Revision teilweise stattgegeben – Schuldumfang bei Untreue beschränkt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 384/88
- Datum
- 08.02.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts kann das Gericht gemäß § 154a Abs. 2 StPO den Schuldumfang einer Verurteilung beschränken.
Von der als strafbar zuzurechnenden Schadenshöhe sind im Zweifel solche Vermögensanteile auszuscheiden, die Dritte (z. B. eine Ehefrau) halten und bei denen ein Einverständnis oder der Verzicht auf einen Strafantrag naheliegt.
Die Beschränkung des Schuldumfangs für eine einzelne Tat kann die Aufhebung der hierfür verhängten Einzelfreiheitsstrafe und damit die Aufhebung oder Neubestimmung der Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich machen.
Sind für andere angeklagte Taten keine revisionsrelevanten Rechtsfehler ersichtlich, bleiben die betreffenden Verurteilungen und Strafen bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 17. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 384/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Buchhalter Wolf-Rüdiger E. aus Nürnberg, geboren am ███████ 1943 in ███ wegen Untreue u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. März 1988 werden
a) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren, soweit der Angeklagte wegen Untreue im Fall II 2 der Gründe des vorbezeichneten Urteils (Rechnungen ██████ in Höhe von 71.860 DM) verurteilt worden ist, auf einen Nachteil in Höhe von 32.337 DM (i. W. zweiunddreißigtausenddreihundertsiebenunddreißig) beschränkt,
b) die wegen Untreue im Fall II 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten sowie der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts vom 6. Februar 1989 hat der Senat gemäß § 154a Abs. 2 StPO den Schuldumfang hinsichtlich der Verurteilung wegen Untreue im Fall II 2 der Urteilsgründe (Fälschung der Rechnungen ██████ im Jahre 1982 in Höhe von insgesamt 71.860 DM) auf 45 % des Schadens, also auf 32.337 DM beschränkt, weil die weiteren 55 % der Kommanditanteile der geschädigten KG von der Ehefrau des Angeklagten gehalten wurden (vgl. BGHSt 34, 222, 223; BGH wistra 1984, 71) und diese – im Zweifel für den Angeklagten – möglicherweise eingewilligt, ersichtlich jedenfalls keinen Strafantrag gemäß § 266 Abs. 3, § 247 StGB gestellt hat. Das führt zur Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe für diese Tat und damit zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Verurteilungen wegen der gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau begangenen Untreue (Fall II 1 der Urteilsgründe) und wegen Steuerhinterziehung (Fall II 3 der Urteilsgründe) werden hiervon nicht berührt; die insoweit verhängten Freiheitsstrafen bleiben bestehen. Hinsichtlich dieser Taten hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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