Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Urteilsabsetzungfrist (§275 StPO) verletzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 383/93
Datum
16.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Überschreitung der Frist zur Absetzung des vollständigen Urteils nach §275 Abs.1 S.2 StPO. Der BGH stellte fest, die Frist sei um zwei Wochen überschritten worden und ein unabwendbarer Umstand nach §275 Abs.1 S.4 StPO liege nicht vor. Die Fristverletzung begründet einen absoluten Revisionsgrund nach §338 Nr.7 StPO. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichteinhaltung der Frist zur Absetzung des vollständigen Urteils nach §275 Abs.1 Satz 2 StPO begründet, sofern kein unabwendbarer Umstand nach §275 Abs.1 Satz 4 StPO vorliegt, einen absoluten Revisionsgrund nach §338 Nr.7 StPO.

2

Eine Fristüberschreitung ist nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen unabwendbaren Umstand vorliegen; bloße Verzögerungen rechtfertigen keine Ausnahmesituation.

3

Bei erheblicher Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist ist zu prüfen, ob sich aus den Umständen ergibt, dass das Urteil nicht rechtzeitig in die Geschäftsstelle gebracht wurde.

4

Ist ein absoluter Revisionsgrund nach §338 Nr.7 StPO gegeben, bedarf es keiner weiteren Entscheidung über zusätzliche verfahrensrechtliche Beanstandungen oder inhaltliche Rügen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 16. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 383/93 vom 16. Juli 1993 in der Strafsache gegen █████████████████, dort geboren am Jürgen O. C., 1965, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. Dezember 1992 wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der Angeklagte beanstandet zu Recht, dass die gesetzliche Frist, in der das vollständige Urteil zu den Akten gebracht werden muss, nicht eingehalten worden ist (§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO). Das Landgericht hat an 10 Tagen verhandelt und das Urteil nach seiner Verkündung am 16. Dezember 1992 erst am 17. Februar 1993 zu den Akten gebracht. Es hat damit den ihm nach § 275 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. StPO zustehenden Zeitraum zur Absetzung des Urteils nicht eingehalten; das Urteil hätte spätestens nach sieben Wochen, also am 3. Februar 1993, zu den Akten gebracht werden müssen (Kleinknecht/Meyer StPO § 275 Rdn. 8; BGHSt 35, 259). Anhaltspunkte für einen unabwendbaren Umstand i. S. d. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO, der die Fristüberschreitung rechtfertigen könnte, liegen nicht vor. Ebensowenig ergeben sich schon allein angesichts der Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist um zwei Wochen Anhaltspunkte dafür, dass der zuletzt unterschreibende Richter das Urteil bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist in die Akten eingelegt und diese durch entsprechende Ablage in seinem Dienstzimmer auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht hat (BGHSt 29, 43).

Der demnach vorliegende Verstoß gegen § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zwingt als absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne dass auf die weitere verfahrensrechtliche Beanstandung und die Rüge sachlichen Rechts eingegangen zu werden braucht.

Rissing-van SaanRußBlauth
ZschockeltWinkler
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