Revision verworfen: Unterverkäufer als verlängerter Arm bei Bandenhandel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 385/97
- Datum
- 20.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen den Verurteilten benachteiligenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Für die Abgrenzung zwischen selbständigem Geschäftspartner und Unterverkäufer im Betäubungsmittelhandel kommt es auf die tatsächliche Einbindung an; Preisvorgaben, fester Gewinnanteil und fehlende Einflussmöglichkeiten sprechen für eine untergeordnete Rolle.
Die rechtliche Qualifikation der Beteiligung richtet sich nach den konkreten Vereinbarungen und der tatsächlichen Einflussnahme auf Zeitpunkt, Umfang und Preis der Lieferungen.
Eine bloße Gewinnerzielungsabsicht begründet keine selbständige Geschäftsbeziehung, solange eine Weisungsgebundenheit und wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 27. Januar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 385/97 vom 20. August 1997 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███ 1971 ███ Mahmut in █████████ wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. Januar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Nach den Feststellungen war der Angeklagte, dem die Höhe des Verkaufspreises vorgegeben war (UA S. 10, 11, 21), der einen festen Gewinnanteil erhielt und der auf Zeitpunkt und Umfang der Lieferungen keinen Einfluss hatte, nicht als selbständiger Geschäftspartner, sondern als Unterverkäufer in ███████████████ Weise als verlängerter Arm des Bandenoberen █████ tätig.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Kutzer | Zschockelt | Winkler | |||
| Rissing-van Saan | Miebach |