Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unklaren Rücktritts: Verwerfung der Verurteilung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 384/89
Datum
01.12.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Erpressung verurteilt, nachdem er mit Mittätern bei einem Hausaufenthalt Drohungen ausgestoßen und Geld gefordert hatte. Streitpunkt war, ob er freiwillig vom Versuch zurücktrat. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil entscheidungserhebliche Feststellungen zu den Abläufen zwischen Polizeirufen und Festnahme fehlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Freiwilliger Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass der Täter ohne von außen aufgedrängten Zwang aus autonomen Motiven die weitere Tatausführung aufgibt.

2

Bei gemeinschaftlicher Begehung ist für die Strafbarkeit jedes Beteiligten gesondert festzustellen, ob dieser persönlich freiwillig vom Tatentschluss zurückgetreten ist.

3

Fehlen im Urteil Feststellungen zu zeitlich und tatsächlich relevanten Vorgängen, die den Ausschluss des Rücktritts betreffen, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung einer Verurteilung erstreckt sich nach § 347 StPO auf Mitangeklagte, soweit die aufhebenden Gründe auch deren Schuldaussage berühren.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 28. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Pizzabäcker Salvatore ███ aus ███████, geboren am ██ 1958 in ███ █████, den Kellner Roberto A. ████ aus ████████, geboren am ███ 1965 in ████████ █████, wegen versuchter Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 1989, auch soweit es den Mitangeklagten █████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte zusammen mit dem Mitangeklagten ██████ und den ehemaligen Mitangeklagten ██████ und Dam[REDACTED] M. eine – zugunsten des Angeklagten unterstellte – Geldforderung aus Darlehen gegen den Zeugen L. ██████ eintreiben wollte. Der Zeuge ██████ wohnte bei seiner Freundin Gabi ██ im Haus von deren Eltern Maria und Paul H. Am Morgen des 3. Juli 1988

warfen der Angeklagte und seine Begleiter Steine gegen die Wand dieses Hauses und gegen Fenster, von denen eines zerstört wurde. Der Angeklagte zertümmerte darüber hinaus eine Seitenscheibe der Haustür und öffnete sie durch Hindurchfassen von innen. Er drang mit ████ M. in das Haus ein und verhinderte, dass die Zeugin Maria ███████ die Haustür wieder schloss, während ein anderer der Mittäter mit einem Ventilatormotor gegen Haustür und Hauswand schlug und drohte, die Zeuginnen Gabi und Maria H. damit zu schlagen. Weil der Angeklagte erkannt hatte, dass der Zeuge L. nicht zahlen würde, sagte er zu der Zeugin Maria: „Geben Sie uns Geld, dann gehen wir.“ Der Mittäter K. [REDACTED] bedrohte die Zeugin und ihre Tochter mit einem Messer und schrie: „Dann zahle du die 6.000 DM, dann hören wir auf!“ Der Angeklagte stand in drohender Haltung neben ihm und wollte gleichfalls, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, so die – von ihr nicht geschuldete – Geldzahlung erreichen. Zwischenzeitlich rief der Zeuge Paul ███ die Polizei telefonisch herbei. „Die Täter ihrerseits“ hatten ebenfalls Nachbarn zugerufen, sie möchten die Polizei herbeirufen, was mindestens ein Nachbar auch tat. Dann wurden alle vier Personen festgenommen (UA S. 12).

Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Erpressung zum Nachteil der Zeugen ██████ hat keinen Bestand. Zwar hat der Angeklagte nach den Feststellungen die Tatbestände der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Nötigung (diese jedenfalls, indem er das Schließen der Haustür verhinderte) verwirklicht. Es ist aber nicht auszuschließen, dass er vom Versuch der Erpressung freiwillig zurückgetreten ist, indem auch er das Erscheinen der Polizei

veranlasste. Nach den Feststellungen haben „die Täter“ ihrerseits die Polizei ebenfalls herbeirufen lassen. Danach ist es möglich, dass der Angeklagte und seine Begleiter nach den mit Drohungen verbundenen Zahlungsaufforderungen gegenüber der Zeugin ███ von ihrem Vorhaben, gegebenenfalls schon auf eine im angefochtenen Urteil nicht mitgeteilte Antwort der Zeugin, freiwillig abgelassen oder durch ihr Verhalten freiwillig die Vollendung der Tat verhindert haben. Zu den Geschehnissen, die sich zwischen den Anrufen bei der Polizei bis zur Festnahme des Angeklagten und seiner Begleiter ereigneten, verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Diese müssten aber nach den bisherigen Feststellungen zum Ausschluss eines freiwilligen Rücktritts des Angeklagten von der versuchten gemeinschaftlichen Erpressung festgestellt werden.

Gemäß § 347 StPO erstreckt sich die Aufhebung auf den Mitangeklagten █████.

ZschockeltRußKutzer
KrauthRissing-van Saan
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