Treffer
BGH Urteil

Revision wegen vereidigter Schöffen und fehlender Begründung des Berufsverbots aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 389/53
Datum
10.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Kuppelei zu sieben Monaten Haft verurteilt; gegen das Urteil legten sowohl sie als auch die Staatsanwaltschaft Revision ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil zwei Schöffen für 1952 nicht vereidigt waren und die Kammer daher nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Zudem fehlten in den Urteilsgründen Ausführungen, weshalb ein in der Hauptverhandlung beantragtes Berufsverbot (§ 42l StGB) nicht angeordnet wurde. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind die an der Strafkammer mitwirkenden Schöffen für das betreffende Geschäftsjahr nicht vereidigt, ist die Kammer am Verhandlungstag nicht vorschriftsmäßig besetzt; dies begründet nach § 338 Nr. 1 StPO einen unbedingten Revisionsgrund mit Aufhebungsfolge.

2

Enthält das Urteil keine Feststellungen, weshalb entgegen einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag eine Sicherungsmaßregel (z. B. ein Berufsverbot nach § 42l StGB) nicht angeordnet worden ist, fehlen die erforderlichen Urteilsgründe im Sinne des § 267 StPO.

3

Fehlt die Auseinandersetzung der Urteilsgründe mit einem in der Hauptverhandlung erhobenen Antrag auf Anordnung einer Nebenfolge, ist die sachlich‑rechtliche Überprüfung dieser Frage nicht möglich und rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 21. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hotelinhaberin Katharina ███████ aus ███████ am ███, ███ ██ in ███ wegen Kuppelei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der ███████████████████,

██████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Juli 1952, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen eines Vergehens der Kuppelei zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Entscheidung ist von ihr und der Staatsanwaltschaft wegen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts angefochten worden. Die staatsanwaltschaftliche Revision ist beschränkt auf die Unterlassung der Anordnung eines Berufsverbots.

1.) Die Angeklagte macht neben der allgemeinen Sachbeschwerde geltend, die beiden an der Hauptverhandlung vom 21. Juli 1952 mitwirkenden Schöffen seien für das Geschäftsjahr 1952 nicht vereidigt worden. Das Gericht sei daher nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.

Die Rüge greift durch. Aus den dazu getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Behauptung der Revision über die Nichtvereidigung der Schöffen zutrifft. Demnach war die Strafkammer am Verhandlungstage nicht vorschriftsmäßig besetzt (BGHSt 3, 175). Der daran vorliegende unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO zwingt zur Aufhebung des Urteils, ohne dass auf die Sachbeschwerde noch einzugehen war.

2.) Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Sitzungsvertreter habe beantragt, gegen die Angeklagte ein Berufsverbot von drei Jahren zu verhängen. Diesem Antrag sei nicht entsprochen worden. Die Urteilsgründe enthielten darüber nichts. Dadurch habe das Landgericht gegen § 267 Abs. 6 StPO verstoßen. In der Nichtanwendung des § 42l StGB liege ein sachlich-rechtlicher Fehler.

Auch dieses Rechtsmittel ist begründet. Die Urteilsgründe müssen ergeben, weshalb eine Sicherungsmaßregel entgegen einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht angeordnet worden ist. Nach der Sitzungsniederschrift hatte der Staatsanwalt den Ausspruch verlangt, der Angeklagten solle auf die Dauer von drei Jahren verboten werden, als Hotelpächterin tätig zu sein. Darüber ist in der Urteilsformel kein Ausspruch enthalten. Ebensowenig ist in den Gründen dazu Stellung genommen.

Wegen dieses Verfahrensmangels, der keine sachlich-rechtliche Prüfung darüber ermöglicht, ob von der Anwendung des § 42l StGB zu Recht abgesehen worden ist, war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.

BaldusRotbergDr. Schalscha
KoenigerMaass
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