Belehrungspflicht über Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Wegfall des Wahlverteidigers — Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 38/55
- Datum
- 12.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Besteht das Recht des Beschuldigten, binnen einer Woche nach Zustellung der Anklageschrift die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu beantragen (§ 140 Abs. 3 StPO), so ist der Beschuldigte vom Vorsitzenden über dieses Antragsrecht zu belehren.
Erwächst das Antragsrecht auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers erst später (z.B. durch Wegfall eines binnen der Frist gewählten Wahlverteidigers), so kann der Beschuldigte auch nach Fristablauf noch die Beiordnung beantragen; dies setzt jedoch die gebotene Belehrung durch das Gericht voraus.
Ein Hinweis des früheren Wahlverteidigers kann die gesetzliche Belehrungspflicht des Gerichts nicht ersetzen; nur die Belehrung durch den Vorsitzenden erfüllt die Anforderungen des § 140 Abs. 3 i.V.m. § 201 Abs. 1 StPO.
Unterbleibt die gesetzliche Belehrung über das Antragsrecht, so liegt ein verfahrensrechtlicher Mangel vor, der das Urteil aufheben kann, wenn nicht auszuschließen ist, dass bei ordnungsgemäßer Belehrung die Beiordnung eines Pflichtverteidigers begehrt und das Verfahren dadurch in seinen Entscheidungen beeinflusst worden wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 29. Oktober 1954
Rubrum
Urteil vom 12. Mai 1955
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kellereibediensteten Amadeo, geboren am [REDACTED] in [REDACTED] (Italien), wegen Meineides
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Wiefels, Bundesrichter Dr. Wirtzfeld als ████████████ ████████, Bundesanwalt als █████████ ████ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Leitsatz
Gesetz: StPO § 140 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3
Der eines Verbrechens beschuldigte Angeklagte, der bei Zustellung der Anklageschrift noch keinen Verteidiger gewählt hatte, dies jedoch innerhalb der Antragsfrist tut, kann noch nach Ablauf der Frist die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen, wenn der Wahlverteidiger später wegfällt. Er ist über dieses Recht durch den Vorsitzenden zu belehren.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineides zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf drei Jahre, die Eidesfähigkeit auf Lebensdauer aberkannt worden.
Mit seiner Revision macht er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.
Die Revision bringt vor, der Angeklagte habe einen Wahlverteidiger beauftragt gehabt, der zur Hauptverhandlung geladen gewesen sei, daran jedoch infolge anderweitiger Terminsbeanspruchung nicht habe teilnehmen können. Der Vorsitzende hätte den Angeklagten, der Ausländer sei, darauf hinweisen müssen, dass er das Recht habe, wegen Nichterscheinens des Wahlverteidigers die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen. Das sei nicht geschehen.
Gegen den Angeklagten sei ohne Verteidiger verhandelt worden. Auf der unterlassenen Bestellung eines solchen beruhe das Urteil, weil Gesichtspunkte hätten vorgetragen werden können, die zumindest das Strafmaß zugunsten des Angeklagten hätten beeinflussen können.
Diese Rüge greift durch.
Der Angeklagte wäre berechtigt gewesen, innerhalb einer Woche ab Zustellung der Anklageschrift, d.i. ab 27. Juli 1954, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, weil er des Meineids beschuldigt war. Er hat das nicht getan, weil er nach der vorgelegten Prozessvollmacht am 30. Juli 1954 den Rechtsanwalt Dr. ███ als Verteidiger gewählt hat. Dieser hat mit Schreiben vom 25. Oktober 1954 dem Landgericht mitgeteilt, er verteidige den Angeklagten nicht mehr. In der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 1954 ist kein Verteidiger aufgetreten.
Der Vorsitzende hat am 11. Dezember 1954 dienstlich erklärt, er habe den Angeklagten von dem Inhalt der Mitteilung des Rechtsanwalts Dr. ███ sofort schriftlich in Kenntnis gesetzt und um Bekanntgabe ersucht, wer ihn nunmehr verteidige. Rechtsanwalt Dr. ████ habe auf fernmündliche Anfrage vom 29. Oktober 1954 geantwortet, er habe den Angeklagten darauf hingewiesen, dass er die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Gericht beantragen könne. In der Hauptverhandlung sei der Angeklagte auf diese Möglichkeit nicht noch einmal aufmerksam gemacht worden.
Nach der Behauptung der Revision hat der Angeklagte erst am Verhandlungstag durch Schreiben des Vorsitzenden vom 26. Oktober 1954 erfahren, dass Rechtsanwalt Dr. █████ die Verteidigung niedergelegt hatte.
Aus den Akten ergibt sich nichts darüber, dass der Angeklagte bei Zustellung der Anklageschrift über sein Recht, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, belehrt worden ist. Die Verfügung lautet nur auf Zustellung der Anklage „gemäß § 201 StPO“.
Ob die danach an den Angeklagten zu richtende Aufforderung zugleich den nach § 140 Abs. 3 StPO notwendigen Hinweis auf sein Recht zum Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers enthielt (vgl. BGH NJW 1954, 1087 Nr. 14), ist nicht ersichtlich. Die Frage, ob nicht schon wegen Verletzung des § 201 Abs. 1 Satz 3 StPO die Revision begründet ist, bedarf indes keiner näheren Untersuchung. Denn auf jeden Fall hatte der Vorsitzende den Angeklagten zu Beginn der Hauptverhandlung über seine Befugnis, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu verlangen, aufklären müssen.
