Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen — Ablehnung weiterer Beweiserhebungen bei umfassender Glaubwürdigkeitsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 388/91
Datum
10.04.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen das OLG-Urteil als unbegründet, da keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wurden. Streitgegenstand war insbesondere die Ablehnung, den Polizeipräsidenten zu vernehmen, um eine behauptete Zuwendung an die Hauptzeugin zu prüfen. Das Oberlandesgericht hatte die Glaubwürdigkeit der Zeugin umfassend (u. a. mit Sachverständigen) geprüft; die Behauptung von Geschenken war bloße Vermutung. Weiteren Verfahrensrügen fehlte es an vollständiger Tatsachenaufstellung im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine bloß vermutungsartige, nicht näher konkretisierte Behauptung über angebliche Zuwendungen an eine Zeugin begründet keinen zulässigen Beweisantrag und kann als unbegründet zurückgewiesen werden.

3

Hat das Gericht eine umfassende und sachverständig gestützte Glaubwürdigkeitsprüfung vorgenommen, rechtfertigt dies die Ablehnung weiterer Beweiserhebungen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinflussung oder Befangenheit vorliegen.

4

Verfahrensrügen nach § 344 Abs. 2 StPO sind unzulässig, wenn nicht alle für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Tatsachen mitgeteilt werden.

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 19. Dezember 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 388/91 vom 10. April 1992 in der Strafsache gegen F C1, geboren am ████ 1963 in [REDACTED], wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 1992 einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu den mit Verteidigerschriftsatz vom 25. April 1991 unter II 2 aa) bis ff) erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat:

Die Ablehnung des auf Vernehmung des Polizeipräsidenten in Frankfurt gerichteten Antrags vom 3. August 1990, mit dem die Glaubwürdigkeit der Zeugin █████ angegriffen werden sollte, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Oberlandesgericht hat die Glaubwürdigkeit dieser Hauptbelastungszeugin, auf deren Wiedererkennen des Angeklagten die Verurteilung entscheidend gestützt ist, sowie die Zuverlässigkeit ihrer Angaben einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und dafür einen großen Teil der sich über 55 Verhandlungstage erstreckenden Hauptverhandlung aufgewendet. So hat es sich u. a. auf Antrag der Verteidigung über die Sehfähigkeit der Zeugin mit sachverständiger Hilfe vergewissert, obwohl eine Beobachtung über eine Entfernung von nur sechs Metern bei Tageslicht in Frage stand und Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung des Sehvermögens nicht vorhanden waren, die Zeugin vielmehr ihre besondere Beobachtungsgabe und ihr visuelles Erinnerungsvermögen durch die später dann auf Grund von Sachbeweisen überführter Tatbeteiligter unter Beweis gestellt hatte. Das Oberlandesgericht hat ferner Fragen der Verteidigung nach dem Grund eines Kuraufenthalts der Zeugin mit stationärer ärztlicher Behandlung zugelassen und ist auf Verlangen des Verteidigers mit sachverständigem Beistand der Frage nachgegangen, ob die Wahrnehmungsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen und die Glaubwürdigkeit der Zeugin durch „Magersucht“, an der sie nach ihrem freimütigen Bekenntnis litt, beeinträchtigt gewesen sein könnten. Fragen danach, ob sie wegen ihrer „Tätigkeit“ im Verfahren Geschenke vom Polizeipräsidenten in Frankfurt erhalten hatte, waren von der Zeugin in der Hauptverhandlung unter Eid verneint worden. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen im Antrag vom 3. August 1990 zu sehen, die Zeugin habe nach dem 12. April 1989, dem Tattag, für ihre Tätigkeit als Zeugin in diesem Verfahren vom Polizeipräsidenten „... ihrer Aussage angemessene Geschenke ...“ erhalten, die ihre gesteigerten Wiedererkennungswahrnehmungen im Laufe der Zeit erklärlich werden ließen. Diese Behauptung ist aufgestellt worden, obwohl bei verständiger Betrachtung keine Hinweise darauf vorhanden waren (und auch mit der Revision nicht vorgetragen werden), dass die Polizeibehörde das Aussageverhalten der Zeugin durch Zuwendungen beeinflussen wollte oder beeinflusst hat. Bei dieser Sachlage unterliegt die Wertung des Oberlandesgerichts, die Beweisbehauptung stelle eine „reine Vermutung“ ohne einen vernünftigen Anhaltspunkt dar, keinen rechtlichen Bedenken.

Gegenstand des Antrags ist nicht eine bestimmte Tatsache, die im Sinne eines „Festhaltens“ vermutet wird und die durch Beweisantrag unter Beweis gestellt werden darf. Es handelt sich vielmehr um eine aus der Luft gegriffene, aufs Geratewohl angestellte Vermutung, die nur scheinbar in eine Tatsachenbehauptung gekleidet ist. Dafür spricht neben den Gesamtumständen nicht zuletzt auch das Fehlen einer näheren Eingrenzung und Konkretisierung der angeblichen Zuwendung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht. In einem solchen Ausnahmefall stellt das Beweisverlangen nicht einen Beweisantrag, sondern einen nach Maßgabe der Aufklärungspflicht zu beurteilenden Beweisermittlungsantrag dar.

Daraus, dass nach dem Vorbringen der Verteidigung, das das Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, zwei Zeugen ihren Bekundungen in der Hauptverhandlung zufolge vom Polizeipräsidenten Anerkennungsgeschenke dafür erhielten, dass sie als Zivilpersonen unmittelbar nach dem Brandanschlag die zur Festnahme von Mittätern führende Verfolgung aufgenommen hatten, kann sich aus der Sicht eines verständigen Antragstellers kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, die Zeugin █████ habe ebenfalls Geschenke erhalten. Anders als jene beiden Zeugen hatte die Zeugin █████ gerade kein besonderes, mit der Möglichkeit eigener Gefährdung verbundenes Wagnis auf sich genommen, sondern war nur ihrer allgemeinen staatsbürgerlichen Verpflichtung zur Zeugenaussage nachgekommen. Wenn trotz dieser offen zutage liegenden Unterschiede die polizeiliche Anerkennung der Beteiligung an der Täterverfolgung formal als Grund der Behauptung angegeben wird, die Zeugin ███ sei für ihre „Tätigkeit als Zeugin“ beschenkt worden, macht dies die Haltlosigkeit der Vermutung nur noch deutlicher.

Soweit die Ablehnung von Anträgen vom 29. August 1990, vom 7. und 9. November 1990 als fehlerhaft beanstandet wird, genügt das Vorbringen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil nicht alle Tatsachen mitgeteilt werden, deren Kenntnis für die verfahrensrechtliche Beurteilung der Antragsablehnung notwendig ist. Zum Antrag vom 29. August 1990 werden Tatsache und Inhalt mündlicher Antragsergänzung sowie der Gegenvorstellungen gegen den Ablehnungsbeschluss nicht zur Kenntnis gebracht. Auch in Bezug auf den Antrag vom 7. November 1990 bleiben die vom Verteidiger erhobenen Gegenvorstellungen gegen den ablehnenden Beschluss und die Entscheidung darüber unerwähnt. Zum Antrag vom 9. November 1990 wird der verfahrensrechtlich erhebliche Vermerk des Senatsvorsitzenden vom 15. November 1990 und der weitere Vermerk vom 20. November 1990, der nicht vollständig aus dem Ablehnungsbeschluss hervorgeht, nicht mitgeteilt. Die Beanstandungen hätten allerdings aus den vom Generalbundesanwalt dazu dargelegten Gründen (S. 6, 2. Absatz und S. 7 des Verwerfungsantrags) auch sachlich keinen Erfolg haben können.

Die Rüge der Ablehnung des Antrags vom 7. Dezember 1990 dringt jedenfalls auch deshalb nicht durch, weil das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensfehler nicht beruht. Der Senat schließt aus, dass das Oberlandesgericht zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es in seine Erwägungen ausdrücklich einbezogen hätte, dass der Zeuge Viehmann bei seiner ersten Befragung die unter Beweis gestellte Äußerung gemacht hatte.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

ZschockeltKutzerRissing-van Saan
RußBlauth
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