Revision teilweise erfolgreich: Berufsverbot aufgehoben bei Hehlerei-Verurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 388/52
- Datum
- 12.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB erfordert die Feststellung äußerer Umstände, die dem Täter im Zeitpunkt der Tat die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sachen aufdrängen.
Die freie Beweiswürdigung des Tatgerichts darf das Revisionsgericht nicht durch eigene tatsächliche Würdigung ersetzen; bloße Beanstandungen der Beweiswürdigung begründen keinen Rechtsverstoß.
Eigene Handlungen des Angeklagten und Ereignisse nach dem Ankauf sind für die Begründung der Beweisregel des § 259 StGB nicht verwertbar.
Die Anordnung eines Berufsverbots als Nebenfolge einer Strafverurteilung bedarf einer ausdrücklichen und ausreichenden Begründung; bei der Prüfung ist auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft abzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 29. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schrotthändler und Metallhändler Erich ███ aus ███, geboren am ████ ███ in ███, wegen Hehlerei u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 29. Februar 1952 aufgehoben, soweit die Berufsausübung untersagt worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen nach den §§ 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Zugleich wurde ihm jedwede Betätigung im Handel mit Altmetallen jeder Art auf die Dauer von fünf Jahren untersagt. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
1.) Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.
Eine Verletzung des § 267 StPO liegt nicht vor. Die Strafkammer hat im Urteil diejenigen Umstände angeführt, die nach ihrer Meinung die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB rechtfertigen. Mit der Behauptung, diese Umstände reichten sachlich nicht aus, kann eine Verfahrensrüge nach § 267 StPO nicht begründet werden.
Die Urteilsgründe erwähnen einen Beweisantrag des Angeklagten, wonach der Zeuge W_______ darüber vernommen werden sollte, dass sich der Angeklagte nach dem Ankauf bei ihm erkundigt habe, um welche Art von Gegenständen es sich bei den Kupferkörpern handle und ob sie vom Westwall stammen könnten. Die Strafkammer hat die Beweisbehauptung als wahr unterstellt und deshalb von der Vernehmung des Zeugen abgesehen. Die Revision rügt, dass die Strafkammer aus dieser Wahrunterstellung nicht die rechte Schlussfolgerung gezogen habe. Denn wenn der Zeuge dem Angeklagten nach Ankauf des Kupfers die Auskunft gegeben habe, dass auch er schon derartige Sachen im Handel gehabt habe, dann sei daraus zu folgern, dass der Angeklagte bei einer Anfrage vor dem Ankauf dieselbe Auskunft erhalten hätte. Diese Rüge ist unbegründet.
Abgesehen davon, dass die Revision eine andere Beweistatsache behauptet, als sie das Urteil wiedergibt und als wahr unterstellt, ist der Tatrichter nicht verpflichtet, aus einer als wahr unterstellten Tatsache den vom Antragsteller gewünschten und erwarteten Schluss zu ziehen. Auch diese Tatsache unterliegt wie jede andere der freien Beweiswürdigung. Gegen die Wahrunterstellung selbst ist nicht verstoßen worden; die Revision behauptet das auch nicht.
Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO vor, den die Revision in der Nichtbeiziehung der Vorstrafakten erblickt. Das Gericht hat nur aus der Tatsache der Vorstrafe Schlüsse gezogen, ohne den Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts Bedeutung beizumessen. Es bestand deshalb auch kein Anlass, im Interesse der Wahrheitserforschung die Vorstrafakten beizuziehen.
2.) Die Ausführungen der Sachbeschwerde richten sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils. Die Revision behauptet keinen Rechtsverstoß, sondern beschränkt sich darauf, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen; das ist grundsätzlich unzulässig. Ob die festgestellten Umstände dem Täter die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sachen aufdrängen mussten, ist im Wesentlichen Tatfrage.
