Revisionsverwerfungen: Bestätigung der Verurteilungen wegen schweren Raubes und Diebstahls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 380/51
- Datum
- 16.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zur Aufhebung tatrichterlicher Feststellungen nur geeignet, wenn Rechtsfehler dargetan werden; bloße Angriffe auf Tatsachenfeststellungen sind unbeachtlich, soweit die Feststellungen denkgesetzlich möglich sind.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung unterliegt gemäß §261 StPO einer freien Würdigung, die das Revisionsgericht nicht durch eigene Schlussfolgerungen ersetzt.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach §244 Abs.2 StPO liegt nur vor, wenn das Gericht konkrete, entscheidungserhebliche Ermittlungspflichten verletzt hat.
Die pauschale Behauptung, weitere Zeugen hätten vernommen werden müssen, begründet keine hinreichende Verfahrensrüge im Sinne des §344 Abs.2 StPO.
Gewaltanwendung auf einem öffentlichen Weg begründet Straßenraub auch dann, wenn die Wegnahmehandlung erst später an einem nicht öffentlichen Ort stattfindet.
Rubrum
im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen
1. den Bergmann Heinz (Heinrich) ██, geboren am █ in ███, wohnhaft in ████, Z. Zt. in Untersuchungshaft,
2. den Bergmann Daniel Albert ██, geboren am █ in ███, wohnhaft im Bergmannslager ████, Z. Zt. in Untersuchungshaft in anderer Sache,
wegen schweren Raubes u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. August 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Baldus, Bundesrichter Dr. Ludwig
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████████
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ██ werden verworfen.
Der Angeklagte ██ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Der Angeklagte ██ ist durch Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 20. Januar 1951 wegen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und der Angeklagte ██ wegen Diebstahls (§ 242 StGB) zu einer solchen von vier Monaten verurteilt worden. Beide Angeklagten ist die Untersuchungshaft angerechnet worden.
Hiergegen haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte ██ Revision eingelegt. Beide rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichen Rechts, wobei die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten ██ auf den Strafaussprach beschränkt ist. Die Rechtsmittel sind nicht form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Ausführungen der Revision des Angeklagten ██ bewegen sich fast ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet, indem die Glaubwürdigkeit der Zeugen ███ und ███ bezweifelt und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts angegriffen werden. Dass dieses Gericht hierbei rechtsirrig Beurteilungen Raum gegeben habe oder in sonstiger Weise zu seinen Feststellungen rechtlich unzulässig gekommen sei, dafür ergeben die Gründe des Urteils keinen Anhalt. Das, was das Landgericht als erwiesen angesehen hat, ist denkgesetzlich möglich. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern das Landgericht bei der Aufklärung des Sachverhalts gegen die ihm gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen haben soll.
Die von der Revision des Angeklagten ██ in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen ███ und ███ bezwecken, die Glaubwürdigkeit der Zeugen ███ und ███ zu erschüttern. Mit den bei ihrer Vernehmung erhobenen Widersprüchen hat sich das Landgericht befasst. Dass es dabei zu anderen als den von der Revision gewünschten Schlüssen gekommen ist, macht seine Beweiswürdigung, bei der es im Rahmen des § 261 StPO frei ist, rechtlich nicht fehlerhaft.
Wenn das Schwurgericht auf Grund der getroffenen Feststellungen das Verhalten des Angeklagten ██ im Sinne der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB als schweren Raub gewertet hat, so kann auch darin eine rechtsirrtümliche Würdigung nicht gefunden werden.
Der Ansicht der Revision, schwerer Raub könne nicht angenommen werden, weil die Angeklagten sich abseits an einen Gebäudeteil mit dem Zeugen ███ befasst hätten, steht schon die Feststellung des Urteils entgegen, dass der Angeklagte ██ dem Zeugen ███ auf der Straße einen Faustschlag versetzt hat. Aber auch wenn die Wegnahmehandlung erst an einer anderen, nicht öffentlichen Stelle vor sich geht, so wird sie dadurch zu einem Straßenraub, wenn die Gewaltanwendung auf einem öffentlichen Weg stattgefunden hat (RGSt 49, 24; BGH vom 24. April 1951 – 3 StR 140/51).
Auch im Übrigen lassen die Gründe des Urteils keine den Angeklagten ██ beschwerenden Rechtsverstöße erkennen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft war daher auch insoweit zu verwerfen.
Der Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Verurteilung des Angeklagten ██ wegen Diebstahls nach § 242 StGB war der Erfolg zu versagen. Das Urteil lässt hierbei einen Rechtsirrtum nicht hervortreten. Das Landgericht hat mit zureichenden Gründen verneint, dass der Angeklagte ██ von der Gewaltanwendung des Mitangeklagten ███ gegenüber dem Zeugen ███ gewusst und dieses gewaltsame Vorgehen gebilligt habe. Was die Revision dagegen einwendet, erschöpft sich in Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die von der Revision behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht dargetan.
Beide Angeklagten und der Zeuge ███ sind gehört worden. Das Vorbringen, es hätten noch weitere Zeugen vernommen werden müssen, bildet keine ausreichende Begründung einer Verfahrensrüge im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO. Auch sonst ist im Verhalten des Angeklagten ██ kein Fehler zu erkennen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft war daher auch insoweit zu verwerfen.
| Benneka | Krauss | Ludwig | |||
| Scharpenseel | Baldus |