BGH: Freispruch wegen schwerer Kuppelei aufgehoben — Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 388/51
- Datum
- 24.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eltern fördern eine gegen die geschlechtliche Zucht verstoßende Handlung im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn sie den Geschlechtsverkehr ihres Kindes nicht verhindern.
Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten verstößt nicht schon deshalb gegen Zucht und Sitte; dies ist ausgeschlossen, wenn zwingende, von den Verlobten nicht zu vertretende Ehehindernisse bestehen oder ein Einschreiten den Eltern unmöglich oder unzumutbar ist.
Ob ein Eingreifen den Eltern unzumutbar ist, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls eingehend zu prüfen; bloße pauschale Feststellungen genügen nicht.
Bei der Prüfung der Strafbarkeit nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist notfalls auch zu würdigen, ob die Angeklagte die Rechtswidrigkeit ihres Tuns kannte oder diese bei gehöriger Gewissensanstrengung hätte erkennen können.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 30. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Käte ████ geb. ██████ aus ███, Kreis ████████, geboren am ████ ██ ██ in ███, wegen schwerer Kuppelei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 30. Januar 1951 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist von der Beschuldigung eines Verbrechens der schweren Kuppelei, begangen durch Gestattung des Geschlechtsverkehrs des bei ihr wohnenden Bergmanns Max █████ mit ihrer 17-jährigen Tochter Barbara freigesprochen worden. Das Landgericht hat ein ernsthaftes Verlöbnis angenommen und im Hinblick darauf ein unzüchtiges Verhalten der jungen Leute nicht als gegeben angesehen, weil besonders anstößige Umstände nicht vorgelegen hätten.
Die Staatsanwaltschaft hat die Entscheidung mit der Revision angefochten. Sie macht Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts geltend. Mit der Sachbeschwerde wendet sie sich gegen die im Urteil vertretene Ansicht, der außerhalb der Ehe von Verlobten ausgeübte Geschlechtsverkehr verstoße nur beim Vorliegen besonderer Umstände gegen Zucht und Sitte.
1.) Verfahrensrechtlich beanstandet die Beschwerdeführerin, das Landgericht hätte neben ███ auch die Barbara ████ als Zeugin hören müssen. Darüber ist nicht deutlich gesagt.
Deshalb ist zweifelhaft, ob die Rüge ordnungsmäßig erhoben ist (BGHSt 2, 168). Aber selbst wenn man sie als zulässig ansehen wollte, wäre sie unbegründet. Denn die Notwendigkeit einer Vernehmung der Barbara ████ über die Ernsthaftigkeit des Verlöbnisses drängte sich dem Gericht nicht auf. Es hat andere Tatsachen festgestellt, aus denen es auf eine ernstgemeinte Verlobung schließen konnte.
Ein Verfahrensverstoß liegt demnach nicht vor.
2.) Dagegen dringt der gegen die Nichtanwendung des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB erhobene Angriff durch.
Zur Frage der von Eltern gegenüber ihren Kindern begangenen Kuppelei hat der Große Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen im Beschluss vom 17. Februar 1954 (NJW 1954, 766 Nr. 16) eingehend Stellung genommen. Darnach fördern Eltern eine gegen die geschlechtliche Zucht verstoßende Handlung, wenn sie den Geschlechtsverkehr ihres verlobten Kindes nicht unterbinden. Nicht gegen die geschlechtliche Zucht verstößt der Geschlechtsverkehr Verlobter dann, wenn ihrer ernstlich beabsichtigten Eheschließung zwingende Hindernisse entgegenstehen, die von ihnen nicht zu verantworten sind und in absehbarer Zeit nicht behoben werden können; auch dann machen sich die Eltern nicht strafbar, wenn ihnen das Eingreifen unmöglich ist oder wenn es ihnen nach Lage der Umstände schlechterdings nicht zugemutet werden kann.
Das Landgericht ist von einem ernsthaften Verlöbnis der Barbara ████ mit █████ ausgegangen, weil mit Rücksicht auf die bevorstehende Eheschließung das Aufgebot beim Standesbeamten bestellt und Hausrat angeschafft worden war. Es hat außerdem festgestellt, dass die Angeklagte das Zusammenwohnen des █████ mit ihrer Tochter erst dann gestattet hat, als sie die Überzeugung erlangt hatte, dass das junge Paar sich ein ernstgemeintes und von beiden als bindend empfundenes Eheversprechen gegeben hatte. Damit ist die Angeklagte jedoch nicht entlastet.
Nach dem Sachverhalt stand dem Abschluss der in Aussicht genommenen Ehe kein länger dauerndes Hindernis entgegen. Infolgedessen kann der unzüchtige Charakter des Geschlechtsverkehrs der Barbara ████ mit █████ nicht verneint werden. Zugunsten der Angeklagten könnte freilich die Möglichkeit in Betracht kommen, dass ihr ein Einschreiten gegen das Verhältnis ihrer Tochter mit █████ nicht zuzumuten war. Die bisherigen Feststellungen ergeben indes dafür keinen ausreichenden Anhalt. Die erst 17-jährige Barbara ████ war aus dem Geschlechtsverkehr mit einem anderen Manne schwanger geworden, mit dem sie während einer etwa dreimonatigen Inhaftierung des █████ geschlechtliche Beziehungen angeknüpft hatte. An sich würde die Schwängerung durch einen Dritten die Bejahung der Unzumutbarkeit nicht ausschließen. Die Eltern eines Mädchens können in einem solchen Falle ebenso wie bei ihrer Schwängerung durch den Verlobten daran interessiert sein, die Eheschließung ihrer Tochter wegen ihres Zustandes sicherzustellen. Im Hinblick darauf können sie sich aus billigenswerten Erwägungen gehindert sehen, gegen die geschlechtliche Verbindung ihrer Tochter mit dem Verlobten einzugreifen. Derartige Gründe bedürfen aber im Einzelfall einer eingehenden Prüfung und Erörterung.
Das Urteil muss daher aufgehoben werden.
Hier ist es zu einer Lösung des Verlöbnisses gekommen, weil die Angeklagte einige Zeit nach der Verlobung ihrer Tochter mit █████ wegen einer ganz anderen Angelegenheit mit diesem in Streit geraten war. Im Anschluss an die Auseinandersetzung hat sie ihn aus ihrer Wohnung gewiesen und ihm deren Betreten untersagt. Dieses Verhalten kann von Bedeutung sein für die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagten die Sicherung der Eheschließung ihrer Tochter so sehr am Herzen lag, dass ihr ein Einschreiten gegen deren Verhältnis zu █████ nicht zugemutet werden konnte. Darüber wird das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu befinden haben. Dabei wird es auch Gelegenheit haben, etwaige sonstige die Unzumutbarkeit eines Vorgehens der Angeklagten begründende Tatsachen weiter aufzuklären.
Notigenfalls wird sich das neue Urteil mit der Würdigung des Sachverhalts auch nach der Richtung zu befassen haben, ob sich die Angeklagte der Rechtswidrigkeit ihres Tuns bewusst war oder ob sie das Unrechtmäßige ihres Tuns bei gehöriger Anspannung ihres Gewissens hätte erkennen können (BGHSt 2, 194/201).
| Rotberg | Koeniger | Martin | |||
| Busch | Maaß |