3.) Rechtlich könnten sich nur insoweit Bedenken ergeben, als die Strafkammer, die den Vorsatz des Angeklagten über die Beweisregel des § 259 StGB festgestellt hat, im Aufbau des Urteils nicht streng geschieden hat zwischen solchen Umständen, die zur Anwendung der Beweisregel herangezogen werden dürfen, und anderen Umständen, die zwar auf den Vorsatz des Angeklagten hindeuten, im Rahmen der Beweisregel aber nicht verwertbar sind. Eigene Handlungen des Angeklagten und Ereignisse nach dem Ankauf der gestohlenen Sachen kommen als Grundlage der Beweisregel nicht in Betracht, weil sie keine Umstände sein können, die dem Täter von außen und im Zeitpunkt der Tat die Überzeugung von der strafbaren Herkunft aufdrängen können (vgl. die ausführliche Entscheidung RGSt 55, 204). Im vorliegenden Fall durften daher die Tatsache, dass der Angeklagte keine weiteren Fragen nach der Herkunft der Kupferwaren gestellt hat, und seine nachträgliche Erkundigung bei dem Großhändler W_______ █████ ██, ob Waren dieser Art vom Westwall stammen könnten, nicht als Grundlage der Beweisregel verwertet werden. Auch soweit die Strafkammer dem Angeklagten in diesem Zusammenhang zum Vorwurf macht, dass er die Vorlage der Personalausweise nicht verlangt habe, und seine Äußerung, er werde die Sachen wieder abkippen, wenn ihm keine Quittung erteilt werde, zum Beweise seines Vorsatzes heranzieht, ist die Urteilsfassung nicht unbedenklich. Immerhin können diese Ausführungen der Strafkammer dahin verstanden werden, dass die Verkäufer sich vorher in verdächtiger Weise geweigert hatten, den Personalausweis vorzuzeigen und eine Quittung zu erteilen, und dass der Angeklagte sich über diesen sicher verdächtigen Umstand leichtfertig hinweggesetzt habe. Auch sonst lässt sich dem Zusammenhang der Urteilsgründe trotz der teilweise nicht ganz einwandfreien Fassung mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Strafkammer das eigene Verhalten des Angeklagten nur als allgemeines Anzeichen seines besonderen Leichtsinns angesehen, für den Beweis des Vorsatzes aber entscheidend auf diejenigen Umstände abgestellt hat, die zulässigerweise für die Anwendung der Beweisregel in Betracht kommen. Als solche Umstände sind angeführt: die Menge und der Wert des angebotenen Metalls, die auffällige und unglaubwürdige Behauptung, die Kupferwaren stammten vom Westwall, die Vermittlung durch den Zeugen Bauder, der mit dem Schrottgewerbe nichts zu tun hatte, schließlich die Tatsachen, dass die Verkaufsverhandlungen im ersten Falle in einer Leihbücherei geführt wurden und dass es sich im zweiten Falle um fabrikneue Ware handelte. Deshalb enthält die Anwendung der Beweisregel im Ergebnis keinen Rechtsfehler.
4.) Auch die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vergehens nach den §§ 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen begegnet keinen Bedenken. Von bloßer Fahrlässigkeit, wie die Revision behauptet, kann keine Rede sein. Nach den Feststellungen hat es der Angeklagte bewusst unterlassen, sich die Personalausweise der Verkäufer vorlegen zu lassen.
5.) Dagegen kann das Berufsverbot nicht aufrechterhalten werden. Das Urteil enthält keine hinreichende Rechtfertigung dieser einschneidenden Maßregel, sondern beschränkt sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts. Eine nähere Erörterung ist aber nicht entbehrlich, damit das Revisionsgericht die richtige Rechtsanwendung nachprüfen kann. Möglicherweise hat die Strafkammer auch übersehen, dass bei der Entscheidung nicht vom Zeitpunkt der Aburteilung auszugehen ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird (RGSt 74, 55). Deshalb muss erörtert werden, ob nicht bereits die Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe erwarten lässt, dass der Angeklagte schon hierdurch von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten wird. Diese Prüfung lag hier umso näher, als der Angeklagte schon fast 20 Jahre Altmetallhandel betreibt und nur unwesentlich vorbestraft worden ist, eine längere Freiheitsstrafe jedenfalls noch nicht verbüßt hat.
| Koeniger | Rotberg | Scharpenseel | |||
| Krauss | Baldus |