Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafzumessung bei schwerem Raub – Berücksichtigung der Erkenntnis über ungeladene Waffe

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 3/89
Datum
17.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen betreffen die Strafzumessung nach Verurteilung wegen schweren Raubes. Der BGH hebt die Strafaussprüche auf, weil das Landgericht nicht berücksichtigt hat, dass das Opfer erkannt haben soll, dass die verwendete Waffe ungeladen war, ein strafmildernder Umstand. Zwar bleibt die Tat als schwerer Raub qualifiziert, jedoch kann die Erkenntnis für die Annahme eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 2 StGB entscheidend sein. Die Sache wird zur Neuverhandlung zurückverwiesen; weitere Revisionen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind alle zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Umstände in die Gesamtwürdigung einzubeziehen; das Unterlassen der Berücksichtigung eines maßgeblichen strafmildernden Umstands kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.

2

Die Qualifikation als ‚schwerer Raub‘ nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB richtet sich danach, dass der Täter die Waffe als geeignet ansieht, durch Drohung möglichen Widerstand auszuschalten; die Erkenntnis des Opfers von der Ungefährlichkeit der Waffe berührt die rechtliche Einordnung der Tat nicht zwingend.

3

Entfällt jedoch die vom Täter angenommene Drohwirkung der Waffe, weil das Opfer deren Unbrauchbarkeit oder Ungeladenheit erkannt hat, ist dieser Umstand bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen.

4

Fehlerhafte Strafrahmenwahl, die wesentliche, für die Strafzumessung günstige Feststellungen außer Acht lässt, rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.

Vorinstanzen

auswärtigen Jugendkammer des Landgericht Kleve Moers, 13. September 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 3/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen

den Bergmann Hasan █████████ aus [REDACTED], geboren am ███ █████ 1963 in ████ (TR), den Schlosser Necati A. █████ aus [REDACTED], geboren am █████ in █████ (TR), den Schlosser Abdullah A. ███ aus [REDACTED], geboren am ████ 1962 in █████████ (TR), wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 17. Februar 1989 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 13. September 1988 jeweils im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der 2. Angeklagten A. und ███ werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten und A. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten █████ wegen derselben Tat zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts; das Rechtsmittel des Angeklagten █████ ist auf den Strafausspruch beschränkt. Soweit sich die Revisionen der Angeklagten A. und ███ gegen den Schuldspruch richten, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Dagegen sind die Strafaussprüche auf die Revisionen aller Angeklagten aufzuheben.

Bei der Strafzumessung für die erwachsenen Angeklagten ██ und A. hat das Landgericht die Voraussetzungen eines minder schweren Falles verneint. Es hat im Rahmen der vorgenommenen Gesamtbetrachtung u. a. berücksichtigt, dass die Angeklagten nur einen nicht geladenen Gasrevolver bei sich hatten, „der objektiv nicht erheblich gefährlich war“ und ferner zu Gunsten der Angeklagten unterstellt, dass das Tatopfer ███ auch erkannt hatte, „dass es sich bei der ihm vorgehaltenen Waffe nur um einen Gasrevolver handelte“ (UA S. 14). Nicht in die Gesamtwürdigung einbezogen hat die Jugendkammer jedoch den erst bei der jeweiligen Einzelstrafzumessung als strafmildernd mitgeteilten Umstand, dass der Zeuge [REDACTED] des Weiteren auch erkannt hatte, dass die beim Überfall benutzte Waffe „nicht geladen war“ (UA S. 15, 17 und 18). Wenngleich es nur sehr schwer nachvollziehbar ist, wie eine derartige Erkenntnis möglich sein soll und das Urteil sich nicht darüber verhält, worauf sich die Annahme

des Tatgerichts gründet, muss dieser sich zu Gunsten der Angeklagten auswirkende Umstand bei der Bewertung des gesamten Tatgeschehens zu Grunde gelegt werden. Dies bedeutet, dass er auch bei der Strafrahmenwahl in die Abwägung gemäß § 250 Abs. 2 StGB einzubeziehen war. Die Tatsache, dass das Opfer die Ungefährlichkeit der eingesetzten Waffe erkennt, ändert zwar nichts an der Beurteilung der Tat als schweren Raub im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB; insoweit kommt es lediglich darauf an, dass der Täter die Waffe als ein geeignetes Mittel ansieht, um durch die Drohung mit dessen Einsatz möglichen Widerstand auszuschalten (vgl. BGH NJW 1976, 248; NStZ 1981, 436; 1985, 408). Entfällt aber die vom Täter beabsichtigte und in seiner Vorstellung vorhandene Drohwirkung, weil das Opfer den nicht gebrauchsbereiten Zustand der Waffe erkennt, so verändert sich das gesamte Erscheinungsbild der Tat in einem solchen Ausmaß, dass dies der Erörterung bereits bei der Strafrahmenwahl bedarf.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung dieser Umstände im Rahmen von § 250 Abs. 2 StGB neben den von ihr selbst herangezogenen mildernden Gründen zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre.

Der aufgezeigte Fehler wirkt sich auch auf die gegen den Angeklagten █████ verhängte Jugendstrafe aus. Denn die Kammer hat sich bei der Bewertung der Tat von der Erwägung leiten lassen, dass das Tatunrecht schwerer wiege, weil bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts aus denselben Gründen wie bei den Mitangeklagten ████ und A. kein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliegen würde (UA S. 17).

Die gegen die Angeklagten verhängten Strafen müssen daher neu zugemessen werden. Die Anordnungen, die den Fahrerlaubnisentzug und die Einziehung der zur Tat benutzten Waffe betreffen, werden von der Aufhebung der Strafaussprüche nicht berührt; sie bleiben bestehen.

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