Treffer
BGH Urteil

BGH: Revisionen gegen Verurteilung wegen räuberischer Erpressung/PKK-Betätigungsverbot verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 389/97
Datum
10.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (PKK) zu jeweils drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und legten Revision ein. Der BGH verwarf die Revisionen als unbegründet. Strafklageverbrauch durch einen früheren Strafbefehl wegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG lag nicht vor, da es sich nicht um dieselbe Tat handelte und § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG keine tatbestandliche Handlungseinheit/kein Dauerdelikt begründet. Verfahrensrügen (u.a. Aktenbeiziehung zur Zeugenunglaubwürdigkeit, Dolmetsch-/Sachverständigenfrage) blieben erfolglos; auch die Beweiswürdigung und Strafzumessung hielten stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Strafklageverbrauch setzt Tatidentität voraus; ein früherer Strafbefehl steht einer neuen Verfolgung nur entgegen, wenn beide Verfahren denselben materiellrechtlichen Tatvorwurf betreffen.

2

Das Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ist als Ungehorsamstatbestand strukturell kein Organisationsdelikt und begründet weder eine tatbestandliche Handlungseinheit über mehrere Einzelakte noch ein Dauerdelikt; eine Zusammenfassung kommt grundsätzlich nur nach natürlicher Handlungseinheit in Betracht.

3

Ein Aktenbeiziehungsbegehren ist nur dann ein förmlicher Beweisantrag i.S.d. § 244 Abs. 3 StPO, wenn die beizuziehenden Urkunden als Beweismittel hinreichend bestimmt, insbesondere innerhalb der Akten konkret bezeichnet werden.

4

Aus § 244 Abs. 2 StPO folgt keine Pflicht zur Aufklärung von Umständen, von denen das Tatgericht rechtsfehlerfrei überzeugt ist, dass sie selbst bei Bestätigung keinen Einfluss auf Schuld- oder Rechtsfolgenentscheidung hätten.

5

Bei der Strafzumessung darf zulasten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass er trotz eines gegen ihn geführten Strafverfahrens (Warnfunktion) vergleichbares verbotenes Verhalten fortsetzt, auch wenn die frühere Tat nicht selbst strafschärfend verwertet wird.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 7. März 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL 3 StR 389/97 vom 10. Dezember 1997 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Blauth, Dr. Miebach, Dr. Pfister als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] für den Angeklagten A., Rechtsanwalt [REDACTED] für den Angeklagten N. als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. März 1997 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten, zwei türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, für die seit November 1993 mit einem Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG belegte Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) bei der Eintreibung von sogenannten Spendengeldern, beim Vertrieb von Propagandaschriften und bei der Werbung für Veranstaltungen tätig, die von dieser Vereinigung organisiert wurden.

Sie verlangten von März 1996 an von dem damals in B. lebenden Zeugen S., einem aus dem kurdischen Volksteil der Türkei stammenden Asylbewerber, wiederholt, da er die Zeitung „Serxwebûn“, eine periodisch vertriebene Propagandaschrift der PKK, beziehe, regelmäßig Spenden leiste und sich außerdem an Demonstrationsveranstaltungen für die PKK beteilige sowie Teilnahmetickets dafür kaufe, ihren Forderungen nachzukommen. Ihren Forderungen verliehen sie durch die als Ankündigung von Gewalttätigkeiten verstandene Äußerung, er habe B. zu verlassen, wenn er mit ihnen nicht „zusammenarbeite“, so viel Nachdruck, dass der Zeuge S. ihm angebotene Zeitungen kaufte und vorübergehend Spendenbeträge zahlte. Sein zwischenzeitliches Widerstreben überwanden sie Anfang Juli 1996 durch die vom Angeklagten N. im Beisein des Angeklagten A. ausgesprochene unverhüllte Drohung, falls er nicht weiter mit ihnen zusammenarbeite, werde man dem Zeugen „die Beine und den Kopf brechen“. Durch den vielsagenden Hinweis, er müsse auf seine Kinder aufpassen, und seine Frau sei ja schwanger, wurde die Wirkung noch gesteigert. Der „völlig verängstigte“ Zeuge erstattete zwar daraufhin gegen die Angeklagten auf anwaltlichen Rat Strafanzeige bei der Polizei. Aus Angst vor Repressalien leistete er jedoch gleichwohl in der Folgezeit weitere Spenden, kaufte Zeitungen sowie eine ihm angebotene Eintrittskarte für eine Veranstaltung in K. Insgesamt zahlte der Zeuge bis September 1996 bei vier bis fünf Gelegenheiten Spendenbeträge von 20 DM bis 50 DM.

Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet.

II.

Die Annahme des Landgerichts, dass der Strafverfolgung wegen der zugleich als Vergehen des Angeklagten A. nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG gewerteten räuberischen Erpressung der Strafbefehl des Amtsgerichts Brilon vom 2. August 1996 wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot nicht unter dem Gesichtspunkt des Strafklageverbrauchs entgegensteht, trifft im Ergebnis zu, ohne dass es auf die Anwendung der Wiederaufnahmevorschrift des § 373a Abs. 1 StPO ankommt. Durch den Strafbefehl wurde gegen den Angeklagten A. eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 DM wegen Vergehens nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verhängt, weil er am 16. März 1996 zu einer von der PKK organisierten und gesteuerten Demonstrationsveranstaltung in D. angereist war. Dieses vom Strafbefehl erfasste Verhalten ist nicht Teil des Geschehens, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Insbesondere kann eine materiellrechtliche Zusammenfassung mehrfacher Zuwiderhandlungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG nicht auf den rechtlichen Gesichtspunkt tatbestandlicher Handlungseinheit gestützt werden. Das Vergehen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG stellt seiner Deliktsstruktur nach die Verwirklichung eines auf das Betätigungsverbot bezogenen Ungehorsamstatbestands dar. Es setzt nicht im Sinne der Aufrechterhaltung, der Stärkung oder der Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts der vom Verbot betroffenen Vereinigung einen organisatorischen Erfolg voraus (vgl. BGHSt 42, 30, 35/36), der unter Umständen als Grund für die materiellrechtliche Zusammenfassung mehrerer zu ihm beitragender Zuwiderhandlungen zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit dienen könnte. Das Vergehen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG unterscheidet sich strukturell von den Organisationsdelikten der §§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3 VereinsG und der §§ 84, 85 StGB (a. A. OLG Düsseldorf MDR 1997, 90), die auf einen solchen organisationsbezogenen Erfolg abzielen und für die angenommen wird, dass mehrere, die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllende Einzelakte ein und desselben Täters eine materiellrechtlich einheitliche Tat darstellen (vgl. Rudolphi in SK-StGB § 84 Rdn. 20; Dreher/Tröndle StGB 48. Aufl. § 84 Rdn. 7; Schlüchter/LK 11. Aufl. § 84 Rdn. 20 ; Duttge/Klumpe JZ 1997, 995, 997; BGHSt 15, 259, 261 f. zur Rädelsführerschaft ). § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG gehört nicht zu den Deliktstatbeständen, die nach der Handlungsbeschreibung, insbesondere aber auch nach ihrem Sinn in erster Linie ein über den Einzelfall hinausreichendes, auf gleichartige Tatwiederholungen gerichtetes Verhalten, somit ganze Handlungskomplexe treffen sollen und bei denen die rechtliche Zusammenfassung zur tatbestandlichen Handlungseinheit naheliegt (vgl. BGHSt 40, 138, 164). Die Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot stellt auch kein Dauerdelikt dar, bei dem der Tatbestand über die formelle Tatvollendung hinaus entweder durch pflichtwidriges Aufrechterhalten eines vom Täter geschaffenen rechtswidrigen Zustands oder durch ununterbrochenes Fortsetzen der Tathandlung weiter verwirklicht wird (vgl. zum Begriff des Dauerdelikts BGHSt 42, 215, 216 = BGH NStZ 1996, 3424 m. Nachw.). Anders als nach früherem Recht kommt nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 40, 138 und der sich daran anschließenden Rechtsprechung die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht mehr in Betracht. Die Zusammenfassung zu einer Tat im materiellrechtlichen Sinne kann letztlich nur unter den Voraussetzungen natürlicher Handlungseinheit angenommen werden. Dies hat der Senat bereits in dem zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten Beschluss vom 19. November 1997 – 3 StR 574/97 – entschieden.

