Revision verworfen; Einziehung von Taterträgen auf 17.200 € geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 384/22
- Datum
- 29.11.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:291122B3STR384.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision des Angeklagten ist zu verwerfen, wenn der Bundesgerichtshof keine für die Entscheidung tragenden Rechtsfehler in der Vorinstanz feststellt.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren die Einziehungsentscheidung abändern und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in einer konkreten Höhe anordnen.
Eine zuvor durch ein erstinstanzliches Urteil angeordnete Einziehung kann entfallen, wenn das Revisionsgericht eine abweichende Einziehungsregelung trifft.
Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Koblenz, 30. Juni 2022, Az: 3 KLs 2090 Js 17155/20 /2)
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 17.200 € angeordnet wird und der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 4. Februar 2020 (3c Ls 2090 Js 891/17) angeordneten Einziehung von 1.000 € entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt