Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Straßenraubes und Betrugs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 383/53
Datum
19.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Straßenraubes und gemeinschaftlichen Betrugs zu drei Jahren Gefängnis verurteilt und legte Revision mit Verfahrens- und Sachrügen ein. Der BGH verwarf eine nachgeschobene Rüge fehlender Schöffenvereidigung als verspätet, weil die Revisionsbegründungsfrist mit Zustellung an einen zustellungsbevollmächtigten Verteidiger zu laufen begann. Die übrigen Verfahrensrügen (u.a. Beeidigung/Verlesung einer richterlichen Vernehmung, Hörensagen, Beweisermittlungsantrag) blieben ohne Erfolg. Auch die Sachrügen griffen nicht durch; insbesondere bejahte der BGH Straßenraub auf einer Straße i.S.d. § 250 Nr. 3 StGB auch bei Tatbegehung in einem auf der Straße fahrenden Taxi und verneinte ein Selbsthilferecht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründungsfrist beginnt mit Zustellung des Urteils an einen zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigten Verteidiger; eine spätere erneute Zustellung an einen weiteren Verteidiger setzt die Frist nicht erneut in Lauf.

2

Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nachgeschobene Verfahrensrügen sind unzulässig.

3

Eine im vorbereitenden Verfahren durch beauftragten Richter durchgeführte eidliche Zeugenvernehmung ist bei drohendem Beweismittelverlust zulässig; das Urteil beruht nicht allein darauf, dass der Grund nicht im Protokoll vermerkt ist, wenn die Verteidigung hierdurch nicht entscheidungserheblich beeinträchtigt ist.

4

Die Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen ist jedenfalls zulässig, wenn der unmittelbare Zeuge aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vernommen werden kann.

5

Ein Raub an Insassen eines sich auf der Straße bewegenden Fahrzeugs kann als Straßenraub unter den erschwerenden Umständen des § 250 Nr. 3 StGB zu beurteilen sein; ein Selbsthilferecht scheidet aus, wenn der Täter nach den Feststellungen nicht zur Sicherung einer Forderung, sondern mit Zueignungsabsicht handelt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 16. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Adam GC__ aus ██ an CD, geboren ████ ███ ███ in ███ wegen schweren Raubes u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,

█████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Juni 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Straßenraubes und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Verfahrensrügen:

A.

Die Rüge, dass die beiden Schöffen der Strafkammer für das Geschäftsjahr 1952 nicht vereidigt worden seien, ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nachgeschoben worden und daher unzulässig. Der Angeklagte ██ hatte für das Verfahren vor dem Landgericht zwei Verteidiger gewählt, den Rechtsanwalt StC_> und den Rechtsanwalt ███ ████. Beide waren ermächtigt, Zustellungen für den Angeklagten anzunehmen. Die Revision hat Rechtsanwalt StC_> eingelegt. Daraufhin ist das Urteil am 24. Oktober 1952 dem Rechtsanwalt ███████ zugestellt worden. Dieser hat die Revision mit Schriftsatz vom 7. November 1952 begründet, der noch am selben Tage beim Landgericht eingegangen ist. In diesem Schriftsatz ist die oben erwähnte Rüge nicht enthalten. Sie ist erst mit Schriftsatz vom 28. November 1952, beim Landgericht eingegangen am 1. Dezember 1952, erhoben worden. Am 20. Februar 1953 ist sodann das Urteil auch dem Rechtsanwalt StC_D zugestellt worden. Dieser hat am 28. Februar eine Revisionsbegründungsschrift eingereicht, die mit der Revisionsrechtfertigung des Rechtsanwalts ████ einschließlich des Nachtrages vom 28. November, wörtlich übereinstimmt. Die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 StPO) begann mit der Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt ████████ und endete am 7. November 1952. Jede spätere Revisionsbe-

gründung war unzulässig. Die nochmalige Urteilszustellung an Rechtsanwalt St war für den Fristablauf ohne Bedeutung.

