Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Untreue und Betrug verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 382/55
Datum
08.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensfehler und wendet sich mit Sachrügen gegen Verurteilungen wegen Untreue und Betrug. Der BGH verwirft die Revision; Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg, u.a. weil nach Eröffnung des Hauptverfahrens keine Voruntersuchung mehr zulässig ist. Substantielle Feststellungen zu Vermögensgefährdung und bedingtem Vorsatz tragen die Schuldurteile. Auch die Ablehnung eines Sachverständigenrechtseinwands war ohne Einfluss auf das Urteil.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens findet eine weitere Voruntersuchung keinen Raum; das erkennende Gericht trifft die volle Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO.

2

Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist nicht begründet, wenn dessen Gutachten keine tragenden Feststellungen für die Verurteilung enthält und das Urteil nicht auf seinen Äußerungen beruht.

3

Bei Untreue genügt zur Annahme eines Vermögensnachteils die ernsthafte Vermögensgefährdung des Geschädigten; gesamtschuldnerische Haftung Dritter kann diese Gefährdung begründen.

4

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist gegeben, wenn der Täter die Entstehung der vermögensbezogenen Nachteile billigend in Kauf nimmt; dies reicht für Vorsatz bei Untreue.

5

Zur Verwirklichung des Betrugs genügt die Täuschung über die Zahlungsfähigkeit, wenn dadurch die Geschädigten zu schädigenden Handlungen (z. B. Weiterarbeit) veranlasst werden.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 22. Juli 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Invaliden Friedrich █████ aus KC_D, dort geboren am █ (1884), wegen Untreue und Betrugs

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Bundesanwalt ███████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

████████████████ als Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 22. Juli 1955 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten im Urteil vom 20. April 1953 der fortgesetzten Untreue in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, und eines weiteren fortgesetzten Betruges schuldig befunden und auf eine Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie auf Geldstrafen von 400 DM, 500 DM und 100 DM erkannt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Urteil vom 3. März 1955 die Schuldsprüche wegen fortgesetzter Untreue zum Nachteil der ██ und wegen Betruges zum Nachteil der Arbeiter mit den Feststellungen und den Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Zugleich hatte der Senat die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Da der Senat die weitergehende Revision des Angeklagten verworfen hat, wurden die Verurteilungen des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug zu vierzehn Monaten Gefängnis und 500 DM Geldstrafe und wegen weiterer Untreue zu drei Monaten Gefängnis und 100 DM Geldstrafe rechtskräftig.

Nach neuer Verhandlung hat das Landgericht den Angeklagten wiederum wegen Untreue zum Nachteil der ██ zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten und 400 DM Geldstrafe und wegen Betruges zum Nachteil der Arbeiter diesmal nur zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Aus allen diesen Gefängnisstrafen hat das Landgericht eine Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten gebildet. Mit seiner neuerlichen Revision macht der Angeklagte Verfahrensverstöße geltend und erhebt die Sachrüge. Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1.) Die Rüge, das Landgericht und im Beschwerdewege das Oberlandesgericht hätten den Antrag des Angeklagten vom ████████████ 1955 auf Wiedereröffnung der Voruntersuchung zu Unrecht abgelehnt, ist unbegründet. Nachdem das Hauptverfahren schon lange vor dem Antrag eröffnet worden war, ist für eine weitere Voruntersuchung kein Raum mehr. Ist das Hauptverfahren einmal eröffnet, trifft das erkennende Gericht die volle Aufklärungspflicht im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO. Die gegenteilige von der Revision vertretene Auffassung findet im Gesetz keine Stütze und widerspricht den Grundsätzen der Strafprozeßordnung. Voruntersuchung und Hauptverfahren schließen einander aus (RGSt 44, 380 [384]).

