Revision: Aufhebung des Schuldspruchs wegen lückenhafter Beweiswürdigung in Sexualstrafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 382/88
- Datum
- 23.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Legt das Gericht im Rahmen eines Hilfsbeweisantrags Tatsachen als wahr unter, hat es sich dennoch mit wesentlichen, aus der Unterstellung sich ergebenden rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen, etwa der Ernsthaftigkeit und der Wahrnehmbarkeit eines geleisteten Widerstands.
Die Verwertung von zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellten Behauptungen gegen ihn, um danach dessen Verhalten zu erklären, kann zu einer lückenhaften und widersprüchlichen Beweiswürdigung führen und ist zu vermeiden.
Weist die Urteilswürdigung wesentliche Widersprüche oder Lücken auf, die das Ergebnis in einem Tatkomplex in Frage stellen, ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Fällt ein Teil-Schuldspruch weg, so entfällt der damit verbundene Strafausspruch; kann nicht ausgeschlossen werden, dass die verbleibenden Einzelstrafen hiervon beeinflusst wurden, ist auch der Strafausspruch aufzuheben und neu zu bestimmen.
Die Revision kann nach §349 StPO in dem nur insoweit gebotenen Umfang stattgegeben werden; nicht beanstandete Taten bleiben hingegen bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 15. April 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 382/88 in der Strafsache gegen den Arbeiter Mithat K. aus █, geboren am ██ 1966 in ███ ██████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 23. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. April 1988 mit den Feststellungen aufgehoben im Schuldspruch wegen Vergewaltigung in a) Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung (Fall 1 der Urteilsgründe), im gesamten Strafausspruch.
b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin ████ (geborene █████) sowie wegen Mädchenhandels in Tateinheit mit Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin ████████ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Auf die Verfahrensrüge des Angeklagten ist das Urteil in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang aufzuheben.
Das Landgericht hat die im Hilfsbeweisantrag behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt, „dass das behauptete Geschehen ‚Gelber Elefant‘ in den Rheinwiesen gewöhnlicher Bestandteil der persönlichen Beziehungen des Angeklagten und der Zeugin ████ war ... und sowohl von ihr als auch vom Angeklagten ‚nicht als kriminelles Handeln ihr gegenüber angesehen wurde, sondern als seine Art, sexuell mit ihr umzugehen‘“ (UA S. 7, 8, 11, 13).
Die Urteilsgründe lassen im Hinblick auf die Wahrunterstellung jede Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob der von der Zeugin █████ bekundete Widerstand ernst gemeint war und insbesondere vom Angeklagten als solcher erkannt, verstanden und ernst genommen wurde. Zu einer solchen Erörterung hatte sich das Landgericht umso mehr gedrängt sehen müssen, als den Feststellungen zufolge die Beziehungen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin auch zuvor von Gewalt geprägt waren und die Zeugin dennoch die Verbindung nicht beendete, beziehungsweise nach kurzer Trennung freiwillig wieder aufnahm (UA S. 4, 5).
Soweit die Kammer in diesem Zusammenhang auf die Wahrunterstellung verweist (UA S. 13), schöpft sie den Inhalt des Hilfsbeweisantrags nicht aus und verwendet zudem die zu seinen Gunsten als wahr unterstellten Tatsachen gegen den Angeklagten, um das Verhalten der Zeugin ████ nach dem Vorfall im Mai 1987 zu erklären. Eine solche Beweiswürdigung ist lückenhaft und widersprüchlich (vgl. BGHSt 28, 310).
Mit der Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 1 zum Nachteil der Zeugin ████ entfällt der zugehörige Strafausspruch. Der Schuldspruch im Fall 2 zum Nachteil der Zeugin ██ ███ ist nicht zu beanstanden (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat hat jedoch den Strafausspruch aufgehoben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die insoweit verhängte Einzelstrafe von der aufzuhebenden Einsatzstrafe im Fall 1 beeinflusst worden ist.
| Gribbohm | Zschockelt | Harms | |||
| Ruß | Detter |