Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung von Betrug, Unterschlagung und Urkundenfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 379/51
Datum
05.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts gegen ein Urteil wegen Betrugs, Unterschlagung und Urkundenfälschung. Der BGH verwirft die Revision mangels nachweisbarer Rechtsfehler und bestätigt die Beweiswürdigung des Tatrichters. Er betont die Bindung der Revisionsprüfung an tatrichterliche Feststellungen und bestätigt die rechtliche Einordnung der Taten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen ein Strafurteil ist hinsichtlich der Tatsachenwürdi­gung nur dann begründet, wenn Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze vorliegen; Angriffe auf die Beweiswürdigung sind der Revisionsprüfung im Allgemeinen entzogen.

2

Betrug setzt voraus, dass durch Vorspiegelung falscher Tatsachen der Getäuschte zu einer vermögensrechtlichen Verfügung bestimmt wird, wodurch ein Vermögensschaden entsteht und der Täter einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erlangt.

3

Die Herstellung oder der Gebrauch einer zur Täuschung im Rechtsverkehr bestimmten falschen Urkunde erfüllt den Tatbestand des § 267 StGB; auch der Gebrauch einer falsch gefertigten Urkunde zum Täuschungszweck ist strafbar.

4

Die Abgrenzung zwischen Betrug und Unterschlagung richtet sich nach dem Tatvorsatz bei Erlangung des Besitzes; war der Erwerb des Besitzes von vornherein auf dauernde Verfügung über das Eigentum zur späteren Veräußerung gerichtet, kann ein späterer Verkauf straflos bleiben, fehlt dieser Vorsatz, stellt die Veräußerung eine selbständige Unterschlagungstat dar.

Vorinstanzen

Landgericht in ██, 26. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den still. Oberaufseher Wilhelm ███ aus ██ (CC), ██, geboren am █ in ██ wegen regen Betrugs u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1951 – an der teilgenommen haben:

Senatspräsident: Dr. Heumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Aleuss, Bundesrichter pr. Koeniger, Bundesrichter Bele, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Baldus als beisitzende Richter,

███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in ██ vom 26. Januar 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betrugs, wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe und wegen Urkundenfälschung in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts, doch ohne Erfolg.

1.) Das Landgericht hat den Angeklagten des Betrugs für schuldig befunden, weil er durch falsche Vorspiegelungen die Möglichkeit der Kraftwagenzulassung auf den Führpark ferner über die dadurch eintretende Ersparnis von Steuern und Versicherungsbeiträgen sowie über seine Beförderungsaussichten den Zeugen Lugen █████ getäuscht und ihn dadurch bestimmt habe, seinen Kraftwagen und die dazugehörenden Papiere herauszugeben.

Es ist augenscheinlich, ██████ habe durch seine Verfügung den Besitz an seinem Wagen verloren und so einen Vermögensschaden erlitten, dem auf seiten des Angeklagten ein rechtswidriger Vermögensvorteil gegenüberstehe. Gegen diese rechtliche Beurteilung ist nichts einzuwenden.

Der Angeklagte verteidigt sich damit, er habe geglaubt, das Kraftfahrzeug gehöre der Elisabeth ███, er habe außerdem nicht gewusst, dass dessen Zulassung auf den Führpark nicht möglich sei. Damit kann er in diesem Rechtszug nicht gehört werden. Insoweit handelt es sich um einen Angriff auf die Beweiswürdigung, die der Prüfung des Revisionsrichters entzogen ist, soweit sie nicht Widersprüche oder sonstige Verstöße gegen die Denkgesetze enthält. Das ist nicht der Fall.

2.) Fehl geht auch die gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung erhobene Rüge, die sich ebenfalls im wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung bewegt. Das Vorbringen, der Angeklagte sei nicht wegen Gebrauchmachens, sondern zu Unrecht wegen Herstellung einer falschen beweiserheblichen Privaturkunde bestraft worden, widerspricht dem Inhalt der Urteilsgründe. Danach hat der Angeklagte die beiden Tatbestandshandlungen des § 267 StGB ausgeführt. Diesen Schluss konnte der Tatrichter aus dem von ihm einwandfrei festgestellten Sachverhalt ziehen, ohne Rücksicht darauf, ob sich auch die Zeugin Elisabeth ███ an der Falschfertigung der Kaufvertragsurkunde in strafbarer Weise beteiligt hat oder nicht. Die rechtliche Beurteilung ist zu billigen.

Übrigens wäre es ohne Belang, wenn der Angeklagte entsprechend seiner Verteidigung von der fälschlich angefertigten Urkunde nur Gebrauch gemacht hätte. Denn das ist nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Zweck der Täuschung im Rechtsverkehr geschehen.

3.) Zweifelhaft könnte nur sein, ob in dem späteren Verkauf durch den Angeklagten ein Vergehen der Unterschlagung oder eine straflose Nachtat liegt. Das Landgericht hat mit der Begründung Unterschlagung angenommen, das durch die Erfüllung beider Tatbestände geschützte Rechtsgut sei nicht dasselbe, das betrügerische Vorspiegeln des Angeklagten sei gegen den Besitz gerichtet gewesen, die Unterschlagung gegen das Eigentum.

Diese Ausführungen heben zwar den wesentlichen Gesichtspunkt nicht mit der nötigen Deutlichkeit hervor, sind aber im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es kommt darauf an, ob der Angeklagte sich von vornherein mit dem Gedanken getragen hat, sich durch seine irreführenden Angaben den Kraftwagen zu verschaffen, um ihn hernach veräußern zu können. Träfe das der Fall, so würde dessen Verkauf eine straflose Nachtat darstellen. Aus dem vom Tatrichter als erwiesen angesehenen Sachverhalt ist jedoch zu ersehen, dass der Vorsatz des Angeklagten zunächst noch nicht darauf gerichtet war, sich mit dem Besitz die volle Verfügungsgewalt über das Eigentum am Fahrzeug zu sichern. Dafür spricht der Umstand, dass er der Zeugin Elisabeth ███ vor dem Verkauf mitteilte, er müsse den Wagen veräußern, weil ihm die laufenden Auslagen zu hoch seien; dafür spricht ferner der Zeitpunkt des Verkaufs, der erst am 8. Januar 1950 erfolgte, also fast 4 Monate nach Erlangung des Besitzes.

In Hinblick darauf bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung des angefochtenen Urteils, die Veräußerung des Wagens bedeute nicht eine weitere Ausbeutung des durch Betrug erlangten Vorteils, sondern einen neuen Eingriff in das bereits durch Betrug geschädigte Vermögen des Ehemannes der Zeugin ██.

Da die Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, war die Revision mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.

KraussHeumannBaldus
KoenigerScharpenseel
Revision verworfen: Bestätigung von Betrug, Unterschlagung und Urkundenfälschung — Themis