Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Revision mangels Wiedereinsetzung bei Fristversäumung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 380/94
Datum
10.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nachdem er die Revisionsfrist versäumt hatte und seinen Verteidiger am Tag des Fristablaufs telefonisch beauftragte. Das Gericht hielt die Glaubhaftmachung der Unverschuldetheit nach § 44 StPO für nicht erbracht, weil die Belehrung über den Fristablauf nicht rechtzeitig erfolgte. Deshalb wurde die Wiedereinsetzung verworfen und die Revision als unzulässig verwerf

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO setzt glaubhafte Darlegung voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden der Partei erfolgte und die Partei alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat.

2

Die bloße Beauftragung eines Verteidigers am Tag des Fristablaufs per telefonischer Mitteilung an einen Dritten reicht regelmäßig nicht aus, um Unverschuldetheit im Sinne des § 44 StPO zu begründen.

3

Der Antragssteller trägt das Risiko, dass ein abwesender Verteidiger von einer am Tage des Fristablaufs erteilten Weisung nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt; ein Hinweis auf den unmittelbar bevorstehenden Fristablauf ist erforderlich, um dies zu entkräften.

4

Ist die Wiedereinsetzung nicht begründet, ist das eingelegte Rechtsmittel, hier die Revision, als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 12. April 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 380/94 10. August 1994

in der Strafsache gegen █ aus ██, geboren am ███, Ulrich ████, geboren 1970 in █████, wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. August 1994 gemäß § 46, § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12. April 1994 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am 12. April 1994 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. April 1994, der am 22. April 1994 beim Landgericht Osnabrück eingegangen ist, hat der Angeklagte gegen das Urteil Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision bleibt ohne Erfolg. Der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 44 StPO).

Der sich in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte hat Rechtsanwalt ██████ entsprechend dessen anwaltlicher Versicherung erst am Nachmittag des 19. April 1994, also am Tage des Ablaufs der Frist, telefonisch über einen Bediensteten der Justizvollzugsanstalt ███████ mit der Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück beauftragt. Hiervon erlangte Rechtsanwalt ██████, der am Nachmittag des 19. April 1994 außer Haus war, erst durch das Auffinden einer von der Büroangestellten gefertigten Telefonnotiz am 20. April 1994 Kenntnis.

Damit ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass der Angeklagte das ihm Zumutbare zum rechtzeitigen Eingang der Revisionsschrift getan hat (vgl. BGH MDR bei Dallinger 1956, 11). Da der Angeklagte erst am Nachmittag des Tages des Fristablaufs telefonisch über einen Dritten einen Verteidiger mit der Revisionseinlegung beauftragte, musste er damit rechnen, dass dieser Auftrag dem möglicherweise abwesenden Verteidiger nicht rechtzeitig zur Kenntnis gelangte und bereits deshalb eine rechtzeitige Revisionseinlegung durch diesen Verteidiger nicht möglich war. Jedenfalls hätte der Angeklagte darauf hinweisen müssen, dass die Frist zur Einlegung der Revision noch am selben Tage ablaufe.

2. Weil die Frist zur Einlegung der Revision nicht gewahrt ist und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist nicht begründet ist, muss die Revision als unzulässig verworfen werden.

BlauthRuppMiebach
Rissing-van SaanWinkler
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