Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teileinstellung (§154 StPO) und Abänderung der Verurteilung wegen Meineids

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 387/92
Datum
02.09.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte das Urteil des LG Oldenburg wegen Meineids und falscher uneidlicher Aussage. Der BGH stellte das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO insoweit ein, als es die falsche uneidliche Aussage betrifft; die insoweit entstandenen Kosten trägt die Staatskasse. Das Urteil wurde dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Meineids zu 1 Jahr und 3 Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt wird. Die weitergehende Revision wurde verworfen (§349 Abs.2 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §154 Abs.2 StPO kann das Verfahren insoweit vorläufig eingestellt werden, und insoweit entstandene Verfahrenskosten sowie notwendige Auslagen des Angeklagten können der Staatskasse zur Last fallen.

2

Ergibt die Nachprüfung im Revisionsverfahren (§349 Abs.2 StPO) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, bleibt das Urteil in dem betroffenen Umfang bestehen.

3

Fällt eine Einzelverurteilung weg, ist zu prüfen, ob das Wegfallen die Bemessung der übrigen Gesamtstrafe beeinflusst hat; ist dies nicht der Fall, kann die verbleibende Einzelstrafe als alleinige Strafe bestehen bleiben.

4

Bei kumulierten Verurteilungen kann das Revisionsgericht das Urteil entsprechend abändern, wenn die verbleibende Strafe für sich genommen tragfähig ist und gegebenenfalls zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 20. Januar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 387/92

vom 2. September 1992 in der Strafsache gegen █████, geboren am ███, ██ Antonio, in ███ (Italien), wegen Meineids

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 1992 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 20. Januar 1992 wird

a) das Verfahren insoweit vorläufig eingestellt, als es den gegen ihn erhobenen Vorwurf der falschen uneidlichen Aussage betrifft (§ 154 Abs. 2 StPO); insoweit entstandene Verfahrenskosten und notwendige Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last;

b) das genannte Urteil dahin abgewandelt, dass der Angeklagte wegen Meineids zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

In dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Als Folge der Entscheidung nach § 154 Abs. 2 StPO entfällt außer der Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage zur Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe.

Der Senat schließt aus, dass diese weitere Verurteilung und die deswegen ausgesprochene Einzelstrafe die (Einsatz-)Strafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe wegen Meineids zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben. Sie kann daher als alleinige – ebenfalls zur Bewährung ausgesetzte – Strafe bestehen bleiben.

RußKutzerBlauth
Rissing-van SaanMiebach
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