Die rechtzeitig mit Schriftsatz vom 7. November 1952 erhobenen Verfahrensrügen sind durchweg unbegründet.

1. Die Strafkammer war, soweit es sich um die richterlichen Mitglieder handelt, ordnungsmäßig besetzt. § 10 Abs. 2 GVG lässt die Verwendung von Assessoren als Hilfsrichter bei den Landgerichten zu. Die Bestimmung verstößt nicht gegen Art. 97 GrundG (BGHSt 1, 274). Ausnahmevorschriften gemäß § 70 Abs. 3 GVG sind in Hessen nicht erlassen. Die beiden Assessoren, die in der Hauptverhandlung mitgewirkt haben, waren ordnungsgemäß durch Präsidialbeschlüsse vom 19. Mai und vom 5. Juni 1952 der erkennenden Strafkammer zugeteilt worden. Dafür, dass kein wirksamer Dienstleistungsauftrag für die beiden Assessoren vorgelegen hätte, sind keine Anhaltspunkte vorhanden.

2. Die Vereidigung des Zeugen FeC_> durch den beauftragten Richter verstößt nicht gegen die Vorschriften der §§ 61 Nr. 2, 66a, 66b. Das Landgericht hatte nach Erhebung der Anklage, jedoch vor Eröffnung des Hauptverfahrens am 29. November 1951 beschlossen, den Zeugen durch ein Gerichtsmitglied als beauftragten Richter vernehmen zu lassen, weil der Zeuge auszuwandern beabsichtigte. Der beauftragte Richter hat sodann den Zeugen vernommen und vereidigt. Es handelte sich hier um eine Vernehmung im vorbereitenden Verfahren nach §§ 65, 202 StPO, weil das Hauptverfahren noch nicht eröffnet war. Das Landgericht hatte die eidliche Vernehmung des Zeugen verlangt. Daran war der beauftragte Richter nach § 66 Abs. 2 StPO gebunden. Die Vereidigung im Vorverfahren war nach § 65 StPO auch zulässig, weil der Zeuge alsbald auszuwandern beabsichtigte und daher die Gefahr des Verlustes des Beweismittels für die Hauptverhandlung im Verzug war. Darauf, dass dieser Grund entgegen § 66a StPO nicht im Vernehmungsprotokoll angegeben worden ist, kann das Urteil nicht beruhen. Die Revision kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der beauftragte Richter von der Möglichkeit, die Vereidigung gemäß § 66b Abs. 2 Satz 2 auszusetzen und die Entscheidung dem Gericht zu überlassen, keinen Gebrauch gemacht hat. Über die Aussetzung der Beeidigung hatte er nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden. Ob es die Aussage als eidliche oder uneidliche verwerten will, darüber hat endgültig immer das erkennende Gericht zu entscheiden, wenn die Aussage nach § 251 StPO verlesen wird. Das ist hier ausweislich des Sitzungsprotokolls auch geschehen: Die Strafkammer hat die Vereidigung des Zeugen ausdrücklich gebilligt. Die Entscheidung hierüber war nach § 61 Nr. 2 – der Zeuge ████ ist der durch den Raub Verletzte – dem pflichtmäßigen Ermessen der Strafkammer überlassen.

Die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen durfte nach § 251 StPO in der Hauptverhandlung verlesen werden, weil er, wie das Landgericht festgestellt hat, in der Zwischenzeit nach Amerika ausgewandert und daher unerreichbar war.

