Treffer
BGH Urteil

BGH: Berufsverbot (§ 42l StGB) nach Rückfallbetrug unzureichend begründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 391/53
Datum
11.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen eine Verurteilung wegen (Rückfall‑)Betruges/Urkundenfälschung und gegen den Strafausspruch, insbesondere die Annahme der Rückfallvoraussetzungen. Der BGH bestätigte Schuldspruch und Rückfallbejahung, u.a. unter Verwertung ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführter Register- und Vorstrafunterlagen sowie einer Verurteilung aus der Ostzone als „inländisch“. Aufgehoben wurde allein das Berufsverbot nach § 42l StGB, weil die Erforderlichkeit zum Schutz der Allgemeinheit nicht tragfähig und widerspruchsfrei (u.a. zur verneinten Gefährlichkeit) begründet war. Insoweit wurde zurückverwiesen; zusätzliche Untersuchungshaft über drei Monate wurde angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Betrug genügt es, dass der Täter die Möglichkeit eines Vermögensschadens erkennt und sie billigend in Kauf nimmt; eine von Anfang an feststehende Absicht, den Geschädigten „unter allen Umständen“ zu schädigen, ist nicht erforderlich.

2

Ein Vermögensschaden kann bereits in der Besitzübertragung an den nicht zahlungsfähigen Erwerber liegen; die Schadensbejahung ist nicht davon abhängig, ob Eigentum wirksam übergegangen ist.

3

Zur Feststellung von Rückfallvoraussetzungen darf der Tatrichter Strafregisterauszüge, Vorstrafakten und frühere Einlassungen verwerten, wenn diese Beweismittel zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind (z.B. durch Vorhalt oder Verlesung).

4

Zum „Inland“ i.S.d. Rückfallvorschriften zählen auch Gerichte der sowjetischen Besatzungszone; deren strafrechtliche Verurteilungen können grundsätzlich als rückfallbegründende Bestrafungen berücksichtigt werden.

5

Ein Berufsverbot nach § 42l StGB setzt eine nachvollziehbare, am maßgeblichen Zeitpunkt orientierte Begründung der Erforderlichkeit zum Schutz der Allgemeinheit voraus; widersprüchliche Erwägungen zur Wiederholungsgefahr bedürfen besonderer Aufklärung und Darlegung.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 11. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████, geboren in ████, zur Zeit ██ ████████, den ██████████ █████, ██, ██████████, wegen fortgesetzten Rückfallbetruges u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss, Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Arndt, beisitzende Richter,

als ███████████████ ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung, als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███, als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 11. Februar 1953 hinsichtlich der Untersagung der Berufsausübung aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die seit dem 12. Februar 1953 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen eines fortgesetzten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, ferner wegen Betruges im Rückfall in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und ihm für den gleichen Zeitraum untersagt, als selbständiger Kaufmann und als Handelsvertreter jeder Art tätig zu sein.

Mit der Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Annahme eines Betruges im Falle ███████████ und gegen den Strafausspruch in allen Fällen, weil das Landgericht das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen zu Unrecht bejaht habe. Er rügt insoweit die Verletzung des sachlichen Rechts sowie der Vorschriften der §§ 261 und 267 StPO.

Das Rechtsmittel ist nur teilweise begründet.

1. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen werden im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde erörtert.

2. Was die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Falle ███████████ betrifft, so hat das Landgericht das Vorliegen des Tatbestandes des § 263 StGB in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargetan. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Revision der Ursachenzusammenhang zwischen der Täuschungshandlung des Angeklagten und dem Vermögensschaden des Getäuschten nach der Annahme des Landgerichts gegeben. Das Urteil lässt keineswegs die Frage unbeantwortet, „zu welchem Zeitpunkt die Täuschungshandlung des Angeklagten als nachgewiesen anzusehen ist“. Es bringt vielmehr deutlich die Überzeugung des Landgerichts zum Ausdruck, dass der Angeklagte sich „in jedem Stadium seines Auftretens“ seiner fehlenden Zahlungsfähigkeit bewusst war, und dass er hierdurch den Verkäufer von Beginn der Kaufverhandlungen an getäuscht hat. Da ferner im Urteil festgestellt ist, dass dieser das Radiogerät nicht herausgegeben hätte, wenn ihm die wahren Verhältnisse bekannt gewesen wären, ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung und der das Vermögen schädigenden Verfügung des Getäuschten rechtsirrtumsfrei dargelegt. Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht offengelassen hat, ob der Angeklagte schon von vornherein die Absicht gehabt habe, den Geschädigten unter allen Umständen um das Gerät zu bringen. Es genügt, dass die Möglichkeit einer Vermögensschädigung bestanden hat und dass der Angeklagte sich dieser bewusst gewesen ist und sie billigend in Kauf genommen hat.

Darauf, ob der Angeklagte Eigentümer des Radiogerätes geworden ist, kommt es nicht an. Auch wenn das Eigentum an dem Gerät bei dem Verkäufer verblieben sein sollte, ist dessen Vermögen beschädigt. Der Schaden liegt bereits in der Übertragung des Besitzes an dem Gerät an den nicht zahlungsfähigen Angeklagten.