2.) Die Revision rügt Verletzung des § 74 StPO. Sie sieht einen Verstoß gegen diese Gesetzesbestimmung darin, daß die Strafkammer ein gegen den Sachverständigen Strohmann wegen Besorgnis der Befangenheit angebrachtes Ablehnungsgesuch der Verteidigung für unbegründet erklärt hat. Sie führt Tatsachen an, die nach ihrer Auffassung die Ablehnung gerechtfertigt hätten. Ob das Landgericht bei seiner Entscheidung den Begriff der Besorgnis der Befangenheit verkannt und deshalb das Ablehnungsgesuch rechtsfehlerhaft verworfen hat, bedarf keiner Prüfung. Wie aus den Urteilsausführungen ersichtlich ist, hat sich Strohmann gutachtlich lediglich darüber geäußert, daß die Buchführung des Angeklagten Friedrich █████ mit der des Baugeschäfts seines Sohnes, des Mitangeklagten Willy ████, vermengt gewesen sei und daß sie nicht geeignet gewesen sei, ein Bild über die wirklichen, in einer Buchhaltung ihren Niederschlag findenden Geschäftsvorfälle zu vermitteln. Diese unordentliche Buchführung ist jedoch nicht Gegenstand der Verurteilung gewesen. Die Feststellungen, auf die sich der Vorwurf der Untreue und des Betruges gründet, sind nicht auf gutachtliche Äußerungen dieses Sachverständigen gestützt. Das Urteil kann demnach nicht darauf beruhen, daß dem Ablehnungsantrage nicht stattgegeben worden ist. Die Rüge verfehlt deshalb ihr Ziel.

II. Die Sachrüge ist unbegründet:

1.) Den Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue zum Nachteil der ██ hat das Landgericht ausreichend begründet. Auch die neuen Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen den Schluß, daß der Angeklagte seine ihm den ██ gegenüber obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt hat. Sie ergeben ferner, daß durch die pflichtwidrige Geschäftsführung des Angeklagten ein Vermögensnachteil entstanden ist.

Es braucht nicht erörtert zu werden, ob alle Ausführungen des Urteils zur Frage des den Siedlern entstandenen Nachteils einer rechtlichen Nachprüfung standhalten. Denn abschließend sieht das Landgericht diesen Nachteil darin, daß der Angeklagte durch seine Handlungsweise das Vermögen der Siedler in bestimmtem Umfang teils gefährdet, teils geschädigt hat. Es hält eine Gefährdung des Vermögens derjenigen acht ██████, deren Häuser gebaut wurden, in Höhe von mindestens je 27.000 DM für gegeben, weil dieser für jedes Haus vorgesehene, hypothekarisch sicherzustellende Teilbetrag des Baugeldes beim Baubeginn nicht zur Verfügung stand und dessen Auszahlung auch nicht während der vorgesehenen Bauzeit und entsprechend dem Fortschreiten der Bauarbeiten gesichert war. Gegen die Annahme des Landgerichts, daß deshalb die Gefahr bestand, daß die ██ für die zur Erstellung der Häuser eingegangenen und mangels Vorhandenseins jener Baugelder ungedeckten Verbindlichkeiten in Anspruch genommen würden und daß sie, weil ihnen zur Berichtigung eigene Mittel oder Kredite fehlten, ihre im Bau befindlichen Häuser würden hergeben müssen, ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Für das Merkmal des Nachteils genügt schon eine Vermögensgefährdung. Die ████ bildeten eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und hafteten deshalb als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten, die ███ im Namen und für Rechnung der ████ eingegangen war. Die Haftung des einzelnen ██████ beschränkte sich also nicht auf den Anteil der Verbindlichkeiten, der auf sein Haus entfiel. Unter diesen Umständen bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, daß das Vermögen des einzelnen ██████ infolge des Fehlens der vom Angeklagten als zur Verfügung stehend bezeichneten Baugelder in Höhe von 272.000 DM ernstlich gefährdet war. Die ████████████████████, die dem einzelnen in Anspruch genommenen ██████ gegen die übrigen ██████ zustanden, hatten nach den tatrichterlichen Feststellungen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebende Leute, die fast durchweg über keinerlei persönliche Barmittel oder Kredite verfügten.

