Revision teilweise erfolgreich – Strafausspruch bei Vergewaltigung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 382/91
- Datum
- 02.10.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung einer Vergewaltigung kann eine länger andauernde intime Beziehung und kürzlich einvernehmlicher Geschlechtsverkehr die Annahme eines erhöhten Schuldvorwurfs wegen ungeschütztem Verkehr mit Samenerguss entkräften.
Die strafschärfende Bewertung eines ungeschützten Geschlechtsverkehrs mit Samenerguss hängt einzelfallbezogen von der Frage ab, ob hierdurch ein erhöhtes Risiko unerwünschter Zeugung oder einer Infektion begründet wird.
Der in der Tat verwirklichte Tatbestandsvorsatz (Gewalt, Drohung) darf nicht als selbständiger strafschärfender Umstand nach § 46 Abs. 3 StGB doppelt verwertet werden; unterschiedliche Aspekte des Vorlebens können nur unter Beachtung dieser Grenze berücksichtigt werden.
Sind für die Strafzumessung wesentliche Umstände nicht oder nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt worden und ist nicht auszuschließen, dass dies das Strafmaß beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und neu zu bemessen.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 29. Mai 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 382/91 in der Strafsache gegen Volkhard S. ████ aus ████, dort geboren am ████, wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 2. Oktober 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 29. Mai 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat zum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts werden den Besonderheiten des Falles, die sich aus der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ███, dem Tatopfer, ergeben, nicht insgesamt gerecht. Die Strafkammer hat zwar im Sinne eines bestimmenden, zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Strafzumessungsgrundes berücksichtigt, dass er über längere Zeit bis unmittelbar vor der Tat ein intimes Liebesverhältnis zu der Zeugin – in gemeinsamer Wohnung – unterhalten hatte, dessen Scheitern der Angeklagte fürchtete und in dessen Verlauf sich die Zeugin ███ ihm gegenüber „inkonsequent“ verhalten hatte. Diesen für die Strafzumessung wesentlichen Gesichtspunkt und insbesondere die damit in engem Zusammenhang stehende Tatsache, dass der Angeklagte und die Zeugin noch zwei Tage vor der Tat einverständlich intimen Verkehr miteinander hatten, lässt die Strafkammer jedoch bei der strafschärfenden Wertung des Umstandes, dass der Angeklagte „es zum Samenerguss in der Scheide kommen ließ“, außer acht. Grundsätzlich kann zwar bei der Strafzumessung zu Lasten des Täters einer Vergewaltigung berücksichtigt werden, dass er den Geschlechtsverkehr ungeschützt mit Samenerguss in die Scheide ausgeführt hat (BGHSt 37, 153 ff.). Die strafschärfende Wertung hängt jedoch im Einzelfall davon ab, ob dem Täter aus dieser Art der Tatausführung ein erhöhter Schuldvorwurf unter dem Gesichtspunkt der Gefahr unerwünschter Zeugung und/oder einer HIV-Infektion (vgl. dazu BGH aaO S. 156, 157) gemacht werden kann. In aller Regel wird dies auch der Fall sein. Ist die Tat aber unmittelbar aus einer länger dauernden intimen Beziehung heraus begangen, kann es an einem erhöhten Schuldvorwurf im dargelegten Sinn deshalb fehlen, weil der Täter auf Grund der engen Vertrautheit mit dem Opfer davon ausgegangen ist, dass es selbst Vorkehrungen gegen eine unerwünschte Schwangerschaft getroffen hat, und der Geschlechtsverkehr in dem vorausgegangenen Liebesverhältnis üblicherweise ungeschützt vollzogen worden ist. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht im Falle der auch in diesem Zusammenhang gebotenen Berücksichtigung der besonderen Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer die Tatsache, dass der Geschlechtsverkehr ungeschützt ausgeführt wurde, anders gewertet und auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Die Strafe muss daher neu zugemessen werden.
Darüber hinaus besteht Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Strafzumessung insofern nicht unbedenklich ist, als das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten erwogen hat, dass er die Situation, in der sich die Zeugin ███ nach den vorausgegangenen Beschimpfungen, Tätlichkeiten und Demütigungen befand, „bei der Durchführung des Geschlechtsverkehrs bewusst ausgenutzt“ hat. Diese Erwägung lässt besorgen, dass die Strafkammer entgegen § 46 Abs. 3 StGB den Tatbestandsvorsatz nach § 177 Abs. 1 StGB (vgl. dazu BGHR StGB § 177 I Drohung 2 und Gewalt 1) als solchen strafschärfend berücksichtigt hat. Jedenfalls dem selbständigen Eigengewicht nach wäre allerdings eine nachteilige Wertung des Täterverhaltens vor der Vergewaltigung auch dann nach entsprechendem Hinweis nicht unzulässig, wenn die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung mit der Anklageerhebung auf den Vorwurf der Vergewaltigung beschränkt hat (vgl. BGHSt 30, 147/148 und 165/166; BGHR StGB § 46 II Vorleben 13).
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