Revision: Minder schwerer Fall bei schwerem Raub – Teilaufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 379/94
- Datum
- 16.09.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für das Vorliegen eines ‚minder schweren Falls‘ nach § 250 Abs. 2 StGB ist eine Gesamtbetrachtung des gesamten Tatbilds einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit erforderlich; nur bei einer erheblichen Abweichung vom Durchschnitt der gewöhnlichen Fälle kommt dieser Strafrahmen in Betracht.
Der Tatrichter hat Erschwerungs- und Milderungsgründe pflichtgemäß zu gewichten; wesentliche, im Sinne des § 267 StPO bestimmte Umstände sind in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Lässt die Strafkammer bei der Gesamtwürdigung wesentliche Umstände außer Betracht – etwa vorbereitende Maßnahmen, überraschende Verwicklung Dritter, erhebliche Beute oder nachfolgende gleichgelagerte Taten – ist die Annahme eines minder schweren Falls fehlerhaft und der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
Bleibt das Verfahren nach Aufhebung der Rechtsfolgenaussprüche nur noch gegen einen Erwachsenen anhängig, ist die Sache an eine allgemeine Strafkammer und nicht an eine Jugendkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 28. Januar 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 379/94 vom 16. September 1994 in der Strafsache gegen geboren am █████ 1969 in [REDACTED], Guido [REDACTED], aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED], Mario [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1970, wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. Januar 1994, soweit es den Angeklagten [REDACTED] betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat wegen schweren Raubes den Angeklagten [REDACTED] zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und unter Einbeziehung von zwei weiteren Strafen von sechs Jahren und sechs Monaten und vier Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, den Angeklagten [REDACTED] zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie wendet sich insbesondere gegen die Annahme eines minder schweren Falles bei beiden Angeklagten. Bezüglich des Angeklagten [REDACTED] hat das vom Generalbundesanwalt insoweit auch vertretene Rechtsmittel Erfolg; hinsichtlich des Angeklagten [REDACTED] ist es unbegründet.
1. Die Anwendung des nach § 250 Abs. 2 StGB für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens hält bei der Verurteilung des Angeklagten [REDACTED] der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung dieses Strafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung der Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1 mF Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1; BGH NStZ 1991, 529). Der Tatrichter hat die Erschwerungs- und Milderungsgründe nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen.
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil, soweit es den Angeklagten [REDACTED] betrifft, nicht gerecht. Nicht erkennbar in ihre Gesamtbetrachtung einbezogen hat die Jugendkammer folgende wesentliche – im Sinne des § 267 StPO bestimmte – Umstände, nämlich, dass die Tat schon zwei Wochen vor ihrer Ausübung durch den Kauf einer Gaspistole vorbereitet wurde, der Angeklagte seine Freundin für sie völlig überraschend in die Tat verstrickte, mit 60.000 DM eine erhebliche Beute erzielt wurde und als der Tat nachfolgender Umstand (vgl. BGHR StGB vor § 1 mF Gesamtwürdigung, unvollständige 10), dass der Angeklagte in den drei folgenden Monaten zwei weitere schwere Raubtaten (ebenfalls Überfälle auf Kreditinstitute in den neuen Bundesländern) begangen hat. Die Strafe war deshalb aufzuheben.
2. Soweit sich die Revision gegen die Strafe des Angeklagten [REDACTED] richtet, bleibt sie ohne Erfolg.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts auch im Jugendstrafrecht insoweit ihre Bedeutung behalten, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt, namentlich dort, wo sich die Tat nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, als minder schwerer Fall darstellen würde (BGH JGG § 18 I 3 mF 3 m.w.Nachw.). Zwar hat die Jugendkammer im Rahmen einer – darunter einem Erwachsenen – für alle drei Angeklagten pauschal vorgenommenen Gesamtwürdigung maßgebliche Erwägungen zu Lasten des Angeklagten unberücksichtigt gelassen. Das vermag aber den Bestand des angefochtenen Urteils, soweit es den Angeklagten [REDACTED] betrifft, nicht zu gefährden. Denn das Landgericht hat wegen der Schwere der Schuld auf Jugendstrafe erkannt und die durch § 18 JGG festgelegte Mindeststrafe erheblich überschritten. Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht nur deshalb auf zwei Jahre Jugendstrafe erkannt hatte, um die Vollstreckung der Strafe noch zur Bewährung aussetzen zu können, wie die Revision „vermutet“, liegen nicht vor.
3. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine allgemeine Strafkammer, nicht an eine Jugendkammer, zurück (vgl. BGHSt 35, 267).
| Ruf | Rissing-van Saan | Miebach | |||
| Zschockelt | Blauth |