Freispruch aufgehoben: erfolglose Aufforderung zum Meineid - Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 389/51
- Datum
- 08.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aufforderung im Sinne des § 49a StGB ist jede Äußerung, durch die der Wille erkennbar wird, einen anderen zu einem bestimmt bezeichneten Tun oder Unterlassen zu bewegen; auch der Antrag, eine als wissentlich falsch bekannte Person zu vereidigen, kann eine solche Aufforderung enthalten.
Fehlt der Wille, den anderen zu bewegen (etwa weil der Äußernde glaubt, der andere sei bereits fest entschlossen), fehlt der Tatvorsatz der Aufforderung; liegt jedoch bedingter Vorsatz vor, weil der Äußernde damit rechnet, der andere könne wankend werden, kann strafbarer Einfluss für diesen Fall vorliegen.
§ 159 StGB findet auch auf die in § 49a bezeichneten Vorbereitungshandlungen Anwendung; vorbereitende Beiträge können damit Anstiftung oder Beihilfe begründen, selbst wenn das angestrebte Verbrechen infolge äußerer Umstände nicht zur Ausführung gelangt.
Die Handlung, darauf gerichtet, den anderen in die Lage zu versetzen, einen Meineid zu leisten (z. B. Antrag auf Vereidigung), kann als beitragende Beihilfe oder Anstiftung strafbar sein, auch wenn die Vereidigung vom Gericht verweigert wird und der Meineid nicht zur Ausführung gelangte.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 8. Februar 1951
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm K. aus Kleve, dort geboren am ████████████ wegen Aufforderung zum Meineid
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 8. Februar 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anklage der erfolglosen Aufforderung zum Meineid (Punkt b 2 des Eröffnungsbeschlusses) freigesprochen worden ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Ehefrau des Angeklagten hat in dem gegen diesen durchgeführten Strafverfahren wegen Diebstahls in der Hauptverhandlung als Zeugin zugunsten ihres Ehemannes eine uneidliche falsche Aussage erstattet. Sie ist deshalb zu Strafe verurteilt worden. Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, seine Ehefrau bis zu jenem Hauptverhandlungstermin hierzu bestimmt und in der Hauptverhandlung seine Ehefrau zur Begehung eines Meineides aufgefordert zu haben, ohne dass das Verbrechen zur Ausführung gelangte. Das Landgericht hat ihn freigesprochen, weil er möglicherweise von vornherein fest geglaubt habe, seine Frau sei bereits ohne sein Zutun fest zur falschen Aussage und zum Meineid entschlossen, und aus diesem Grunde auch nicht damit gerechnet habe, sie könne in ihrem Entschluss wankend werden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sächlichen Rechts. Die Vorschriften der §§ 159, 154, 49a StGB seien zu Unrecht nicht angewendet worden. Sie greift demnach den Freispruch bezüglich der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage nicht an, richtet sich vielmehr nur gegen den Freispruch wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid. Im Ergebnis ist ihr der Erfolg nicht zu versagen.
Aufforderung im Sinne des § 49a ist eine Äußerung, durch die der Äußernde den Willen, einen anderen zu einem bestimmt bezeichneten Tun oder Lassen zu bewegen, ausdrücklich oder mit schlüssigen Handlungen in der Form eines Verlangens oder eines Rates zu erkennen gibt. Den Umständen nach kann somit der Antrag, einen Zeugen zu vereidigen, der, wie der Antragsteller weiß, wissentlich falsch aus-
gesagt hat, eine Aufforderung zum Meineid enthalten. Wenn der Äußernde aber davon ausgeht, dass der andere bereits fest entschlossen sei, den Meineid zu leisten, so fehlt ihm der Wille, den anderen zum Meineid zu bewegen, und damit der Tatvorsatz, es sei denn, er rechnet damit, der andere könne in seinem Entschluss wankend werden, und will für diesen Fall auf dessen künftige Entschließung bestimmend einwirken (RGSt 74, 303/304).
Einen solchen bedingten Vorsatz hat der Tatrichter nicht feststellen können. Damit scheidet die Annahme einer strafbaren Aufforderung zum Meineid aus.
Die Revision meint nun, es sei möglich, dass der Angeklagte durch den Antrag auf Vereidigung der Zeugin seiner Ehefrau habe zu erkennen geben wollen, dass er die Leistung des Meineides im gegebenen Zeitpunkt für angebracht halte und erwarte. Wenn es so sei, so enthalte der Antrag eine Aufforderung zum Meineid im Sinne der §§ 159, 154, 49a Abs. 1 StGB. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Selbst wenn der Angeklagte mit seinem Antrag auf Vereidigung diesen Zweck verfolgt hätte, könnte darin angesichts seines Glaubens, die Frau sei zum Meineid fest entschlossen, nur eine Beihilfe zum Meineid erblickt werden, die erfolglos blieb, weil das Gericht dem Antrage nicht stattgab (§§ 159, 154, 49 Abs. 3 StGB). Indessen liegt es nahe, dass der Angeklagte den Antrag auf Vereidigung stellte, um zu seinen Gunsten dahin zu wirken, dass seine Ehefrau in die Lage versetzt werde, den beabsichtigten Meineid zu leisten.
Der Angeklagte hat zu dem von der Ehefrau beabsichtigten, infolge der Ablehnung durch das Gericht nicht zur Ausführung gekommenen Meineid durch die Tat seiner Frau beigetragen und sich dadurch gemäß §§ 159, 154, 49a Abs. 3 StGB strafbar gemacht. § 159 StGB findet nicht nur auf die erfolgte Anstiftung, sondern auf alle in § 49a aufgeführten Vorbereitungshandlungen Anwendung. Diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat das Landgericht übersehen. Dies zwingt dazu, das freisprechende Urteil in diesem Umfange aufzuheben. Da der Sachverhalt insoweit noch der Aufklärung bedarf, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Busch | Kirchner | Scharpenseel | |||
| Koeniger | Baldus |