Revision gegen Urteil wegen schweren Raubes verworfen – erneute Zeugenladung geprüft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 384/90
- Datum
- 20.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Ablehnung der erneuten Ladung einer Zeugin ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Zeugin bereits zuvor in der Hauptverhandlung vernommen worden ist.
Bei der Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO muss die Revision substantiiert Tatsachen vortragen, die eine überprüfbare und entscheidungserhebliche Beeinträchtigung der Beweiswürdigung erkennen lassen.
Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, die Abläufe der Hauptverhandlung zu rekonstruieren; bloße oder unzureichend belegte Behauptungen verhindern die Überprüfbarkeit der gerügten Verfahrensfehler.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 27. März 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Fahrer Eugen Martin aus MC, geboren am █ 1965 in SCT (Polen), wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. März 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Die Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die erneute Ladung der Zeugin ██ abgelehnt, bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil die Zeugin bereits vorher vernommen worden war.
Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO reicht der Tatsachenvortrag der Revision nicht aus, um dem Senat die Überprüfung zu ermöglichen, dass und warum es auf den Umstand ankommen kann, dass die Zeugin ██ bereits aus einer Entfernung von drei Metern nicht in der Lage sein soll, Einzelheiten eines Objekts wahrzunehmen. Im Übrigen ist es dem Senat als Revisionsgericht verwehrt, Vorgänge der Hauptverhandlung zu rekonstruieren.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Gribbohm | Ruf | Rissing-van Saan | |||
| Kutzer | Miebach |