Revision verworfen: Strafzumessung beim Tankstellenüberfall (Versuch vs. Vollendung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 386/88
- Datum
- 09.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Fehlen ausdrücklicher Erwägungen, ob ein typisierter Strafmilderungsgrund (z. B. wegen Versuchs) vorliegt, führt nicht zwingend zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn aus den übrigen Strafzumessungsgründen ersichtlich ist, dass diese Frage für das Ergebnis ohne Bedeutung war.
Bei der Strafzumessung kann die geringere Tatbeteiligung eines Beteiligten die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Versuch und Vollendung zurückdrängen; die Frage der Vollendung ist daher nicht stets entscheidungserheblich für die Annahme eines minder schweren Falls.
Die Ablehnung eines minder schweren Falls ist nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer soweit erkennbar das geringere Gewicht des eigenen Tatbeitrags und sonstige tat- und täterbezogene Umstände gewürdigt hat und selbst bei Annahme einer ungünstigeren Sachverhaltsvariante keine mildere Strafe in Betracht gekommen wäre.
Bei der Prüfung der Revisionsgründe genügt, dass die Urteilsgründe insgesamt erkennen lassen, welche persönlichen und tatbezogenen Gesichtspunkte (z. B. Vorleben, Vorstrafen, Einsatz von Reizgas, verursachte Gesundheitsschäden) das Strafmaß bestimmt haben.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 27. April 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 386/88 in der Strafsache gegen ██████, geboren am ███ 1961, ██, Dirk ███, in ████, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. November 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Ruß, Or., die Richter am Bundesgerichtshof Krauth, Dr. Gribbohm, Dr. Kutzer, Harms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten Dirk ███ gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. April 1988 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie mit Freiheitsberaubung, wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die im Übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision des Angeklagten gibt allein Anlass zur Erörterung des Vorgangs der Strafzumessung für den Tankstellenüberfall vom 2. September 1987. Die Strafkammer hat diese Tat als versuchten schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet. Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, die Strafzumessung für diese Straftat weise einen zur Aufhebung der für sie verhängten Einzelstrafe führenden Rechtsfehler auf, weil den Strafzumessungsgründen nicht zu entnehmen ist, ob die Strafkammer sich bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles des Umstands bewusst war, dass schon allein das Vorliegen eines „typisierten" Strafmilderungsgrundes – hier: wegen Versuchs – die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen kann. Dass die Strafkammer dies erwogen habe, ist dem angefochtenen Urteil in der Tat nicht zu entnehmen.
Darin ist aber hier ein zur Aufhebung des Strafausspruchs führender Rechtsfehler nicht zu sehen. Dabei kann offenbleiben, ob der schwere Raub, wie die Strafkammer annimmt, noch nicht vollendet war (vgl. BGHSt 23, 254, 255; 26, 24, 26; BGH MDR 1975, 590, 591; BGH, Urteil vom 27. August 1986 – 3 StR 264/86). Zumindest war die von dem Mittäter WES vorgenommene Wegnahmehandlung so nahe an der Vollendung, dass die Bewertung als versuchte oder als vollendete Straftat für die Entscheidung der Strafkammer über das Vorliegen eines minder schweren Falles bei dem Angeklagten, der das Tatgeschehen in der Tankstelle lediglich von außen beobachtet hat, ersichtlich nicht wesentlich war. Wie sich aus den weiteren Strafzumessungsgründen für diese Straftat des Beschwerdeführers ergibt (UA S. 32), hatte die Strafkammer zutreffend gerade das – geringere – Gewicht seines eigenen Tatbeitrags im Auge und hat darüber hinaus bemerkt, der Unrechtsgehalt der Tat, wie er sich nach ihrem gesamten Erscheinungsbild darstelle, dürfe nicht überbewertet werden. Wenn sie demgegenüber bei dieser Strafzumessung auf Vorleben und einschlägige Vorstrafen des Beschwerdeführers, die Tatsache, dass er seine finanziellen Schwierigkeiten, die zu seiner erneuten Straffälligkeit führten, selbst verschuldet hatte, sowie den – zwischen den Mittätern abgesprochenen (UA S. 19) – Einsatz von Reizgas und die dadurch dem Opfer zugefügten Gesundheitsschäden abstellt, dann lässt dies zusätzlich erkennen, dass die von der Mitwirkung des Beschwerdeführers unabhängige Frage der Vollendung der Raubtat nach der Bewertung der Strafkammer auch für die Ablehnung eines minder schweren Falles bedeutungslos war. Dies gilt umso mehr, als sie bei dieser Ablehnung selbst von einem bloßen Versuch ausging. Es lässt sich zur Überzeugung des Senats auch ausschließen, dass die Strafkammer, hätte sie – möglicherweise zutreffend – einen den Beschwerdeführer eher stärker belastenden vollendeten schweren Raub angenommen, zur Annahme eines minder schweren Falles und zu einer geringeren Freiheitsstrafe für diese Straftat gekommen wäre.
| Krauth | Ruß | Harms | |||
| Gribbohm | Kutzer |