Das Landgericht hat weiter festgestellt, daß noch heute aus dem Bau der Häuser ungedeckte Verbindlichkeiten in Höhe von über 35.000 DM bestehen, für die die ██████ mithaften. Dies kann, wie aus dem Urteilszusammenhang unschwer zu entnehmen ist, nur bedeuten, daß es sich hierbei um Verbindlichkeiten handelt, die nicht durch Grundpfandrechte gesichert sind und in deren voller Höhe jeder der acht ██████ wegen seiner zu Recht angenommenen gesamtschuldnerischen Haftung auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn das eigene Haus dieses ██████ finanziert sein sollte. Somit hatte das Landgericht für jeden dieser acht ██████ eine Vermögensgefährdung in Höhe von 35.000 DM annehmen können. Daß es eine Gefährdung nur in Höhe von 27.000 DM für gegeben ansieht, beschwert den Angeklagten nicht.

Ohne Rechtsirrtum sieht das Landgericht einen Vermögensnachteil darin, daß ███, für den nicht einmal gebaut worden war, infolge der pflichtwidrigen Geschäftsführung des Angeklagten von dem Schreinermeister ███████ für Verbindlichkeiten der ██ in Anspruch genommen worden ist und gezahlt hat. ███ hat für seine Zahlung keinerlei Gegenwert erhalten. Ebensowenig bestehen rechtliche Bedenken gegen die Annahme, der ██████ ███ habe einen Vermögensschaden dadurch erlitten, daß er sein Haus, das infolge der Geschäftsführung des Angeklagten im Rohbau liegengeblieben war, für 2.400 DM verkaufen mußte. Zwar ist die Höhe des Schadens nicht angegeben. Daß ein nicht unerheblicher Schaden eingetreten ist, kann nach den Umständen aber nicht zweifelhaft sein. Dasselbe gilt für die Feststellung eines Vermögensnachteils derjenigen ██████, die sich infolge der pflichtwidrigen Geschäftsführung des Angeklagten Hypotheken zu einem höheren Zins- und Tilgungssatz beschaffen mußten.

Das Landgericht hat die Überzeugung, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, daß den ██████ durch seine Handlungsweise die festgestellten Nachteile entstehen würden, in rechtlich einwandfreier Weise gewonnen. Es hat █████████████, als es ihm als langjährigem ██████ klar war, der nahezu gleichzeitige Beginn von neun ████████████████, die er selbst mit den etwa 33.000 DM Gesamtkosten veranschlagt hatte, müsse zu einer Katastrophe führen, wenn die Finanzierung entgegen seiner Zusicherung nicht im entferntesten gesichert war. Damit ist der bedingte Vorsatz der Untreue entgegen der Ansicht der Revision hinreichend dargetan.

2.) Auch der Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Arbeiter ist nicht zu beanstanden. Die Angriffe der Revision richten sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und die von der Revision behaupteten Widersprüche. Ein Widerspruch in den Urteilsgründen ist nicht zu erkennen. Die Tat des Angeklagten begann nach den Feststellungen im August 1949. Erstmals am 12. September 1949 bemühte sich der Angeklagte bei der Bodenkreditanstalt um Hypothekenkredite. Sie wurden ihm im November und Dezember 1949 bewilligt, während sie erst im Jahre 1950 zur Auszahlung kamen. Somit ist widerspruchsfrei dargetan, daß der Angeklagte die Arbeiter schon im August 1949 über die Zahlungsfähigkeit getäuscht hat. Daß er sie dadurch zur Weiterarbeit veranlaßt hat, hat das Landgericht ohne sichtbaren Rechtsfehler festgestellt.

III. Die Strafzumessung verstößt nicht gegen rechtliche Vorschriften.

MaasKoenigerDr. Wiefels
BuschMenges
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