3. Nach Ansicht der Revision ist § 250 StPO dadurch verletzt, dass das Landgericht den Kriminalbeamten ████ darüber vernommen hat, was der Zeuge in der Hauptverhandlung als Zeugen vor ihm im Ermittlungsverfahren ausgesagt hatte. Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hatte es zwar vorher abgelehnt, die Niederschrift des Kriminalbeamten über die Vernehmung zu verlesen, weil nicht sicher feststehe, dass der Zeuge Wassermann ausgewandert sei und in absehbarer Zeit nicht vor Gericht vernommen werden könne. Im Sitzungsprotokoll ist jedoch als Aussage des Zeugen JC vermerkt, dass der Zeuge aus Anlass eines gegen ████████ anhängigen Strafverfahrens festgestellt habe, dass WO nach Amerika ausgewandert sei. Daraus, dass dieser Teil der Aussage des Zeugen KD in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden ist, ergibt sich, dass das Landgericht eine entsprechende Feststellung treffen wollte, um die Vernehmung des Zeugen JC an Stelle des Zeugen FO zu rechtfertigen.

Die Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen ist aber mindestens immer dann zulässig, wenn der unmittelbare Zeuge aus irgendeinem rechtlichen oder tatsächlichen Grunde nicht gehört werden kann (BGHSt 1, 373, 375 letzter Absatz). Das muss umso mehr gelten, als der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf die Vernehmung des Zeugen ██ verzichtet und die Vernehmung des Zeugen JC beantragt hatte.

Inwiefern durch die Vernehmung des Zeugen KD § 251 StPO verletzt sein soll, ist nicht zu erkennen. Eine Niederschrift über eine frühere Aussage des Zeugen Wassermann ist nicht verlesen worden.

In diesem Zusammenhang beanstandet die Revision ferner, dass das Gericht den Antrag der Verteidigung auf Beiziehung der Strafakten gegen ███ u. a. ohne Begründung abgelehnt hat. Dadurch sei § 244 StPO verletzt. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass durch die Beiziehung dieser Akten der derzeitige Aufenthalt des Zeugen JC █████ ermittelt werden sollte, insbesondere, ob dieser tatsächlich ausgewandert war. Dieser Antrag ist daher kein Beweisantrag im eigentlichen Sinne, sondern ein Beweisermittlungsantrag. Er diente nicht dem Nachweis von Tatsachen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich waren, sondern der Feststellung, ob ein in Frage kommendes Beweismittel erreichbar sei oder nicht. Auf die Ablehnung eines Beweisermittlungsantrages kann aber die Revision nicht gestützt werden (BGH NJW 1951, 368; RG JW 1930, 557). Allerdings darf das Gericht einen solchen Antrag nicht ablehnen, wenn es dadurch seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzen würde. Dies ist aber hier nicht der Fall, weil das Landgericht angesichts der Mitteilung des Zeugen JC die Frage als hinreichend geklärt betrachten durfte.

4. Durch die Vereidigung der Zeugen ██ und ████ ist § 61 Nr. 2 StPO nicht verletzt. Die Zeugen sind durch den Betrug geschädigt, dessentwegen der Angeklagte GC___> verurteilt ist. Nach § 61 Nr. 2 StPO durfte das Gericht sie vereidigen. Ermessensfehler nach pflichtmäßigem Ermessen vereidigen. Die Revision rügt nicht; solche sind auch nicht ersichtlich.

Auch § 60 Nr. 3 StPO ist nicht verletzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts wollten die Zeugen 8.000 DM in Dollars umtauschen und wandten sich deshalb an den Angeklagten GC___, um Dollars zu verschaffen. Dabei prellte er sie um das Geld, ohne ihnen die versprochenen Dollars zu verschaffen. Damit liegt der Verdacht einer Beteiligung der Zeugen an einem Devisenvergehen nahe. Wie aber das Landgericht in seinem die Vereidigung anordnenden Beschluss ohne Rechtsfehler ausführt, haben die Zeugen an der dem Angeklagten zur Last liegenden Tat nicht mitgewirkt, sondern sind nur als Geschädigte in derselben Richtung betroffen, wie dieser: Nur eine solche Beteiligung an einem Devisenvergehen schließt die Vereidigung des Zeugen aus (BGHSt 4, 368). Zum Nachteil der Zeugen würde ein Betrug zum Betrug haben sich die Zeugen nicht beteiligt. An diesem Devisenvergehen hat der Angeklagte nicht mitgewirkt. Das Landgericht hat also die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO nicht angewendet.

