Treffer
BGH Beschluss

Revisionen in Rauschgiftsache verworfen — keine Rechtsfehler nach §349 Abs.2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 389/96
Datum
30.10.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wurden als unbegründet verworfen. Zentral war die Frage, ob Revisionsrügen Rechtsfehler begründen; das Gericht verneint dies nach Nachprüfung (§349 Abs.2 StPO). Weiter stellte der Senat fest, dass die behauptete Nichtbeteiligung eines Angeklagten nicht dem Zeugenbeweis zugänglich ist und ungenaue Hilfsbeweisanträge die Urteilsfeststellungen nicht erschüttern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab.

2

Die Behauptung, ein Angeklagter sei nicht in Rauschgiftgeschäfte verwickelt gewesen, ist keine dem Zeugenbeweis zugängliche Beweistatsache.

3

Unpräzise Hilfsbeweisanträge, etwa pauschale Angaben zur Überlassung einer Wohnung durch Schlüsselübergabe, genügen nicht, um den Feststellungen des Urteils entgegenzutreten.

4

Wird eine Revision verworfen, hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 13. Dezember 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 389/96

vom 30. Oktober 1996

in der Strafsache

gegen

1. █, geboren am ██ in ███ (Türkei), 2. Feyzi ████, geboren am █████ in ██████ (Türkei), 3. Hüseyin ███████, geboren am ████████ in █████████ (Niederlande), 4. Musa ██████████, geboren am ███████████ 1964 in ████████████ (Türkei),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Zu 1. und 3.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Zu 2.: unverändert

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Oktober 1996 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 1995 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts und des Landgerichts ist zu bemerken, dass die Behauptung, der Angeklagte █████████████ sei nicht in Rauschgiftgeschäfte verwickelt gewesen, keine dem Zeugenbeweis zugängliche Beweistatsache ist (BGHSt 39, 251, 253). Die ungenaue Behauptung des Angeklagten ██████████████ (vgl. BGHSt 37, 162) im Hilfsbeweisantrag zur Nutzung der Wohnung („Dritten durch Schlüsselübergabe überlassen“) widerspricht nicht den Urteilsfeststellungen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

KutzerRissing-van SaanWinkler
ZschockeltMiebach
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