Revision gegen LG-Bochum-Urteil wegen Betäubungsmittelhandel als unbegründet abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 391/23
- Datum
- 20.12.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:201223B4STR391.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei der Strafzumessung in Betäubungsmittelsachen kann die geringere Gefährlichkeit einer Substanz strafmildernd berücksichtigt werden.
Die bloße Feststellung, dass Marihuana weniger gefährlich ist als „harte Drogen“, rechtfertigt aber keine Beanstandung, sofern das Landgericht die relative Gefährlichkeit im Gesamtzusammenhang angemessen gewichtet.
Der unterlegene Rechtsmittelführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 19. Juni 2023, Az: 1 KLs 9/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit die Strafkammer im Fall II.1 der Urteilsgründe strafmildernd bewertet hat, dass mit Marihuana „keine sogenannte harte Droge mit deutlich erhöhtem Sucht- und Gefährdungspotential“ den Gegenstand des Betäubungsmittelhandels gebildet habe, entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (insbesondere den Ausführungen zur mittleren Gefährlichkeit von Amphetamin bei den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe), dass das Landgericht die im Vergleich zu anderen illegalen Betäubungsmitteln geringere Gefährlichkeit von Marihuana nicht zum Nachteil des Angeklagten mit einem zu geringen Gewicht in die Strafzumessung eingestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2023 – 4 StR 475/22 Rn. 9; Urteil vom 12. März 2020 – 4 StR 537/19 Rn. 11 mwN).
Quentin Bartel Rommel Maatsch Marks