Treffer
BGH Beschluss

Teilweise Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Schuldfähigkeit (§20, §21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 388/89
Datum
29.11.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und das Urteil des Landgerichts insoweit aufgehoben, dass die Feststellungen zur Schuldfähigkeit nicht tragfähig sind. Die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung über die Schuldfähigkeit an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Das Landgericht hatte einen minder schweren Fall (§213 StGB) unter Verweis auf mögliche erhebliche Beeinträchtigungen angenommen. Die Abgrenzung zwischen Schuldunfähigkeit (§20 StGB) und verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB) war nicht ausreichend festgestellt; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nach §21 StGB darf nicht zugleich auf beide Alternativen der Vorschrift gestützt werden; fehlt die Einsicht in das Unrecht aus einem der in §20 StGB genannten Gründe und ist dies nicht vorwerfbar, ist §20 StGB anzuwenden.

2

Fehlen tragfähige Feststellungen zur Abgrenzung von Schuldunfähigkeit (§20 StGB) und verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB), ist das Urteil insoweit aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Die Feststellung einer bloßen erheblichen Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit reicht nicht aus, wenn nicht konkret festgestellt ist, ob die Einsicht tatsächlich gefehlt hat oder ob ein Vorwerfbarkeitsgrund vorliegt.

4

Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben von Mängeln in der Schuldfähigkeitswürdigung unberührt, soweit der Rechtsfehler die äußeren Tatsachen nicht berührt.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 23. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 388/89 in der Strafsache gegen Bechir ben Ali █████ aus ████████████ LC, geboren am ████ 1947 in ███ ████, wegen versuchten Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. Juni 1989 mit den Feststellungen – unter Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen – aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision hat einen Teilerfolg.

I.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

II.

Auf die vom Angeklagten erhobene Sachrüge ist das Urteil weitgehend aufzuheben. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Totschlags (§ 213 StGB) u. a. deshalb angenommen, weil der Angeklagte die Tat möglicherweise im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen habe und deshalb die Milderungsmöglichkeit nach § 21 StGB gegeben sei. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um das Fehlen der Schuldfähigkeit auszuschließen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Nach den Ausführungen des gehörten Sachverständigen, denen sich das Landgericht angeschlossen und die es im Urteil wiedergegeben hat (UA S. 14/15), lag bei dem Angeklagten zur Tatzeit eine krankhafte seelische Störung vor, die in Verbindung mit den Wirkungen des am Tage vor der Tat genossenen Alkohols möglicherweise sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt, mit Sicherheit aber nicht zur Schuldunfähigkeit geführt habe.

Die Annahme des § 21 StGB kann nicht zugleich auf beide Alternativen dieser Vorschrift gestützt werden. Wenn der Täter trotz erheblicher Beeinträchtigung seines Einsichtsvermögens sich des Unrechts seines Tuns bewusst ist, wird seine Schuld nicht gemindert, so dass die erste Alternative ausscheidet. Fehlt dem Täter dagegen die Einsicht in das Unrecht seiner Tat aus einem der in § 20 StGB aufgeführten Gründe, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist, muss § 20 StGB unabhängig davon angewendet werden, ob die Einsichtsfähigkeit nur erheblich vermindert oder völlig beseitigt ist. Nur dann schließlich, wenn wegen verminderter Einsichtsfähigkeit die Einsicht tatsächlich gefehlt hat und dem Täter das zum Vorwurf zu machen ist, sind die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1986, 264 m. N.).

Dafür, dass die Strafkammer die letzte Alternative als gegeben erachtet hat, enthält das Urteil keine Anhaltspunkte. Dem Urteil kann auch nicht entnommen werden, dass die Strafkammer von der Annahme ausgegangen ist, der Angeklagte habe trotz der erheblich eingeschränkten Einsichtsfähigkeit zur Tatzeit Einsicht in das Unrecht seines Tuns gehabt.“

Dem stimmt der Senat zu.

Die Sache bedarf zur Schuldfähigkeit des Angeklagten neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden von diesem Rechtsfehler nicht betroffen. Insoweit deckt auch die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

ZschockeltRußRissing-van Saan
KrauthHager
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