Nach § 140 Abs. 3 StPO ist in den Fällen, in denen die Bestellung eines Verteidigers von einem Antrag des Beschuldigten abhängt, dieser Antrag binnen einer Woche nach Zustellung der Anklageschrift zu stellen; über sein Antragsrecht ist der Beschuldigte zu belehren. In der Rechtsprechung ist indessen anerkannt, dass das Antragsrecht auch zu einem späteren Zeitpunkt noch ausgeübt werden kann, wenn sich erst später seine Voraussetzungen ergeben.
So ist entschieden worden, dass das Antragsrecht noch in der Hauptverhandlung erwächst, wenn sich erst jetzt der Verbrechenscharakter der Tat herausstellt oder wenn die Haft erst nach Ablauf der Frist des § 140 Abs. 3 StPO drei Monate überschritten hat (BGHSt 1, 302; BGH MDR 1952, 274).
Entsprechendes gilt, wenn der Angeklagte bei Zustellung der Anklageschrift einen Wahlverteidiger hatte, dieser aber später wegfällt (RGSt 67, 33; 73, 48).
Ebenso kann ein Angeklagter, der nach Zustellung der Anklageschrift fristgemäß die Bestellung eines Verteidigers beantragt, dann aber, bevor darüber entschieden war, selbst einen Verteidiger gewählt hatte, den Antrag erneuern, wenn der Wahlverteidiger später wegfällt (BGHSt 3, 78).
Anders ist es, wenn der Angeklagte die Frist des § 140 Abs. 3 StPO ungenutzt hat verstreichen lassen. Ob er das aus Gleichgültigkeit getan hat oder wegen seiner erst nach Fristablauf verwirklichten Absicht, einen Verteidiger zu wählen, ist unerheblich. Hier ist das Antragsrecht endgültig erloschen und lebt nicht wieder auf (RGSt 70, 264; BGH NJW 1953, 595 Nr. 18).
Der hier zu entscheidende Fall ist keinem der vorbezeichneten völlig gleich. Der Beschwerdeführer hatte bei Zustellung der Anklageschrift noch keinen Verteidiger. Die Antragsfrist wurde daher zunächst in Lauf gesetzt. Innerhalb der Frist hat der Angeklagte aber einen Verteidiger gewählt.
Nunmehr konnte er von der Möglichkeit, einen Pflichtverteidiger zu erbitten, keinen Gebrauch mehr machen (§ 141 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass er die Frist endgültig versäumt hat. Vielmehr erwuchs ihm erneut ein Antragsrecht, als der Wahlverteidiger die Verteidigung niederlegte. Es wäre nicht zu rechtfertigen, den Beschwerdeführer anderweitig zu behandeln als einen Angeklagten, der innerhalb der Antragsfrist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers verlangt und vor Erledigung seines Antrags einen Verteidiger gewählt hat (BGHSt 3, 78). Auch durch die Wahl eines Verteidigers innerhalb der Frist hat der Angeklagte sein Recht, nach dessen Wegfall die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, gewahrt.
Der Beschwerdeführer hat nun allerdings auch in der Hauptverhandlung nicht beantragt, ihm einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Dies gereicht ihm jedoch nicht zum Nachteil, weil er über sein Antragsrecht von dem Vorsitzenden des Gerichts nicht belehrt worden ist. Eine solche Belehrung schreibt das Gesetz in allen Fällen vor, in denen das Antragsrecht besteht. Auch im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Ohne die Belehrung wird das Antragsrecht nicht verwirkt. Keiner Entscheidung bedarf die Frage, innerhalb welcher Frist im Falle der Belehrung das Antragsrecht hätte ausgeübt werden müssen.
Die Belehrung durch den Vorsitzenden kann nicht durch einen Hinweis des früheren Verteidigers ersetzt werden. §§ 140 Abs. 3 und 201 Abs. 1 Satz 3 StPO lassen erkennen, dass es sich hier um eine Aufgabe des Gerichtsvorsitzenden handelt. Ebensowenig kann ein Verzicht des Angeklagten darin gefunden werden, dass er auf die Erklärung des Verteidigers nichts unternommen hat. Deren genauer Inhalt ist nicht bekannt. Es kann nicht unterstellt werden, dass der Angeklagte von seinem Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zuverlässige Kenntnis erlangt hat. War er sich dessen aber nicht bewusst, so kommt auch ein Verzichtswille nicht in Betracht.
Die Unterlassung der Aufklärung des Angeklagten über sein Recht bildet einen Verfahrensverstoß, auf dem das Urteil beruhen kann. Es ist damit zu rechnen, dass der Angeklagte im Falle eines Hinweises durch den Vorsitzenden die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt hätte. Dann hätte ihm ein solcher bestellt werden müssen. Es ist nicht auszuschließen, dass durch dessen Mitwirkung sich Gesichtspunkte zugunsten des Angeklagten ergeben hätten, die auf die Entscheidung hätten einwirken können. Das Urteil kann daher nicht aufrechterhalten werden.
Im Hinblick hierauf kommt es nicht darauf an, ob auch eine Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO vorliegt, auf den sich die Revision ebenfalls beruft.
| Koeniger | Maas | Wiefels | |||
| Glanzmann | Wirtzfeld |