Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Totschlags: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 390/95
Datum
10.11.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Totschlags ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache zurück, weil bei der Strafzumessung eine spätere Verurteilung nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt wurde und Feststellungen zur Reue unvollständig sind. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 StGB dürfen spätere, zum Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht rechtskräftige Verurteilungen nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden.

2

Eine Aufklärungsrüge ist begründet, wenn das Gericht Tatsachen oder Beweismittel, die das Strafmaß beeinflussen können (z.B. ausdrückliche Reuebekundungen), in den Feststellungen nicht oder unrichtig berücksichtigt und das Revisionsgericht nicht ausschließen kann, dass dies zu Lasten des Angeklagten wirkte.

3

Der Schuldspruch bleibt bestehen, wenn die rechtliche Bewertung der Tat (z.B. Abgrenzung gegenwärtiger Angriff versus Androhung künftigen Vorgehens) revisionsrechtlich keinen Rechtsfehler aufweist.

4

Kann das Revisionsgericht aufgrund fehlerhafter Feststellungen nicht ausschließen, dass das Strafmaß beeinträchtigt ist, hat es den Strafausspruch aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 30. Januar 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 390/95 vom 10. November 1995 in der Strafsache gegen ████, geboren am [REDACTED], Volkan Nogay, geboren am [REDACTED] in [REDACTED] (Türkei), wegen Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 30. Januar 1995 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, nicht zu beanstanden, dass das Landgericht, nachdem der Angeklagte das Tatopfer verletzt hatte, in dessen Worten: *„Warte, bis ich wieder gesund bin, dann bringe ich dich um“*, keinen gegenwärtigen Angriff, sondern eine (ernstzunehmende) Androhung künftigen Vorgehens gesehen hat.

Der Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand. Aus der Einzelstrafe wegen des Waffendelikts (Sommer 1992 bis 9. Oktober 1992) und der – ausweislich des angefochtenen Urteils noch nicht vollstreckten – Strafe des Urteils vom 25. März 1993 (UA S. 4) hätte nach den Feststellungen gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Bei der Bemessung dieser Einzelstrafe darf die genannte Verurteilung nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (so UA 78), weil sie erst später erfolgt ist.

Hinsichtlich der Strafe wegen des Totschlags greift eine Aufklärungsrüge durch. Das Landgericht hat insoweit lediglich „ein gewisses Bedauern“ des Angeklagten gegenüber der Familie des Tatopfers „während der Hauptverhandlung“ festgestellt (UA S. 79). Demgegenüber macht die Revision zutreffend geltend, dass der Angeklagte sich ausweislich der Akten bereits wenige Wochen nach der Tat aus der Untersuchungshaft schriftlich an diese Familie gewandt und wiederholt um Verzeihung gebeten hat (Bl. 3392 bis 3395 d. A.). Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die nach Aktenlage unrichtige Feststellung des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Das Schreiben des Angeklagten vom 25. Oktober 1994 gibt zu Maßnahmen des Senats keinen Anlass.

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