3. Die Bejahung der Rückfallvoraussetzungen in den Fällen, in denen der Angeklagte des Betruges schuldig befunden worden ist, ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum.

a) Das Landgericht hat sich bei der Darlegung der den Rückfall begründenden Umstände nicht, wie die Revision vorbringt, mit einer Bezugnahme auf frühere Urteile und frühere Strafakten begnügt, sondern die Tatsachen, die die Anwendung des § 264 StGB rechtfertigen, im Urteil genau angegeben. Dass es sich bei deren Wiedergabe auf die Auskunft aus dem Strafregister sowie auf Einlassungen des Angeklagten in einem früheren Strafverfahren und im Vorverfahren stützt, bedeutet keinen Rechtsfehler. Der Tatrichter ist zur Benutzung und Verwertung aller ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Hierzu gehören auch Strafregisterauszüge, Vorstrafakten sowie die Einlassung des Angeklagten im Vorverfahren. Die Beweismittel müssen allerdings zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Das ist hier aber ausweislich der gerichtlichen Niederschrift teils durch Vorhalt, teils durch Verlesung geschehen. Auch die Einlassung des Angeklagten im Vorverfahren ist ihm entgegen der Behauptung der Revision in der Hauptverhandlung vorgehalten worden. Demnach sind die zur Feststellung der Rückfallvoraussetzungen verwerteten Beweismittel in verfahrensrechtlich zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Waren sie aber deren Gegenstand, so war das Landgericht befugt, sie bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und daraus auch für den Angeklagten ungünstige Schlüsse zu ziehen, selbst wenn dieser in Abweichung von seinen früheren Einlassungen die Vorstrafen und vor allem deren Verbüßung in der Hauptverhandlung zum Teil bestritten hat.

b) Die Heranziehung der durch das Schöffengericht in Nauen im Jahre 1947 erfolgten Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges als rückfallbegründende Bestrafung ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Zutreffend weist die Revision zwar darauf hin, dass die frühere Verurteilung im „Inland“ erfolgt sein muss. Zum „Inland“ im Sinne der §§ 264, 244 StGB gehört aber als ein Teil Gesamtdeutschlands auch die Ostzone. Das wird in der Rechtswissenschaft durchweg angenommen und ist vom Bundesgerichtshof ebenso schon zum Ausdruck gebracht worden (vgl. 5 StR 467/52 – Urteil vom 12. Juni 1952). Diese Auffassung wird auch vom Gesetzgeber der Bundesrepublik geteilt, wie das Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I S. 161) schon in seiner Bezeichnung deutlich erkennen lässt. Auch aus seinem Inhalt geht dies mit Sicherheit hervor. Es ist gemäß § 1 dieses Gesetzes dem Ersuchen deutscher Gerichte außerhalb der Bundesrepublik und Westberlins, also auch der Gerichte der sowjetischen Besatzungszone, um Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen unter den in § 2 des Gesetzes näher bezeichneten Voraussetzungen zu entsprechen. Ferner ist nach § 2 Abs. 5 aaO eine von einem solchen Gericht erkannte Strafe zu vollstrecken, es sei denn, dass ihre Art und Höhe nach rechtsstaatlichen Grundsätzen unangemessen sind oder dem Zweck eines Bundesgesetzes widersprechen. Demnach werden die Erkenntnisse der deutschen sowjetzonalen Gerichte in Strafsachen auch in der Bundesrepublik als Urteile inländischer Gerichte angesehen und, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, anerkannt, so dass gegen ihre Berücksichtigung als rückfallbegründende Bestrafungen im Sinne der §§ 264, 244 StGB im Allgemeinen keine Bedenken zu erheben sind. Ob die in § 2 Abs. 5 aaO angeführten, die Vollstreckung hindernden Ausnahmen auch der Heranziehung einer Verurteilung als rückfallbegründende Bestrafung entgegenstehen, kann auf sich beruhen, da diese Ausnahmen hier nicht gegeben sind.

Für die Annahme des Rückfalls sind Art und Höhe der Strafe ohne Bedeutung, da insoweit nur die Bestrafung als solche maßgebend ist. Davon, dass die von dem Schöffengericht in Nauen erkannte Strafe dem Zweck eines Bundesgesetzes widerspricht, kann nicht die Rede sein. Der Angeklagte ist damals wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden, weil er in etwa 75 Fällen als „falscher Grußbesteller“ Angehörige vermisster Soldaten geschädigt oder zu schädigen versucht hat. In gleicher Weise hat er sich später in der britischen Besatzungszone Deutschlands betätigt und ist dieserhalb im Jahre 1950 durch das Schöffengericht in Lingen/Ems ebenfalls wegen fortgesetzten Betruges bestraft worden. Seine Verurteilung durch das Schöffengericht in Nauen steht sonach mit dem Zweck eines Bundesgesetzes nicht in Widerspruch. Das Landgericht hat diese Bestrafung daher mit Recht bei der Prüfung der Rückfallvoraussetzungen mitberücksichtigt.

