Revision wegen Totschlags: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 390/95
- Datum
- 10.11.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 StGB dürfen spätere, zum Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht rechtskräftige Verurteilungen nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden.
Eine Aufklärungsrüge ist begründet, wenn das Gericht Tatsachen oder Beweismittel, die das Strafmaß beeinflussen können (z.B. ausdrückliche Reuebekundungen), in den Feststellungen nicht oder unrichtig berücksichtigt und das Revisionsgericht nicht ausschließen kann, dass dies zu Lasten des Angeklagten wirkte.
Der Schuldspruch bleibt bestehen, wenn die rechtliche Bewertung der Tat (z.B. Abgrenzung gegenwärtiger Angriff versus Androhung künftigen Vorgehens) revisionsrechtlich keinen Rechtsfehler aufweist.
Kann das Revisionsgericht aufgrund fehlerhafter Feststellungen nicht ausschließen, dass das Strafmaß beeinträchtigt ist, hat es den Strafausspruch aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 30. Januar 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 390/95 vom 10. November 1995 in der Strafsache gegen ████, geboren am [REDACTED], Volkan Nogay, geboren am [REDACTED] in [REDACTED] (Türkei), wegen Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 30. Januar 1995 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, nicht zu beanstanden, dass das Landgericht, nachdem der Angeklagte das Tatopfer verletzt hatte, in dessen Worten: *„Warte, bis ich wieder gesund bin, dann bringe ich dich um“*, keinen gegenwärtigen Angriff, sondern eine (ernstzunehmende) Androhung künftigen Vorgehens gesehen hat.
Der Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand. Aus der Einzelstrafe wegen des Waffendelikts (Sommer 1992 bis 9. Oktober 1992) und der – ausweislich des angefochtenen Urteils noch nicht vollstreckten – Strafe des Urteils vom 25. März 1993 (UA S. 4) hätte nach den Feststellungen gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Bei der Bemessung dieser Einzelstrafe darf die genannte Verurteilung nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (so UA 78), weil sie erst später erfolgt ist.
Hinsichtlich der Strafe wegen des Totschlags greift eine Aufklärungsrüge durch. Das Landgericht hat insoweit lediglich „ein gewisses Bedauern“ des Angeklagten gegenüber der Familie des Tatopfers „während der Hauptverhandlung“ festgestellt (UA S. 79). Demgegenüber macht die Revision zutreffend geltend, dass der Angeklagte sich ausweislich der Akten bereits wenige Wochen nach der Tat aus der Untersuchungshaft schriftlich an diese Familie gewandt und wiederholt um Verzeihung gebeten hat (Bl. 3392 bis 3395 d. A.). Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die nach Aktenlage unrichtige Feststellung des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Das Schreiben des Angeklagten vom 25. Oktober 1994 gibt zu Maßnahmen des Senats keinen Anlass.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Winkler | |||
| Zschockelt | Pfister |