Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch wegen BtMG als Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 37/90
Datum
16.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Gleichzeitig änderte der Senat den Schuldspruch: Der Angeklagte ist in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr wegen Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch schuldig. Das Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 Nr. 3 BtMG wurde nicht in die Urteilsformel aufgenommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Wenn Betäubungsmittel einem Dritten zum unmittelbaren Mitverbrauch überlassen werden (z. B. A überlässt B eine Haschischzigarette zum Mitrauchen), liegt keine Veräußerung, sondern eine Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch vor.

3

Liegt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eine andere rechtliche Qualifikation nahe, kann der Schuldspruch durch das Revisionsgericht entsprechend geändert werden (z. B. Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr und Überlassung).

4

Das Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 Nr. 3 BtMG (Überlassen an eine Person unter 18 Jahren) muss nicht ausdrücklich in die Urteilsformel aufgenommen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 17. August 1989

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 37/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███, geboren am ██ 1958 in Wuppertal,

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 1990 einstimmig

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. August 1989 wird gegen den Angeklagten als unbegriundet verworfen, da die Nachprüfung der Revisionsrechtfertigung des Urteils auf Grund des Antrags des Angeklagten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Schuldspruch wegen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz dahin geändert, dass der Angeklagte in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln der unerlaubten Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch schuldig ist. Entsprechend ist die Änderung des § 29 Abs. 1 Nr. 6 b BtMG erforderlich, weil der Angeklagte sich nicht, wie im Urteil geschehen, gegen die der Angeklagte verteidigen konnte, da er die Betäubungsmittel nicht „veräußert“ (z. B. verkauft oder eingegeben), sondern „überlassen“ hat (z. B. dem Minderjährigen die Haschischzigarette zum unmittelbaren Mitrauchen überlassen und der Empfänger die Zufuhr des Betäubungsmittels selbst bewirkt hat).

Das Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 3 BtMG (Überlassen an eine Person unter 18 Jahren) braucht nicht in die Urteilsformel aufgenommen zu werden (vgl. BGHR StPO § 260 IV 1 Tatbezeichnung 2e).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

RußHarmsMiebach
ZschockeltRissing-van Saan
Revision verworfen; Schuldspruch wegen BtMG als Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch geändert — Themis