Revision wegen Vergewaltigung: Rüge der Schöffenwahl verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 389/95
- Datum
- 15.11.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Ein Mangel bei der Wahl einer Schöffin begründet nur dann einen Besetzungsfehler nach § 338 Nr. 1 StPO, wenn dadurch die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts tatsächlich entfällt.
Die bloße Behauptung einer fehlerhaften Schöffenwahl ist unbegründet, wenn die Nachprüfung ergibt, dass die Zusammensetzung des Gerichts den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Dresden, 17. Oktober 1994
Rubrum
--
Bundesgerichtshof Beschluss
3 StR 389/95 vom 15. November 1995 in der Strafsache gegen
███ geboren am ███ in ███,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 1995 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Oktober 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der geltend gemachte Mangel bei der Wahl der Schöffin ██ führte nicht dazu, dass das erkennende Gericht mit den Schöffen ██ und Elvira FOSS nicht vorschriftsmäßig im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO besetzt war. Die insoweit erhobene Rüge ist jedenfalls unbegründet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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