Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen erpresserischen Menschenraubs aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 385/89
- Datum
- 06.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nachträglich eingeführtes milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist bei der Revisionsprüfung zu berücksichtigen; das Revisionsgericht hat dessen Rückwirkung zu prüfen und zu beachten.
Führt die Anwendung des milderen Rechts zu einer materiell geringeren Strafrahmen- oder Mindeststrafe, kann dies den Strafausspruch berühren und die Aufhebung sowie Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung rechtfertigen.
Tatsächliche Feststellungen, die den Tatbestand betreffen, bleiben von der Gesetzesänderung unberührt; betroffen ist vorrangig die Rechtsfolgenwahl (Strafzumessung), die neu zu prüfen ist.
Bei erneuter Strafzumessung sind Vorstrafen oder frühere Verwarnungen nicht zu verwerten, wenn sie zwischenzeitlich tilgungsreif geworden sind und nach den Vorschriften des BZRG nicht mehr verwertbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 28. Februar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 385/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus ████, dort geboren am den Maler Marcus ██ 1965, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Marcus ███ wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. Februar 1989 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Marcus ███ wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Der zum Zeitpunkt des Urteils noch rechtsfehlerfreie Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Der durch Art. 1 Nr. 1 b des Gesetzes zur Änderung des StGB und anderer Gesetze vom 9. Juni 1989 (BGBl. I 1989 S. 1059) neugeschaffene § 239a Abs. 2 StGB sieht die bis dahin nicht gegebene Möglichkeit eines erpresserischen Menschenraubs in einem minder schweren Fall mit einer Mindeststrafe von nur noch einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Diese Bestimmung ist ein milderes Gesetz i. S. d. § 2 Abs. 3 StGB, dessen Rückwirkung auch noch das Revisionsgericht berücksichtigen muss, vgl. § 354a StPO. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer, die auch die räuberische Erpressung als minder schweren Fall i. S. d. §§ 255, 250 Abs. 2 StGB angesehen hat, auch den erpresserischen Menschenraub als minder schweren Fall angesehen hätte, wenn sie die Möglichkeit hierzu gehabt hätte, und dass sich die dementsprechend erheblich geringere Mindeststrafe auf die Strafhöhe ausgewirkt hätte.
Die der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen sind von der Gesetzesänderung nicht berührt und können daher bestehen bleiben (vgl. BGH Beschluss vom 22. Dezember 1986 – 3 StR 586/86). Die neu entscheidende Strafkammer wird jedoch zu berücksichtigen haben, dass hinsichtlich der gegen den Angeklagten in einem früheren Verfahren ausgesprochenen Verwarnung, die im angefochtenen Urteil noch zutreffend zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden konnte, inzwischen Tilgungsreife (§ 63 Abs. 1 BZRG i. V. m. § 60 Abs. Nr. 2 BZRG) und damit ein Verwertungsverbot (§§ 63 Abs. 4, 51 BZRG) eingetreten ist."
Dem stimmt der Senat zu.
| Kutzer | Ruf | Steindorf | |||
| Gribbohm | Hager |