Die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit sind im Verhältnis zwischen der als Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot gewerteten Tat des Strafbefehlsverfahrens und dem (auch) als Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot gewerteten Erpressungsgeschehen des vorliegenden Verfahrens nicht erfüllt; dafür reicht eine bloße zeitliche Überschneidung nicht aus. Unter diesen Umständen bedarf es entgegen der Meinung des Landgerichts nicht der Anwendung der in BGHSt 29, 288 für den Sonderfall des § 129 StGB (und des § 129a StGB) entwickelten und darauf zu beschränkenden Grundsätze, um die Zulässigkeit der Strafverfolgung des Angeklagten A. im Hinblick auf den Strafbefehl vom 2. August 1996 zu rechtfertigen.

III.

Die von den Angeklagten übereinstimmend erhobenen Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

a) Zu Unrecht beanstanden die Angeklagten die Ablehnung der Anträge auf Beiziehung und Verlesung der näher bezeichneten Akten eines Strafverfahrens gegen den Zeugen S. und der ihn betreffenden Asylverfahrensakte als Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Mit den Anträgen sollte mit dem Ziel, die Glaubwürdigkeit des Zeugen S. zu erschüttern, unter Beweis gestellt werden, dass dieser in der Hauptverhandlung falsche Angaben über das Strafverfahren gegen ihn und zu seinem Asylantrag gemacht hatte. Das Landgericht hat die Anträge im Wesentlichen wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung zurückgewiesen. Eine Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil die Anträge auf Beiziehung von Akten wegen Fehlens bestimmter Bezeichnung der Beweismittel keine nach § 244 Abs. 3 und 6 StPO zu bescheidende Beweisanträge, sondern nach Maßgabe der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu beurteilende Beweisermittlungsanträge sind (vgl. BGHSt 6, 128, 129; 30, 131, 142 f.; Senatsurteil vom 23. Juli 1997 – 3 StR 71/97; Herdegen in KK StPO 3. Aufl. § 244 Rdn. 48; vgl. auch zu § 245 StPO: BGHSt 37, 168, 172). Die konkrete Bezeichnung des Beweismittels, die Voraussetzung für die Annahme eines Beweisantrags ist, erfordert im Falle von Urkunden, die Teile von Akten sind, die genaue Kennzeichnung des zu Beweiszwecken zu verwertenden Dokuments. Daran fehlt es. Die Bezeichnung individualisierter Urkunden folgt entgegen der Meinung der Beschwerdeführer im Falle der Asylverfahrensakte nicht bereits aus der Beweisbehauptung mit der Bezugnahme auf die „Begründung seines Asylantrags“, also des Asylantrags des Zeugen S. Die Akten eines sich möglicherweise über längere Zeit hinziehenden Asylverfahrens können einen beträchtlichen Umfang annehmen. Die „Begründung“ eines Asylbegehrens kann in Anhörungsprotokollen, Aktenvermerken und Schriftsätzen enthalten sein; außerdem kann sie im Laufe des Verfahrens modifiziert oder ergänzt worden sein. Der besondere Fall, dass eine Beweisbehauptung mit dem gesamten Inhalt der Akten unter Beweis gestellt werden soll, liegt nicht vor. Soweit es beim Beizug der Strafakten lediglich um die Tatsache des Strafverfahrens als solche und nicht um die eine genauere Bezeichnung der Urkunden erfordernden Einzelheiten jener Strafsache ging, hat das Landgericht diese Beweistatsache als bewiesen angesehen.

Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt in der Ablehnung, die den Zeugen S. betreffenden Akten beizuziehen, nicht. Zwar war der Zeuge das wichtigste Beweismittel für die Überführung der zur Sache schweigenden Angeklagten, so dass es auf die Glaubhaftigkeit seiner die Angeklagten belastenden Angaben entscheidend ankam. Richtig ist auch, dass es für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen regelmäßig nicht unerheblich ist, ob er in anderem Zusammenhang vorsätzlich die Unwahrheit vor Gericht bekundet hat. Eine bindende Beweisregel des Inhalts, dass einem Zeugen, der zu anderen Punkten vorsätzlich die Unwahrheit ausgesagt hat, generell nicht geglaubt werden dürfe, besteht jedoch nicht. Vielmehr gilt auch insoweit, dass der Tatrichter in der Würdigung der Beweise grundsätzlich frei ist. Kann er sich auf nachvollziehbare Gründe stützen, darf er einem Zeugen selbst dann Glauben schenken, wenn dieser sich in anderem Zusammenhang nicht an die Wahrheit gehalten hat. Je nach den Umständen darf der Richter in einem solchen Fall die Frage, ob der Zeuge in anderem Zusammenhang die Unwahrheit gesagt hat, ohne Verletzung der Aufklärungspflicht auch offen lassen, wenn er sich gewiss ist, dass er diesem Zeugen selbst unter der Voraussetzung, dass dieser zu anderen Punkten gelogen habe, glauben würde. Die Verpflichtung des Gerichts zur Wahrheitsermittlung geht nicht so weit, dass es auch Umstände aufklären müsste, von denen es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise sicher ist, dass sie im Falle ihrer Feststellung keinen Einfluss auf die Überzeugung von der Schuld- und Rechtsfolgenfrage hätten. So liegen die Dinge hier. Dass die Angeklagten der PKK nahestehen und insbesondere als „Spendensammler“ für diese tätig waren, drängt sich schon aufgrund des Ergebnisses der polizeilichen Durchsuchungen bei ihnen mit dem Auffinden umfangreichen Propagandamaterials der PKK sowie von Blanko-Spendenquittungen und Spendenbelegen auf. Dies ist überdies durch die vom Landgericht als glaubhaft beurteilten Bekundungen der Zeugin S., der Ehefrau des Zeugen S., bekräftigt worden. Ferner hat die Zeugin die Angaben ihres Mannes zur Androhung von Gewalttätigkeiten zum Teil bestätigt. Die Erwägung des Landgerichts, dass es bei der unter den Kurden in Deutschland verbreiteten Furcht vor Repressalien der PKK fernliege, dass ein Kurde es wage, Anhänger der PKK bei der Polizei nicht nur anzuzeigen, sondern dies sogar noch wider besseres Wissen zu tun, hat zusätzliches Gewicht. Vor diesem Hintergrund begegnet es unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht keinen Bedenken, dass das Landgericht es für seine Überzeugungsbildung von der Richtigkeit der die Angeklagten belastenden Angaben des Zeugen S. aus tatsächlichen Gründen als unerheblich und damit als nicht aufklärungspflichtig beurteilt hat, ob der Zeuge falsche Angaben zu seinem Strafverfahren und zur Begründung seines Asylantrags gemacht hat. Dass die Strafkammer dabei den Sinn des auf Beiziehung der Asylverfahrensakte gerichteten Antrags verkannt und unterstellt hatte, lediglich die Angaben im Asylverfahren und nicht zugleich auch die Aussagen in der Hauptverhandlung seien unrichtig gewesen, kann ausgeschlossen werden. Nach der die Aktenbeiziehung betreffenden Urteilsstelle hat das Landgericht zwar zunächst nur unterstellt, dass der Zeuge im Asylverfahren wahrheitswidrige Angaben gemacht hatte. Damit ist es aber denknotwendig zugleich auch davon ausgegangen, dass die Bekundungen des Zeugen zu dieser Frage in der Hauptverhandlung unrichtig waren; denn dieser hat bei seiner Zeugenaussage ersichtlich bestritten, im Asylverfahren etwas Falsches angegeben zu haben.

