Treffer
BGH Beschluss

Revision: Prüfung der Strafrahmenmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit (§§ 21, 49 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 37/99
Datum
24.02.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Rechtsfolgen eines LG-Urteils an, das ihn u.a. wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilte und erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB annahm. Der BGH bemängelt, dass das Tatgericht nicht geprüft hat, ob der Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist. Mangels ausdrücklicher Entscheidung über die fakultative Strafrahmenverschiebung hob der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB führt nicht automatisch, sondern nur fakultativ zu einer Milderung des anzuwendenden Strafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB.

2

Hat das Tatgericht die Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit bejaht, hat es zugleich zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist.

3

Unterlässt das Tatgericht eine ausdrückliche Entscheidung über die fakultative Strafrahmenmilderung, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Unterlassungsfehler den Angeklagten benachteiligt.

4

Die Entscheidung, von einer Strafrahmenverschiebung abzusehen, bedarf einer hinreichenden Begründung; ein pauschaler Verzicht auf eine ausdrückliche Entscheidung ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 2. Oktober 1998

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Februar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 1998 im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung weiterer Strafen wegen Körperverletzung mit Todesfolge und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nicht ausschließen können (UA S. 25 unten) bzw. positiv angenommen (UA S. 25 oben; S. 26) hat es wegen des Zusammenwirkens der schizoiden Persönlichkeit des Angeklagten und seines Alkoholkonsums in Verbindung mit Drogen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB. Unter Berücksichtigung der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten hat der Tatrichter bei der Körperverletzung mit Todesfolge nach einer Gesamtwürdigung rechtsfehlerfrei einen minder schweren Fall verneint. Er hat die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht für unangemessen gehalten. Aus den Urteilsgründen ergibt sich aber weder für den Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge noch für den des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, dass die Strafkammer geprüft hat, ob der Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist. Zwar führt die erheblich verminderte Schuldfähigkeit eines Täters nicht zwingend, sondern nur fakultativ zu einer Strafrahmenmilderung. Da Gründe, von einer Strafrahmenverschiebung abzusehen, nicht ohne weiteres ersichtlich sind (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11) und deshalb nicht ausnahmsweise auf eine ausdrückliche Entscheidung über die fakultative Strafrahmenmilderung verzichtet werden durfte (vgl. BGHR aaO 27), muss der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden. Denn der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, wenngleich die verhängte Strafe auch unter Berücksichtigung des von massiver Gewalt geprägten Tatbildes an sich nicht unangemessen erscheint.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

RIBGH Pfister ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben.

Winkler
Kutzer
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