Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Förderung der Prostitution aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 380/88
Datum
30.11.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Förderung der Prostitution an; der BGH hob die Verurteilung in einem der beiden angeklagten Fälle auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Zentrales Rechtsproblem war, ob das Verhalten des Angeklagten als „Einwirken“ i.S.v. §180a Abs.4 StGB zu werten ist. Der BGH stellte klar, dass bloßes Vorschlagen und einmaliges Aufzeigen von finanziellen Möglichkeiten keine intensive, hartnäckige Einflussnahme darstellt; die weitergehende Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 180a Abs. 4 StGB verlangt für das strafbaren Einwirken auf eine Person unter 21 Jahren eine intensive, über bloße psychische Beeinflussung hinausgehende Einflussnahme.

2

Für die erforderliche intensive Einwirkung kommen etwa wiederholtes Drängen, Überreden, Täuschung, Einsatz von Autorität, Einschüchterung, Drohung oder Gewalt sowie ein hartnäckiges Verhalten in Betracht.

3

Auch wenn die erfolglose Anstiftung der tatsächlichen Zuführung zur Prostitution gleichgestellt wird, folgt hieraus nicht, dass jede Form der Beeinflussung den Tatbestand des § 180a Abs. 4 StGB erfüllt; es bleibt das Erfordernis einer intensiven Einwirkung.

4

Eine Aufhebung der Verurteilung eines Angeklagten ist nicht automatisch auf Mitangeklagte zu erstrecken; unterschiedliche tatrelevante Verhaltensweisen können eine differenzierte Entscheidung und gesonderte Aufhebung oder Bestätigung erfordern (vgl. § 357 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 18. April 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 380/88 in der Strafsache gegen aus █████ den Deichbauer Andreas Ingo U ██, dort geboren am ██ 1962, wegen Förderung der Prostitution

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. April 1988 mit den zugehörigen Feststellungen wird aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Förderung der Prostitution zum Nachteil der Zeugin ██ verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution in zwei Fällen, nämlich zum Nachteil der Zeugin ██ (Einzelfreiheitsstrafe 10 Monate) und zum Nachteil der Zeugin Le███ (Einzelfreiheitsstrafe ein Jahr), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision

hat keinen Erfolg bezüglich der Verurteilung zum Nachteil der Zeugin Le███, weil insoweit die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verurteilung zum Nachteil der Zeugin ██ ist allerdings auf den Antrag des Generalbundesanwalts aufzuheben.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte mit dem Mitangeklagten verabredete, die Zeugin ██, von der beide wussten, dass sie arbeitslos und in Geldschwierigkeiten war, zur Aufnahme der Prostitution zu überreden, um an den Einnahmen teilzuhaben. Dementsprechend schlug der Angeklagte der damals 20-jährigen Zeugin vor, in einem Animierlokal als Prostituierte zu arbeiten. Er erklärte ihr wahrheitswidrig, dass der zur Beschaffung eines solchen Arbeitsplatzes an den Bordellwirt zu zahlende „Einstand“ von 6.000 DM vom Mitangeklagten vorgeschossen und dann aus dem Prostitutionserlös zurückgezahlt werden könne. Die Zeugin wandte sich dann an den Mitangeklagten. Dieser sagte ihr zu, ihr die 6.000 DM zu leihen. Nach einiger Zeit erklärte die Zeugin jedoch, zur Aufnahme der Prostitution nicht bereit zu sein.

Nach § 180a Abs. 4 StGB wird u.a. bestraft, wer auf eine Person unter 21 Jahren einwirkt, um sie zur Aufnahme der Prostitution zu bestimmen. Die in der hohen Strafdrohung (6 Monate bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe) zum Ausdruck kommende Bewertung des Unrechtsgehalts und die Gleichstellung der „erfolglosen Anstiftung“ mit dem der

tatsächlichen Zuführung zur Prostitutionsausübung schließen es allerdings aus, für das Einwirken im Sinne des § 180a Abs. 4 StGB jede Form der Beeinflussung genügen zu lassen. Vielmehr ist unter „Einwirken“ eine intensive Einflusnahme zu verstehen, die über eine bloße entsprechende unmittelbare psychische Beeinflussung hinausgeht (vgl. BGH MDR 1985, 422; Lenckner in Schönke-Schröder, StGB 23. Aufl. § 180a Rdn. 31), also mit einer gewissen Hartnäckigkeit geschieht (Laufhütte in LK 10. Aufl. § 180a Rdn. 27). Als Mittel kommen wiederholtes Drängen, Überreden, Versprechungen, Wecken von Neugier, Einsatz der Autorität, Täuschung, Einschüchterung, Drohung, aber auch Gewaltanwendung in Betracht (vgl. Lenckner und Laufhütte aaO).

Nach den bisherigen Feststellungen hat das angefochtene Urteil keinen Bestand, weil der Angeklagte nicht in diesem Sinne auf die Zeugin eingewirkt hat. Er hat ihr lediglich „vorgeschlagen“, als Prostituierte zu arbeiten und ihr im Einvernehmen mit dem Mitangeklagten einen Weg gezeigt, die – tatsächlich nicht erforderliche – Einstandszahlung aufzubringen, was dieser dann abredegemäß bestätigte. Als die Zeugin nicht einverstanden war, hat er jedes weitere Einwirken auf sie unterlassen.

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die Urteilsaufhebung nicht gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten zu erstrecken. Denn das Landgericht hat festgestellt, dass dieser die Zeugin, nachdem sie zur Aufnahme

der Prostitution nicht bereit war, erneut zur Prostitutionsaufnahme aufgefordert, sie also wiederholt hierzu gedrängt hat.

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