b) Die auf die Zuziehung eines Sachverständigen für die türkische Sprache und die kurdischen Dialekte abzielende Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet. Dass die Drohung, dem Zeugen S. „die Beine und den Kopf zu brechen“, als Androhung von körperverletzenden Gewalttätigkeiten verstanden werden sollte und verstanden wurde, drängt sich schon wegen des vielsagenden Hinweises auf die Kinder des Zeugen und die Schwangerschaft seiner Ehefrau auf. Die weitere, auf § 244 Abs. 2 StPO gestützte Beanstandung des Angeklagten N., seine persönlichen Verhältnisse seien nur unzureichend aufgeklärt, dringt ebenfalls nicht durch, zumal nicht dargetan ist, dass in der Asylverfahrensakte mehr als bloße Behauptungen des Antragstellers über sein Vorleben in der Türkei enthalten sind.

IV.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen sachlich-rechtlichen Mangel zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insbesondere wird die Wertung des Landgerichts, die Angeklagten hätten zur Durchsetzung ihrer Spendenforderungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 255 StGB) gedroht, von den Sachverhaltsfeststellungen getragen (vgl. BGH NStZ 1997, 265). Dass das Landgericht das festgestellte Geschehen als eine einheitliche Tat und nicht als tatmehrheitlich begangene Fälle der (räuberischen) Erpressung gewertet hat, beschwert die Angeklagten nicht.

Der den Angeklagten A. betreffende Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand. Die strafschärfende Wertung des Umstands, dass dieser Angeklagte sein jetzt abgeurteiltes strafbares Tun trotz Zustellung des wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot ergangenen Strafbefehls vom 2. August 1996 fortgesetzt und dass ihn der Strafbefehl „insoweit völlig unbeeindruckt“ gelassen hat, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Unbeschadet der Tatsache, dass das im Strafbefehl festgestellte Verhalten den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG noch nicht erfüllte, ging von der Durchführung des Strafverfahrens als solcher unabhängig von dem Ausgang eine Warnung aus, was die Einhaltung des vereinsrechtlichen Betätigungsverbots angeht. Die Missachtung dieser Warnung durfte bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten A. berücksichtigt werden (vgl. dazu BGHSt 25, 64; BGHR StGB § 46 II Vorleben 2, in BGHSt 34, 299 nicht abgedruckt; BGH bei Holtz MDR 1979, 635; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 46 Rdn. 31 a. E.). Dass es die vom Strafbefehl erfasste Tat selbst strafschärfend gewertet hatte, ist nach den Urteilsgründen auszuschließen.

Auch die den Angeklagten N. betreffenden Strafzumessungserwägungen weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen reichen noch aus. Sie sind nicht Selbstzweck und in den Urteilsgründen nur insoweit wiederzugeben, als sie von bestimmendem Einfluss auf die Straffrage und den übrigen Rechtsfolgenausspruch sind. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung Angaben zu seiner Person, insbesondere zu seinem Vorleben und seinem Schicksal in der Türkei verweigert. Dies durfte das Landgericht als Anzeichen dafür werten, dass auch er selbst Einzelheiten seines Vorlebens in der Türkei für die Strafzumessung wegen der aus politischen Gründen begangenen Tat keine bestimmende Bedeutung zumaß, die über die Berücksichtigung der dem Gericht bereits bekannten persönlichen Verhältnisse u. a. (geboren 1970 in Idil/Türkei als Kurde; verheiratet; Vater einer 1½-jährigen Tochter; Bezug von Sozialhilfe in der Bundesrepublik) noch hinausging. Insoweit wäre das Verteidigungsverhalten des Angeklagten, nämlich vor Gericht zu schweigen, durch einen entsprechenden Beweisantrag des Verteidigers nicht tangiert worden.

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Kutzer