisen.

4

Die Anordnung der Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel kann auch dann aufrechterhalten werden, wenn der Strafausspruch im Übrigen aufgehoben wird, sofern die Einziehungsgrundlage gesondert tragfähig begründet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 26. Mai 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 393/88 in der Strafsache gegen █ geboren am ██, den Gastwirt Grigorius █████ ██ █████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rus, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Kutzer, Detter, Harms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 26. Mai 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Der Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Rauschgifts bleibt jedoch aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und sichergestelltes Kokain eingezogen. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Der Schuldspruch dagegen hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Der Angeklagte hat 97,71 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 76 % (also 74,2 g reines Kokain) zum Zwecke des Handeltreibens in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Er glaubte, bei dem eingeführten Rauschgift handele es sich um Amphetamin. Darüber, welche Vorstellungen er sich über die Qualität dieses Betäubungsmittels gemacht hat, enthält das Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe zeigt aber, dass das Landgericht angesichts der äußeren Umstände, insbesondere wegen der nicht unerheblichen Entlohnung des Kurierdienstes, davon ausging, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, es handele sich um Rauschgift von durchschnittlicher Qualität und damit jedenfalls um eine Menge, die einen Wirkstoffgehalt von 10 g Amphetamin-Base überstieg (vgl. BGHSt 33, 169).

Zweifelhaft ist indes, ob dem Angeklagten angelastet werden kann, das 7,5-fache der nicht geringen Menge Amphetamin eingeführt zu haben (UA S. 6). Das Landgericht hat bei dieser Berechnung den Wirkstoffgehalt (76 %) zugrunde gelegt, der sich bei dem sichergestellten Kokain ergeben hatte. Im Rauschgifthandel liegt der Anteil des reinen Amphetamins meist niedriger (vgl. dazu BGHSt 33, 169, 170; ferner Körner Betäubungsmittelgesetz 2. Aufl. § 30 Rdn. 59). Zwar hatte der Angeklagte, selbst wenn von einem niedrigeren Wirkstoffgehalt ausgegangen wird, nach seiner Vorstellung noch das mehrfache der nicht geringen Menge Amphetamin zum Zwecke des Handeltreibens eingeführt. Für das Maß der Schuld ist es aber angesichts der daraus sich ergebenden Gefahrlichkeit des Tuns von erheblicher Bedeutung, um das Wievielfache die nicht geringe Menge des Betäubungsmittels überschritten ist. Das Landgericht hatte wegen der unterschiedlichen Beschaffenheit der Rauschgifte Kokain und Amphetamin nicht ohne nähere Begründung vom gleich hohen Wirkstoffgehalt ausgehen dürfen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass dem Angeklagten bei Annahme durchschnittlicher Qualität des Betäubungsmittels Amphetamin weniger als das 7,5-fache der nicht geringen Menge angelastet worden wäre. Da dadurch ein für die Strafrahmenwahl wie auch für die Strafe selbst wesentlicher Gesichtspunkt berührt wird, muss die Strafe neu bemessen werden; die Einziehungsanordnung kann aber bestehen bleiben.

KrauthKutzerHarms
RusDetter