Revision: Ergänzung um Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte und Eidesunfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 389/54
- Datum
- 27.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Revision auf abtrennbare Teile der Strafzumessung oder Strafrechtsfolgen ist zulässig.
Die nach § 161 StGB vorgeschriebene Nebenstrafe des Verlusts der bürgerlichen Ehrenrechte und die Nebenfolge der dauernden Eidesunfähigkeit sind auch bei Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid anzuordnen.
Ist eine gesetzlich zwingende Nebenstrafe in der schriftlichen Urteilsniederschrift nicht aufgenommen und wurde sie nicht in der mündlichen Urteilsbegründung verkündet, ist der Weg der Urteilsberichtigung ausgeschlossen.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Entscheidungssatz in der Sache ergänzen und die gesetzliche Mindestdauer einer Nebenstrafe feststellen, wenn die Nebenstrafe absolut bestimmt ist und die Voraussetzungen ersichtlich erfüllt sind.
Vorinstanzen
auswärtigen großen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 30. April 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ███, die Hausfrau █████████, dort geboren ████████ 1906, wegen Anstiftung zum Meineid
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, ███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 30. April 1954 durch folgenden Zusatz ergänzt:
„Der Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer eines Jahres aberkannt. Sie ist dauernd unfähig, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.“
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil ist die Angeklagte wegen Anstiftung zum Meineid zu einer Gefängnisstrafe von 7 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil nur insoweit an, als nicht auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf die dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, erkannt worden ist. Sie beantragt, insoweit das Urteil aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Die Revision ist begründet.
Eine Beschränkung der Revision auf abtrennbare Teile der Strafestsetzung ist zulässig (RGSt 58, 238; 65, 296). Auf die in § 161 StGB bei jeder Verurteilung wegen Meineides zwingend vorgeschriebene Nebenstrafe des Ehrverlustes und Nebenfolge der dauernden Eidesunfähigkeit ist auch bei Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid zu erkennen (RGSt 4, 377; BGHSt 1, 241, 245). Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht der Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auch auf die Dauer eines Jahres aberkennen und auf die dauernde Eidesunfähigkeit gemäß § 161 StGB erkennen wollen, hat Nebenstrafe und Nebenfolge aber bei der schriftlichen Niederlegung des Urteilsspruchs in diesen nicht aufgenommen und daher nicht verkündet. Dass die Nebenstrafe und die Nebenfolge in der mündlichen Urteilsbegründung erwähnt worden waren, ist nicht anzunehmen. Der Weg der Urteilsberichtigung steht zur Beseitigung des Versehens bei der Niederschrift also nicht offen (RGSt 61, 388; BGHSt 5, 5). Da der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts die gesetzliche Mindestdauer von einem Jahr für den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 32 Abs. 2 StGB) für angemessen hält und die Nebenfolge absolut bestimmt ist, hat er gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst durch entsprechende Ergänzung des Entscheidungssatzes erkennen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
| Koeniger | Glanzmann | Wirtzfeld | |||
| Maaß | Dr. Wiefels |