5. Unbegründet ist ferner der Revisionsangriff, der sich dagegen wendet, dass die Zeugin ██████ nicht vereidigt wurde. Das Landgericht hat ausweislich des Sitzungsprotokolls beschlossen, die Zeugin gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt zu lassen, weil die Gefahr bestehe, dass sich die Zeugin einer Begünstigung des Angeklagten schuldig gemacht haben könnte. Diese Begründung ist rechtlich einwandfrei. Das Landgericht wollte offensichtlich sagen, die Zeugin sei verdächtig, den Angeklagten begünstigt zu haben. Das Wort „Gefahr“ ist nur ein Fehlgriff im Ausdruck und soll, wie der Zusammenhang klar ergibt, hier „Verdacht“ bedeuten. Die Entscheidung des Tatrichters darüber, ob ein solcher Verdacht gegeben ist, ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Die Tatsachen, in denen er den Verdacht findet, und die Verdachtsgründe braucht der Tatrichter nicht anzugeben (BGH NJW 1952, 273). Dass die Entscheidung der Strafkammer auf rechtsirrigen Erwägungen beruht, ist nicht ersichtlich. Die Revision behauptet das auch nicht.

6. Die Revision macht weiterhin geltend, durch die Verwertung von Wahrnehmungen des Leo ██ oder THC) im Urteil sei § 250 StPO verletzt, weil diese Wahrnehmungen nicht unmittelbar durch Vernehmung des TeC__D, sondern mittelbar durch Vernehmung der Zeugin ██████ festgestellt worden seien. Es trifft zu, dass im Urteil auch Aussagen der Zeugin ██ über ein Gespräch mit jenem „Leo“ wiedergegeben sind, bei dem THC der Zeugin mitgeteilt haben soll, der Angeklagte habe zwei Kerren aus Hamburg um 8.000 DM geprellt. Die Rüge geht aber fehl, weil nicht angebliche Wahrnehmungen des THC, sondern Wahrnehmungen der Zeugin SeC___) bei der Beweiswürdigung verwertet worden sind. Irgendwelche bestimmten Wahrnehmungen des THC hat das Landgericht nicht festgestellt. § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Die Vernehmung des THC brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, zumal er nicht erreichbar war.

Sachrüge:

B.

Betrug (Fall SC_ und UC):

I.

Die Verurteilung des Angeklagten GC___ wegen Betrugs begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben einwandfrei die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale eines gemeinschaftlich mit einem unbekannten Dritten verübten Betrugs. Der Angeklagte hatte sich erboten, den Zeugen ███ und ██████ für 8.000 DM Dollars zu beschaffen. Aus dem Zusammenhang ergibt sich die Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte dabei von vornherein die Absicht hatte, die Zeugen zu „spritzen“, d. h. Gegenwert in DM an sich zu bringen, ohne ihnen die versprochenen Dollars zu geben. Er hat sie also getäuscht. Er hat dann die Zeugen, während sie vor einer jüdischen Gaststätte warteten, in der sich der Angeklagte aufhielt, durch den unbekannten Dritten auffordern lassen, diesem die 8.000 DM zu geben. Die Zeugen gaben sie ihm und weder GC___> noch der Dritte ließen sich je wieder bei ihnen blicken. Das Landgericht ist überzeugt, dass der Dritte das Geld nicht von sich aus verlangte, sondern dass der Angeklagte ihn dazu veranlasst hat, das Geld ganz oder zum Teil an sich zu bringen.

