Revision verworfen; Schuldspruch wegen BtMG als Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 37/90
- Datum
- 16.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Wenn Betäubungsmittel einem Dritten zum unmittelbaren Mitverbrauch überlassen werden (z. B. A überlässt B eine Haschischzigarette zum Mitrauchen), liegt keine Veräußerung, sondern eine Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch vor.
Liegt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eine andere rechtliche Qualifikation nahe, kann der Schuldspruch durch das Revisionsgericht entsprechend geändert werden (z. B. Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr und Überlassung).
Das Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 Nr. 3 BtMG (Überlassen an eine Person unter 18 Jahren) muss nicht ausdrücklich in die Urteilsformel aufgenommen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 17. August 1989
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 37/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███, geboren am ██ 1958 in Wuppertal,
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 1990 einstimmig
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. August 1989 wird gegen den Angeklagten als unbegriundet verworfen, da die Nachprüfung der Revisionsrechtfertigung des Urteils auf Grund des Antrags des Angeklagten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Schuldspruch wegen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz dahin geändert, dass der Angeklagte in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln der unerlaubten Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch schuldig ist. Entsprechend ist die Änderung des § 29 Abs. 1 Nr. 6 b BtMG erforderlich, weil der Angeklagte sich nicht, wie im Urteil geschehen, gegen die der Angeklagte verteidigen konnte, da er die Betäubungsmittel nicht „veräußert“ (z. B. verkauft oder eingegeben), sondern „überlassen“ hat (z. B. dem Minderjährigen die Haschischzigarette zum unmittelbaren Mitrauchen überlassen und der Empfänger die Zufuhr des Betäubungsmittels selbst bewirkt hat).
Das Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 3 BtMG (Überlassen an eine Person unter 18 Jahren) braucht nicht in die Urteilsformel aufgenommen zu werden (vgl. BGHR StPO § 260 IV 1 Tatbezeichnung 2e).
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Ruß | Harms | Miebach | |||
| Zschockelt | Rissing-van Saan |