Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen trotz Aufhebung der Verwerfungsentscheidung des LG

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 381/89
Datum
31.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Verteidigerin des Angeklagten hatte binnen Revisionsbegründungsfrist eine Sachrüge erhoben; das Landgericht hatte die Revision als unzulässig verworfen. Der BGH hob die Verwerfungsentscheidung auf, hielt die Revision aber für offensichtlich unbegründet und verworf sie. Entscheidend war, dass eine innerhalb der Frist eingereichte Sachrüge als Revisionsantrag ausreichen kann und keine rechtserhebliche Verletzung festgestellt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine binnenfristig eingegangene Revisionsbegründung bedarf keines ausdrücklich hervorgehobenen Antrags, wenn sich aus ihr und dem bisherigen Verfahrensgang eindeutig ergibt, dass das Urteil insgesamt angefochten werden soll.

2

Die Frist zur Revisionsbegründung ist gewahrt, wenn der binnenfristig eingegangene Schriftsatz entscheidungserhebliche Rügen materiellen Rechts enthält.

3

Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision zu verwerfen, wenn die Nachprüfung offensichtlich ergibt, dass kein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten vorliegt.

4

Bei der Wahl des Strafrahmens nach § 30 StGB hat der Tatrichter zu berücksichtigen, dass ein typisierter Milderungsgrund allein oder in Verbindung mit weiteren Milderungsgründen zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann; dies betrifft auch Fälle versuchter Beteiligung.

5

Wenn der Tatrichter einen minder schweren Fall nicht ausdrücklich erwägt, kann das Revisionsgericht die Wirkung dieses Wegfalls überprüfen und die Revision nur verwerfen, wenn feststeht, dass selbst bei Berücksichtigung des Milderungsgrundes keine geringere Strafrahmenwahl getroffen worden wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 25. April 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 381/89

in der Strafsache

gegen

den Koch Franz Richard █████████ aus ████, geboren am ███ ██████ 1934 in ██████ wegen Verabredung zum schweren Raub u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 1989 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 31. Juli 1989 aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 25. April 1989 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Mit Beschluss vom 31. Juli 1989 hat das Landgericht Lübeck die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil dieser innerhalb der durch die Urteilszustellung am 7. Juni 1989 in Gang gesetzten Revisionsbegründungsfrist keinen Revisionsantrag gestellt habe. Gegen diese am 8. August 1989 zugestellte Entscheidung richtet sich der am 15. August 1989 eingegangene Antrag der Verteidigerin gemäß § 346 Abs. 2 StPO.

Dieser form- und fristgerechte Antrag ist begründet.

Die Verteidigerin des Angeklagten hat mit einem am 7. Juli 1989 und damit innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Einen ausdrücklichen Antrag im Sinne der §§ 344 Abs. 1, 352 Abs. 1 StPO enthält dieser Schriftsatz nicht. Dies ist jedoch unter den gegebenen Umständen unschädlich. Eines besonders hervorgehobenen Antrags bedarf es dann nicht, wenn sich das Begehren des Beschwerdeführers sicher aus der Revisionsbegründung – auch unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens – ergibt (Pikart in KK, 2. Aufl., § 344 Rdn. 2; Kleinknecht/Meyer, 39. Aufl., § 344 Rdn. 1 und 2; BGH bei Holtz MDR 1978, 282; BGH Beschluss vom 10. Februar 1988 – 3 StR 556/87). So liegt es hier. Der Angeklagte ist wegen mehrerer selbständiger Straftaten verurteilt worden, die er insgesamt bestritten hat. In der Erhebung der allgemeinen Sachrüge, die nicht näher ausgeführt wird, ist deshalb die Erklärung zu sehen, dass das Urteil insgesamt angefochten werden soll. Die Revisionsbegründungsfrist ist somit nicht versäumt.

Die Revision ist jedoch offensichtlich unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zwar hat das Landgericht für die Verabredung zum schweren Raub einen minder schweren Fall nur mit allgemeinen Erwägungen abgelehnt und die Strafe dem nach §§ 30 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen, ohne zu erörtern, dass bereits das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes für sich allein oder zusammen mit unbenannten Milderungsgründen zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann.

Dieser Grundsatz ist auch in den Fällen der versuchten Beteiligung gemäß § 30 StGB zu beachten. Dies hat zur Folge, dass der Tatrichter – falls der Straftatbestand, hinsichtlich dessen die Beteiligung versucht wurde, einen minder schweren Fall vorsieht – drei verschiedene Strafrahmenmöglichkeiten in seine Erwägungen einzubeziehen hat (BGHR StGB § 30 I 2, Strafrahmenwahl 1).

Das Landgericht gewichtet jedoch bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung tatbezogene Umstände – die Vorbereitungshandlung war planvoll durchdacht, die Beuteerwartung beträchtlich und die Verabredung dem Stadium des Versuchs sehr nahe gekommen – besonders schwer. Der Senat kann deshalb ausschließen, dass der Tatrichter, wenn er die Möglichkeit bedacht hätte, einen minder schweren Fall schon infolge des vertypten Milderungsgrundes der §§ 30 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB anzunehmen, die Strafe dem § 250 Abs. 2 StGB entnommen hätte.

ZschockeltGribbohmGranderath
KrauthRissing-van Saan
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