Die Revisionsangriffe gegen diese klaren Feststellungen des Landgerichts und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung können keinen Erfolg haben. Die Ausführungen des Landgerichts sind frei von Denkfehlern. Seine tatsächlichen Schlussfolgerungen können nicht deshalb als rechtsfehlerhaft und willkürlich bezeichnet werden, weil an sich auch andere möglich waren, sofern nur klar zum Ausdruck kommt, dass die Schlüsse des Tatrichters seine auf Grund der Ergebnisse der Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung sind. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe veranlasst, dass ███ und ██████ die 8.000 DM dem Unbekannten aushändigten, ist entgegen der Meinung der Revision nicht unvereinbar mit der Feststellung, dass der Unbekannte allein aus der Gaststätte kam und von den Zeugen das Geld verlangte. Das Landgericht gibt damit deutlich zu erkennen, dass nach seiner Überzeugung der Dritte das Geld im Auftrag ██████ gefordert hat.

Schwerer Raub (Fall ███████):

II.

Die äußeren Tatbestandsmerkmale des Straßenraubes sind ausreichend festgestellt. Der Angeklagte entriss dem ████ während einer gemeinsamen Fahrt in einer Taxe vom Hauptbahnhof zum Röderbergweg in Frankfurt am Main mit Gewalt die Aktentasche, die dieser festhielt, und in der der Angeklagte Geld vermutete. Er durchsuchte die Tasche, fand 26 australische Pfund Bargeld und nahm sie an sich. Während der Weiterfahrt nahm er dem █████ auch einen Koffer mit Gewalt weg, fand aber nach der Annahme des Landgerichts darin kein Geld.

Die Feststellungen ergeben klar, dass der Angeklagte dem FeC__) die Tasche und den Koffer nicht überraschend abgenommen hat, sondern dass er dabei den körperlichen Widerstand des ███████, der die Sachen festhielt, brechen musste. Der Begriff der Gewalt ist also nicht verkannt (RGSt 46, 403). Mit der Tasche hat der Angeklagte auch das darin verwahrte Geld, auf das es ihm ankam, und das dem Zeugen gehörte, diesem mit Gewalt weggenommen. Im Fall des Koffers ist es nach der rechtlich einwandfreien Annahme des Landgerichts beim Versuch geblieben.

Beizutreten ist auch der Ansicht des Landgerichts, dass die Tat auf einer Straße, also nach § 250 Nr. 3 StGB unter erschwerenden Umständen, begangen worden ist. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass der Raub an einem besonders schutzbedürftigen Orte regelmäßig den Rechtsfrieden in erhöhtem Maße stört und Ausdruck eines besonders starken verbrecherischen Willens ist. Daher kann es für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend sein, ob der Raub an einer Person auf der Straße aufhält, oder an den Insassen eines sich auf der Straße bewegenden Fahrzeuges. Jedenfalls kann es hier nicht darauf ankommen, wenn sich der Täter, wie hier festgestellt, in das Verkehrsmittel zu dem Opfer hineindrängt und es als Verkehrsmittel handelt. Denn es sich um ein öffentliches beide Fälle gleichermassen jener Grundgedanke trifft auch zu. Die gegenteilige Rechtsansicht der Revision ist daher verfehlt.

Soweit sie sich mit den Feststellungen zum äußeren Tatbestand beschäftigt, wendet sich im Übrigen die Revision nur gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, vor allem gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen █████. Diese Gegen die Würdigung der Revision lässt jedoch keine Rechtsfehler erkennen. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind denkgesetzlich nicht zu beanstanden. Sie entsprechen erkenntlich der auf Grund der möglichen Überzeugung des Landgerichts» gewonnenen Überzeugung des Hauptverhandlung.

Rechtlich fehlerhaft ist das Landgericht die Aussage des Zeugen also nicht gewürdigt, es ist auch nicht, das sie teils als unglaubwürdig, teils als glaubwürdig wertet.

umsoweniger, als es beachtliche Gründe dafür anführt. Die Würdigung der Aussage mag für das Landgericht schwierig gewesen sein, da der Zeuge nicht in der Hauptverhandlung vernommen werden konnte. Das Landgericht musste selbst nach pflichtmäßigem Ermessen entscheiden, ob es auch ohne persönlichen Eindruck von dem Zeugen zu einem zutreffenden tatsächlichen Ergebnis kommen konnte. Dem Revisionsgericht ist insoweit eine Nachprüfung nicht gestattet.

Dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass die Tat rechtswidrig war. Nach den Urteilsfeststellungen hatte zwar ein Glaubensgenosse des Angeklagten, „Pariser“ genannt, diesem erzählt, der vor der Auswanderung stehende ████ – der Seraubte – schulde ihm noch Geld für etwa 50 kg Tee, und den Angeklagten gebeten, ihm behilflich zu sein, damit er zu seinem Geld komme. Mit Recht hat das Landgericht aber die Frage offen gelassen, ob der Pariser wirklich eine Forderung gegen FeC_D hatte; denn keinesfalls hatte er einen Anspruch auf Herausgabe gerade der 26 austral. £, die der Angeklagte dem █████ wegnahm. Das Landgericht brauchte der Frage auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Selbsthilferechts nach § 229 BGB näher zu treten. Wie seinen Feststellungen zweifelsfrei zu entnehmen ist, geht es davon aus, dass der Angeklagte dem Fe das Geld abgenommen hat, um es sich zuzueignen. Ein Selbsthilferecht scheidet aus, weil der Angeklagte nach den Feststellungen gar nicht die Absicht hatte, ein solches für FeC_ auszuüben. Es kam ihm insbesondere nicht darauf an, ein „Faustpfand“ in die Hand zu bekommen. Die gegenteilige Behauptung der Revision widerspricht den Urteilsfeststellungen und ist unbeachtlich.

Der innere Tatbestand des schweren Raubes ist einwandfrei nachgewiesen. Dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat und dass er auch den erschwerenden Umstand gekannt hat, liegt in der Natur der Sache und brauchte daher nicht ausdrücklich erörtert zu werden.

Auch die Absicht rechtswidriger Zueignung ist ausreichend festgestellt. Das Landgericht entnimmt sie dem Gesamtverhalten des Angeklagten. Rechtsfehler traten hiebei nicht hervor. Aus dem selbstherrlichen Vorgehen des Angeklagten in der Taxe und bei den folgenden Schlichtungsverhandlungen und aus seiner Weigerung, dem ██████ das abgenommene Geld zurückzugeben, obwohl ████ dazu bereit war und obwohl der Pariser, dem der Angeklagte angeblich hatte helfen wollen, dabei war und anscheinend gegen die Rückgabe des Geldes nichts einwenden wollte, konnte das Landgericht schließen, dass es dem Angeklagten nicht nur darauf angekommen ist, dem █████ das Geld wegzunehmen, sondern auch darauf, den Sachwert seinem Vermögen zuzuführen, und dass er diese Absicht schon in dem Augenblick hatte, als er dem ████ das Geld mit Gewalt entwendete. Dass das Landgericht von dieser tatsächlichen Annahme ausgeht, lässt der Urteilszusammenhang deutlich erkennen. Aus ihm ergibt sich auch die Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte wusste, dass er keinen Anspruch auf das Geld hatte, dass er es sich somit rechtswidrig zueignen wollte.

Diese Feststellungen sind ferner eine ausreichende Grundlage für die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte als Täter und nicht nur als Gehilfe gehandelt hat. Er hatte seinem Gesamtverhalten nach die Tatherrschaft. Besonders deutlich zeigt dies sein Vorgehen bei den Schlichtungsverhandlungen.

Dass der Angeklagte sich der Rechtswidrigkeit seiner Tat bewusst war, hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt. Ein vermeintliches Selbsthilferecht konnte unter den festgestellten Umständen nicht in Betracht kommen. Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken geben, musste demnach die Revision als unbegründet verworfen werden.

Busch Rothberg

Zugleich für den durch Maass Erkrankung am Unterschreiben verhinderten Bundesrichter Krauss und den durch Abwesenheit verhinderten Bundesrichter Schmidt.

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Justizangestellter C_D
Revision gegen Verurteilung wegen Straßenraubes und Betrugs verworfen — Themis