Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 387/51
Datum
16.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte schlug einem Gast in den Hals; dieser brach zusammen und verstarb. Das Schwurgericht verurteilte wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die Revision rügte fehlende Kausalität zugunsten des Angeklagten und verwies auf mögliches Zutun des Mittäters. Der BGH verwirft die Revision, da die Feststellungen die Kausalität des Faustschlags durch den Angeklagten nachvollziehbar begründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge kann auf Feststellungen gestützt werden, die ergeben, dass eine konkrete Handlung des Angeklagten den Tod verursacht haben kann; es ist nicht erforderlich, alle denkbaren Alternativerklärungen vollständig auszuschließen, wenn die Kausalität tragfähig festgestellt ist.

2

Bei gemeinschaftlich begangener Gewalt kommt es für die Zurechnung des Todes nicht auf die Mitwirkung eines anderen Täters an, sofern die individuelle Tat des Angeklagten als kausal für den Erfolg feststellbar ist.

3

Die Revision wegen Verletzung sachlichen Rechts ist unbegründet, soweit die angefochtenen Feststellungen nicht willkürlich sind und das Tatgericht die kausalen Zusammenhänge und die Begründung der Schuldfeststellung darlegt.

4

Gerichtliche Feststellungen zur Kausalität sind nur dann zu beanstanden, wenn das Tatgericht wesentliche tatsächliche Umstände übergangen oder die Schlussfolgerungen offen widersprüchlich oder unzureichend begründet hat.

Rubrum

Im Namen des Volkes!

Urteil

In der Strafsache gegen ██████ wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. August 1951, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Dr. █, Richter Dr. ██, Richter ███, Richter ████, Richter █████,

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Schwurgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte und sein Mittäter ██████ hatten sich in der Nacht vom 22. zum 23. Dezember 1950 in der Gastwirtschaft ███████ in ████████ mit dem Gastwirt █████████ und dessen Sohn ██████████ in Streitigkeiten eingelassen. Im Laufe des Abends kam es zu einer Schlägerei, bei der der Angeklagte dem █████████ einen Faustschlag gegen den Hals versetzte. █████████ brach daraufhin zusammen und verstarb kurze Zeit später. Die Obduktion ergab, dass der Tod durch einen Bruch des Schildknorpels verursacht worden war, der durch einen Faustschlag gegen den Hals entstanden sein konnte.

II.

Die Revision des Angeklagten macht geltend, dass das Schwurgericht den Angeklagten zu Unrecht wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt habe. Es fehle an der Feststellung, dass der Angeklagte den Tod des █████████ durch seine Handlung verursacht habe. Das Schwurgericht habe nicht erwogen, dass der Tod auch durch einen Schlag des Mittäters ██████ verursacht worden sein könne.

Diese Rüge ist nicht begründet.

III.

Das Schwurgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Angeklagte dem █████████ einen Faustschlag gegen den Hals versetzt hat, der zu dessen Tod geführt hat. Die Feststellungen des Schwurgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere hat das Schwurgericht die Möglichkeit, dass der Tod des █████████ durch einen Schlag des Mittäters ██████ verursacht worden sein könnte, nicht außer Acht gelassen. Es hat vielmehr in den Urteilsgründen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Tod des █████████ durch den Faustschlag des Angeklagten verursacht worden sein könne, ohne dass es auf die Mitwirkung des ██████ ankomme.

IV.

Die Revision des Angeklagten war daher als unbegründet zu verwerfen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Vorinstanzen:

Landgericht ███████████ – Urteil vom ████████████ Oberlandesgericht █████████████ – Urteil vom ██████████████

Revision verworfen: Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge bestätigt — Themis