Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen schweren Raubes verworfen – erneute Zeugenladung geprüft

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 384/90
Datum
20.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Wuppertal wegen schweren Raubes als unbegründet. Die Rüge, die erneute Ladung einer Zeugin sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, scheitert, weil die Zeugin bereits zuvor vernommen worden war. Die Beanstandung wegen § 244 Abs. 4 StPO ist nicht hinreichend substantiiert; eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung ist dem Revisionsgericht verwehrt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Ablehnung der erneuten Ladung einer Zeugin ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Zeugin bereits zuvor in der Hauptverhandlung vernommen worden ist.

3

Bei der Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO muss die Revision substantiiert Tatsachen vortragen, die eine überprüfbare und entscheidungserhebliche Beeinträchtigung der Beweiswürdigung erkennen lassen.

4

Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, die Abläufe der Hauptverhandlung zu rekonstruieren; bloße oder unzureichend belegte Behauptungen verhindern die Überprüfbarkeit der gerügten Verfahrensfehler.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 27. März 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Fahrer Eugen Martin aus MC, geboren am █ 1965 in SCT (Polen), wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. März 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Die Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die erneute Ladung der Zeugin ██ abgelehnt, bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil die Zeugin bereits vorher vernommen worden war.

Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO reicht der Tatsachenvortrag der Revision nicht aus, um dem Senat die Überprüfung zu ermöglichen, dass und warum es auf den Umstand ankommen kann, dass die Zeugin ██ bereits aus einer Entfernung von drei Metern nicht in der Lage sein soll, Einzelheiten eines Objekts wahrzunehmen. Im Übrigen ist es dem Senat als Revisionsgericht verwehrt, Vorgänge der Hauptverhandlung zu rekonstruieren.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

GribbohmRufRissing-van Saan
KutzerMiebach
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