Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung der Fahrlässigkeit bei Volltrunkenheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 393/53
- Datum
- 17.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafbarkeit nach § 330a StGB setzt voraus, dass der Täter sich durch Genuss geistiger Getränke vorsätzlich oder fahrlässig in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt.
Bei Vorsatz muss der Täter erkennen, dass sein Trinken ihn in diesen Rauschzustand bringen wird; bei Fahrlässigkeit muss er imstande sein zu erkennen, dass dieser Zustand als mögliche Folge seines Trinkens eintreten kann.
Zur Feststellung von Fahrlässigkeit hat das Gericht die konkreten Umstände (Menge und Art des Alkoholkonsums, Nahrungsaufnahme, frühere ähnliche Rauscherfahrungen, besondere äußerliche Einflüsse wie Hitze) zu ermitteln und zu würdigen.
Eine Rüge, das Gericht habe von Amts wegen weitere Beweise nicht erhoben, ist unzulässig, wenn nicht konkret die Beweismittel benannt werden, die das Gericht zur Erreichung einer besseren Aufklärung hätte verwenden sollen.
Ein Revisionsgericht kann das Urteil aufheben, wenn die erstinstanzliche Begründung Lücken aufweist, die eine sachgerechte Nachprüfung der Beweiswürdigung verhindern.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 5. Dezember 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Spengler Wilhelm A. ██ aus █████, geboren am ██ ███ ███, wegen Unzucht mit Abhängigen,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5. Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist eines Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit versuchtem Verbrechen der Blutschande beschuldigt, aber wegen Begehung der Tat im Rauschzustand freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil mit der Revision angefochten und macht zu deren Rechtfertigung Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts geltend.
1.) Die Verfahrensbeschwerde führt nicht zum Erfolg.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Verdacht, der Angeklagte könne die Straftat im Zustande der Volltrunkenheit begangen haben, sei erst während der Hauptverhandlung aufgetaucht. Die Strafkammer hätte deshalb von Amts wegen die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel erstrecken müssen, die von Bedeutung gewesen seien für die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte sich vorsätzlich oder fahrlässig in den Rauschzustand versetzt habe. Insbesondere hätten Feststellungen getroffen werden müssen hinsichtlich des üblichen Alkoholgenusses des Angeklagten.
Die Rüge ist unbeachtlich, weil sie nicht ordnungsmäßig erhoben ist. Die Angabe, nach welcher Richtung die Ausdehnung der Beweisaufnahme hätte erfolgen sollen, genügt nicht. Es müssen auch die Beweismittel genannt werden, die das Gericht zur Erreichung des Zieles einer besseren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168). Daran fehlt es.
Da aber die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt, wird die Staatsanwaltschaft Gelegenheit haben, durch Beischaffung der ihr geeignet erscheinenden Beweismittel oder durch Befragung des Angeklagten in der Hauptverhandlung für die weitere Aufklärung des Sachverhalts zu sorgen.
2.) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den äußeren Tatbestand eines Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen dadurch verwirklicht, dass er seiner 18-jährigen Tochter Elisabeth unter dem Nachthemd an die Brust und an den Geschlechtsteil gegriffen, ferner sein erregtes Glied an ihr Gesäß gebracht hat. Er hat sich jedoch zur Tatzeit wegen eines schweren Rausches in einem Zustand hochgradiger Bewusstseinsstörung befunden und ist deshalb unfähig gewesen, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Diese Würdigung des Verhaltens des Angeklagten stützt sich auf das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen und ist rechtlich einwandfrei. Dagegen wendet sich die Revision nicht.
Sie greift indes die Annahme des Landgerichts an, der Angeklagte habe sich weder vorsätzlich noch fahrlässig durch übermäßigen Alkoholgenuss in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt. Die Beschwerdeführerin hält den Begriff der Fahrlässigkeit für verkannt und bezeichnet die Erwägungen des Urteils zu diesem Punkte als unklar. Nach ihrer Auffassung ist der Angeklagte aus § 330a StGB strafbar.
a) Die für die Anwendung dieser Vorschrift vorausgesetzte Strafbarkeitsbedingung, nämlich die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand der Volltrunkenheit, ist gegeben. Dazu muss aber noch kommen, dass sich der Angeklagte vorsätzlich oder fahrlässig durch den Genuss geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt hat. Das schuldhafte Sichbetrinken stellt also hier die strafbare Handlung dar. Zur Schuld gehört im Falle der vorsätzlichen Begehung, dass der Täter weiß, er werde durch den Genuss geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch geraten. Im Falle der Fahrlässigkeit muss er imstande sein zu erkennen, dass dieser Zustand als Folge seines Trinkens eintreten könne. Nicht erforderlich ist das Bewusstsein des Täters, er neige im Rausch zu Straftaten irgendwelcher Art (BGHSt 1, 124).
b) Die Strafkammer hat im Urteil ausgeführt, die am Tattag herrschende außerordentliche Hitze habe die Wirkung des vom Angeklagten genossenen Alkohols wesentlich gesteigert. Sie ist der Meinung, er habe das nicht voraussehen können, da er auch sonst das Trinken gewohnt gewesen sei. Diesen Schluss bekämpft die Beschwerdeführerin mit der Behauptung, er widerspreche der Lebenserfahrung.
Da es sich insoweit um eine Beweiswürdigung des Tatrichters handelt, wäre sie mit der Revision nur dann erfolgreich anfechtbar, wenn ein allgemein gültiger Satz der Lebenserfahrung bestünde, dass jeder Mensch diesem Einfluss der Hitze unterliege und ihn beim Trinken vorhersehen könne. Das kann aber wegen der Verschiedenheit der Natur jedes einzelnen Menschen in dieser Allgemeinheit nicht gesagt werden.
Indes bestehen Bedenken dagegen, dass die Strafkammer das Vorliegen einer Fahrlässigkeit abgelehnt hat, ohne sich mit den Tatsachen, die sie begründen könnten, im einzelnen zu befassen. Der Angeklagte hatte in der Zeit von etwa 13 bis 24 Uhr nur eine Scheibe Brot und 125 g Wurst gegessen, aber eine größere Menge alkoholischer Getränke, darunter 1 2/3 l Kosewein und den größten Teil von vier Flaschen Apfelwein zu sich genommen. Es wäre denkbar, dass schon das Trinken verschiedenartiger geistiger Getränke ohne ausreichende feste Nahrung allein zur Herbeiführung der Volltrunkenheit geeignet war. Weiter wäre möglich, dass der Angeklagte diese Folge bei Anwendung der Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, hätte erkennen können. Der Umstand, dass er auch sonst zu trinken gewohnt war, muss das nicht ausschließen. Es wäre zu untersuchen gewesen, ob bei ihm nicht auch in anderen Fällen auf Grund des Genusses einer ähnlichen Menge alkoholischer Getränke ein seine Zurechnungsunfähigkeit begründender Rausch eingetreten ist. Wäre das der Fall gewesen, so könnte dem Angeklagten das Nichterkennen, dass er bei Fortsetzung seiner Unmäßigkeit am Tattage in einen Rauschzustand geraten werde, als fahrlässig angerechnet werden.
Jedenfalls lässt sich eine Erörterung der Einzelheiten nicht umgehen, weil nur so das Revisionsgericht zu einer Nachprüfung in der Lage ist.
Das Urteil wurde deshalb entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts aufgehoben.
| Koeniger | Rotberg | Busch | |||
| Krauss | Baldus |