Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Unterverkäufer als verlängerter Arm bei Bandenhandel

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 385/97
Datum
20.08.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Wuppertal wegen bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln ein. Zentral war, ob er selbständiger Geschäftspartner oder Unterverkäufer des Bandenoberen war. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler vorliegen; tatrichterliche Feststellungen (Preisvorgaben, fester Gewinnanteil, fehlende Einflussmöglichkeiten) rechtfertigen die Einordnung als Unterverkäufer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen den Verurteilten benachteiligenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Für die Abgrenzung zwischen selbständigem Geschäftspartner und Unterverkäufer im Betäubungsmittelhandel kommt es auf die tatsächliche Einbindung an; Preisvorgaben, fester Gewinnanteil und fehlende Einflussmöglichkeiten sprechen für eine untergeordnete Rolle.

3

Die rechtliche Qualifikation der Beteiligung richtet sich nach den konkreten Vereinbarungen und der tatsächlichen Einflussnahme auf Zeitpunkt, Umfang und Preis der Lieferungen.

4

Eine bloße Gewinnerzielungsabsicht begründet keine selbständige Geschäftsbeziehung, solange eine Weisungsgebundenheit und wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 27. Januar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 385/97 vom 20. August 1997 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███ 1971 ███ Mahmut in █████████ wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. Januar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Nach den Feststellungen war der Angeklagte, dem die Höhe des Verkaufspreises vorgegeben war (UA S. 10, 11, 21), der einen festen Gewinnanteil erhielt und der auf Zeitpunkt und Umfang der Lieferungen keinen Einfluss hatte, nicht als selbständiger Geschäftspartner, sondern als Unterverkäufer in ███████████████ Weise als verlängerter Arm des Bandenoberen █████ tätig.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

KutzerZschockeltWinkler
Rissing-van SaanMiebach
Revision verworfen: Unterverkäufer als verlängerter Arm bei Bandenhandel — Themis