Revisionen in Rauschgiftsache verworfen — keine Rechtsfehler nach §349 Abs.2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 389/96
- Datum
- 30.10.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab.
Die Behauptung, ein Angeklagter sei nicht in Rauschgiftgeschäfte verwickelt gewesen, ist keine dem Zeugenbeweis zugängliche Beweistatsache.
Unpräzise Hilfsbeweisanträge, etwa pauschale Angaben zur Überlassung einer Wohnung durch Schlüsselübergabe, genügen nicht, um den Feststellungen des Urteils entgegenzutreten.
Wird eine Revision verworfen, hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 13. Dezember 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 389/96
vom 30. Oktober 1996
in der Strafsache
gegen
1. █, geboren am ██ in ███ (Türkei), 2. Feyzi ████, geboren am █████ in ██████ (Türkei), 3. Hüseyin ███████, geboren am ████████ in █████████ (Niederlande), 4. Musa ██████████, geboren am ███████████ 1964 in ████████████ (Türkei),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Zu 1. und 3.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Zu 2.: unverändert
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Oktober 1996 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 1995 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts und des Landgerichts ist zu bemerken, dass die Behauptung, der Angeklagte █████████████ sei nicht in Rauschgiftgeschäfte verwickelt gewesen, keine dem Zeugenbeweis zugängliche Beweistatsache ist (BGHSt 39, 251, 253). Die ungenaue Behauptung des Angeklagten ██████████████ (vgl. BGHSt 37, 162) im Hilfsbeweisantrag zur Nutzung der Wohnung („Dritten durch Schlüsselübergabe überlassen“) widerspricht nicht den Urteilsfeststellungen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Kutzer | Rissing-van Saan | Winkler | |||
| Zschockelt | Miebach |