c) Dass der Angeklagte die durch das Urteil des Landgerichts in Königsberg vom 17. Dezember 1942 unter anderem wegen Betruges ausgesprochene Strafe zum Teil verbüßt hat, ist im angefochtenen Urteil mit einer das Revisionsgericht bindenden Wirkung dargetan. Die Tatsache, dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen hat, er sei unmittelbar nach Verkündung des Urteils als Soldat zur Frontbewährung an die Front geschickt worden, ist im Revisionsrechtszug unbeachtlich, da das Landgericht dieser Einlassung des Angeklagten nicht gefolgt und auf Grund anderer Beweise die teilweise Verbüßung der Strafe als erwiesen erachtet hat.

d) Entgegen dem Vorbringen der Revision ist aus dem Urteil auch mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen, dass der Angeklagte sich bei Ausführung der neuen Betrugshandlungen der den Rückfall begründenden Tatsachen bewusst gewesen ist. Dieses Bewusstsein ergibt sich schon daraus, dass das Landgericht jene Tatsachen im Wesentlichen auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten in früheren Verfahren sowie im Vorverfahren festgestellt hat. Aus diesem Grunde erübrigten sich insoweit nähere Darlegungen, so dass es keinen rechtlichen Mangel des Urteils bedeutet, dass es hierzu keine weiteren Feststellungen enthält.

4. Die Ausführungen der Revision sind demnach unbegründet und vermögen das Urteil in seinem Bestand nicht zu erschüttern. Die Sachbeschwerde, die den gesamten Strafausspruch angreift, zwingt jedoch auch insoweit zu einer Überprüfung, als die Revision keine ausdrücklichen Angriffe gegen das Urteil richtet. Hierbei ergeben sich auf Grund der Feststellungen, wie sie bisher im Urteil getroffen worden sind, Bedenken gegen die Untersagung der Berufsausübung (§ 42 l StGB).

Zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, dass der Angeklagte den fortgesetzten Betrug unter Missbrauch seines Gewerbes als Handelsvertreter begangen hat. Zu der Frage, ob die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung erforderlich ist, sagt es aber nur, der Angeklagte sei als Handelsvertreter jeder Art oder gar als selbständiger Kaufmann im Wirtschaftsleben untragbar, wie er bei diesem ersten Auftreten im Handelsleben zur Genüge gezeigt habe. Es bedürfe des nachhaltigen Schutzes der Allgemeinheit vor einem solchen Mitglied des Handelsstandes.

Diese sehr knapp gehaltenen Darlegungen lassen schon nicht klar erkennen, ob das Landgericht bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Berufsverbotes den richtigen Zeitpunkt, nämlich den des Endes der Strafverbüßung, zugrunde gelegt hat. Sie können aber vor allem deshalb nicht als ausreichend angesehen werden, weil das Landgericht im Rahmen der Erörterungen darüber, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gehandelt habe, seine „Gefährlichkeit“ verneint hat. In diesem Zusammenhang hat es nämlich ausgeführt, es könne die bestimmte Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung solcher oder ähnlicher Taten (wie der jetzt zu ahndenden) durch den Angeklagten nicht bejahen, weil dieser nunmehr erstmalig die volle Härte des Gesetzes „in Gestalt einer ausgiebigen Zuchthausstrafe“ zu spüren bekomme und weil es sich von dieser Strafe schon eine nachhaltige Wirkung auf ihn verspreche. Die Annahme einer derartigen Wirkung der Strafverbüßung auf den Angeklagten kann aber unter Umständen auch ein Absehen von der Untersagung der Berufsausübung rechtfertigen, da es dann möglicherweise an einer weiteren Gefährdung der Allgemeinheit durch ihn fehlen würde. Zwar schließt die Verneinung der Gefährlichkeit im Sinne des § 20 a StGB nicht unbedingt die Möglichkeit aus, trotzdem eine weitere Gefährdung der Allgemeinheit bei fortgesetzter Ausübung des Berufes zu bejahen, unter dessen Missbrauch der Angeklagte die strafbaren Handlungen begangen hat. So ist es denkbar, dass die Fortführung derselben beruflichen Tätigkeit den Angeklagten eher wieder strafällig werden lässt und dass, um die Allgemeinheit hiervor zu schützen, gerade die Untersagung der Berufsausübung erforderlich sein könnte. Das hätte aber das Landgericht, nachdem es die Anwendung des § 20 a StGB wegen der nicht sicher feststellbaren „Gefährlichkeit“ des Angeklagten abgelehnt hatte, im Einzelnen näher darlegen müssen. So ist es jedenfalls bei der nur knappen Begründung des Berufsverbotes dem Revisionsgericht nicht möglich, seiner Aufgabe gemäß zu prüfen, ob das Landgericht bei der Untersagung der Berufsausübung sich von rechtlich zutreffenden Erwägungen hat leiten lassen.

Aus diesem Grunde muss daher das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden, während im Übrigen die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen ist.

Krauss Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Scharpenseel Dr. Arndt

Krauss ist im Urlaub ortsabwesend

BGH: Berufsverbot (§ 42l StGB) nach Rückfallbetrug unzureichend begründet — Themis