Revision wegen schweren Raubes verworfen – Messergebrauch begründet Mindeststrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 38/98
- Datum
- 13.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der geltend gemachten Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei der Prüfung eines "minder schweren Falles" nach § 250 Abs. 2 StGB ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale anderer Tatbestände (z. B. Gefährliches Werkzeug) vorliegen; greifen diese, bleibt das höhere Mindestmaß anwendbar.
Der Einsatz eines Messers kann als "gefährliches Werkzeug" i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu qualifizieren und begründet damit das nach dieser Vorschrift vorgesehene Mindestmaß.
Eine gesetzliche Herabsetzung des Mindestmaßes für bestimmte Fälle kommt nicht zur Anwendung, wenn der konkrete Tatbestand weiterhin unter eine Vorschrift fällt, die das höhere Mindestmaß vorsieht.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 14. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 38/98 vom 13. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 14. Oktober 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Soweit der Revisionsführer meint, bei der Prüfung eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB, der nach Sachlage ohnehin fernliegt, hätte berücksichtigt werden müssen, dass durch das 6. StrRG für solche Fälle das Mindestmaß des Regelstrafrahmens auf zwei Jahre Freiheitsstrafe herabgesetzt werden wird, übersieht er, dass hier der Angeklagte das Messer als gefährliches Werkzeug bei der Tatbegehung verwendet hatte und somit nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 178), das am 1. April 1998 in Kraft treten wird, weiterhin eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe angedroht wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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