Revision verworfen: Verwertung richterlichen Geständnisses bei Meineid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 383/52
- Datum
- 05.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Würdigung des Tatrichters zur Glaubwürdigkeit eines Geständnisses ist für das Revisionsgericht verbindlich, soweit keine konkreten Rechtsfehler oder willkürlichen Schlussfolgerungen vorliegen.
Ein vor Gericht abgelegtes Geständnis kann trotz Widerrufs in der Hauptverhandlung Grundlage der Überzeugungsbildung sein, wenn aus den Umständen dessen Echtheit gestützt wird.
Beanstandungen, der Tatrichter habe gegen Denkgesetze verstoßen, sind nur begründet, wenn das Urteil bestimmte Widersprüche oder offensichtliche Denkfehler aufweist.
Die Auslegung einer zeugenschaftlichen oder richterlichen Aussage obliegt vorrangig dem Tatrichter; das Revisionsgericht ist an diese Auslegung gebunden, soweit sie mit Wortlaut und Gründen vereinbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 19. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Betty S██████, geb. ███, aus ██████, geboren am █████ ██ in AČR (CSR), wegen Meineids u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 19. Februar 1952 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte hat in einem Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung am 16. Februar 1948 vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts in Fulda als Zeugin unter Eid u. a. Folgendes ausgesagt:
Als ██ abends aus Schmalnau gegen 11 ½ bis 12 Uhr zurückkam, waren in dem Haus nur seine Frau und Frau Agnes ██████, jedenfalls nicht der Bauer Karl und Damian ██.
Diese Aussage bezog sich auf einen Vorfall, bei dem ███ von seiner Ehefrau, Frau █████, und Karl ███ ███████████ verletzt worden war. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Aussage der Angeklagten falsch war. In Wirklichkeit war ██ um die angegebene Zeit im Hause ██████ anwesend gewesen und hatte sich an den Misshandlungen beteiligt. Nach der Überzeugung des Landgerichts wusste die Angeklagte dies auch, als sie am 16. Februar 1948 unter Eid aussagte.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht die Angeklagte wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, ihr auch die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren und die Eidesfähigkeit für dauernd aberkannt.
Die Revision der Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
Zweifellos behauptet sie zu Unrecht, das Landgericht habe bei seiner Beweiswürdigung gegen Denkgesetze und allgemein feststehende Erfahrungssätze verstoßen. Das Urteil lässt solche Verstöße nicht erkennen. Die Strafkammer durfte ihre Überzeugung auf das richterliche Geständnis der Angeklagten vom 4. Juli 1951 stützen, obwohl sie das Geständnis in der Hauptverhandlung widerrufen hat.
Dass der Tatrichter bei der Beweiswürdigung mögliche und nahe liegende Fehlerquellen nicht erkannt hätte, ist nicht ersichtlich. Er hat seine Überzeugung von der Richtigkeit des ersten Geständnisses der Angeklagten hauptsächlich darauf gegründet, dass die Angeklagte schon am Tage nach der nächtlichen Schlägerei von der Ehefrau █████ dahin beeinflusst worden war, die Beteiligung ███████ hieran abzuleugnen.
Wenn die Revision ferner meint, die Aussage der Angeklagten vor dem Richter am 16. Februar 1948 habe dahin verstanden werden müssen, dass die Angeklagte den ███ in jener Nacht nicht im Hause ██████ gesehen habe, so steht diese Auslegung der Revision in Widerspruch mit der Auslegung des Landgerichts, die sich zudem mit dem Wortlaut der Aussage deckt. Das Revisionsgericht ist an die Auslegung des Tatrichters gebunden. Für die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ war kein Raum, weil das Landgericht von der Schuld der Angeklagten überzeugt war.
Auch die Strafzumessungsgründe enthalten keinen Rechtsfehler. Zwar könnte der Satz „auch musste die Strafe erheblich sein, da Meineid ein schweres Verbrechen ist und bleibt“ darauf hindeuten, das Landgericht habe aus dem Zweck des Gesetzes einen Strafschärfungsgrund hergeleitet. Aus dem Zusammenhang dieses Satzes mit den folgenden Ausführungen ergibt sich aber, dass es damit nur der Neigung entgegenwirken wollte, Meineidstaten mit einer besonders milden Strafe zu ahnden. So gesehen ist der wiedergegebene Satz rechtlich nicht zu beanstanden.
Krauss Koeniger Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus
Maass ist im Urlaub ortsabwesend und so verhindert zu unterzeichnen.
Krauss