Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Geiselnahme-Verurteilung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 378/96
Datum
02.10.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung des Angeklagten wegen Geiselnahme auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück; die übrige Revision bleibt ohne Erfolg. Zentrale Frage war, ob die Entführung darauf gerichtet war, das Opfer während der Freiheitsentziehung zu einer Handlung zu nötigen. Der Senat stellt klar, dass für § 239b Abs. 1 StGB ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang zwischen Entführung und der erzwingbaren Handlung erforderlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Geiselnahme (§ 239b Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass die Entführung darauf gerichtet ist, das Opfer während der Dauer der Freiheitsentziehung zu einer Handlung zu nötigen; es muss ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zwangslage und der abgenötigten Handlung bestehen.

2

Ist die Nötigungsabsicht darauf gerichtet, eine Handlung erst nach Beendigung der Freiheitsentziehung herbeizuführen, fällt das Verhalten nicht unter § 239b Abs. 1 StGB.

3

Die Aufgabe der ursprünglich während der Entführung verfolgten Nötigungsabsicht schließt die Vollendung des Delikts nicht notwendigerweise aus, kann jedoch eine Strafrahmenmilderung nach § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 4, § 49 Abs. 1 StGB rechtfertigen.

4

Auch das Erzwingen einer bloßen mündlichen Erklärung in Gegenwart Dritter kann eine abgenötigte Handlung im Sinne des § 239b StGB darstellen; entscheidend ist die verwerfliche Verwendung der Entführung und der Drohung als Mittel zur Erzwingung des Erfolgs.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 27. März 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 378/96 vom 2. Oktober 1996 in der Strafsache gegen ██ aus ██, dort geboren am ██, Andreas ██, 1967, wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. März 1996 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Geiselnahme verurteilt worden ist (Fall II.2 der Urteilsgründe) im Ausspruch über die hierwegen verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme und wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und deshalb unzulässig; soweit sie nicht durchgreift, ist sie unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Verurteilung wegen Geiselnahme liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Zeuge ███ hatte bei der Polizei über eine Rauschgiftbeschaffungsfahrt, die er zusammen mit dem Angeklagten durchgeführt hatte, umfassende Angaben gemacht und auch die Beteiligung des Angeklagten dargelegt. Drei Monate später drangen der Angeklagte und ein Mittäter in die Wohnung des Zeugen ein, forderten ihn auf, mit nach draußen zu kommen, und zwangen den um Hilfe schreienden Zeugen, in ein bereitstehendes Fahrzeug einzusteigen, bei dem ein dritter Mittäter wartete. Der Angeklagte verfolgte mit seinem Vorgehen die Absicht, unter Ausnutzung der so geschaffenen Lage den Zeugen ███ mit dem Tode zu bedrohen und auf diese Weise zum Widerruf seiner Aussage bei der Polizei zu bewegen. Zu diesem Zweck führte er einen Trommelrevolver mit sich, der von einer echten Schusswaffe nicht zu unterscheiden war. Gemeinsam fuhren die Beteiligten durch Ratingen, wobei der Angeklagte dem Zeugen wegen seiner Aussage bei der Polizei Vorhaltungen machte. Der Angeklagte forderte den Zeugen auf, seine Aussage schriftlich zu widerrufen. Dabei hielt er, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, dem Zeugen den Revolver an den Kopf, welchen der Zeuge für eine echte Waffe hielt, und sagte sinngemäß: „Nur ein toter Zeuge ist ein guter Zeuge“.

Die Beteiligten fuhren weiter in Richtung Kalkumer Forst und hielten an einer verlassenen Stelle in der Nähe eines Sees an, um den verängstigten Zeugen, der um sein Leben fürchtete, in seiner Angst zu belassen. Der Angeklagte forderte nunmehr den Zeugen ███ auf, den Wagen zu verlassen, was dieser auch tat. Weil der Angeklagte glaubte, den Zeugen auf diese Weise nachdrücklich genug eingeschüchtert zu haben, unternahm er weiter nichts mehr. Die Beteiligten fuhren nach Ratingen zurück, wo sie den Zeugen an seiner Abfahrtsstelle wieder absetzten.

Dieser Sachverhalt erfüllt nicht den Tatbestand der Geiselnahme gemäß § 239b Abs. 1 StGB. Zwar haben der Angeklagte und seine Mittäter den Zeugen entführt und den Zeugen auch mit dem Tode bedroht. Aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Angeklagte den Zeugen entführt hat, um ihn zu einer Handlung zu nötigen, die dieser während der Entführung vornehmen soll. Die Zwangslage muss in einem funktionalen und zeitlichen Zusammenhang mit der Entführung stehen, sodass der Täter das Opfer während der Dauer der Entführung in seiner Freiheit der Willensbestimmung und Willensbetätigung beeinträchtigt (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGH NStZ 1996, 277 zu § 239a StGB; BGH NStZ 1996, 2171, 2172). Auch für den Tatbestand der Geiselnahme (§ 239b Abs. 1 StGB) gilt, dass die abgenötigte Handlung während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll. Denn der Unrechtsgehalt dieser Strafvorschrift, die wegen ihrer hohen Mindeststrafe einer einschränkenden Auslegung bedarf, besteht gerade darin, dass der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1996 – 4 StR 174/96). Sollte der Angeklagte die Absicht verfolgt haben, den Zeugen durch Entführung und qualifizierte Drohung dazu zu bestimmen, erst nach Beendigung der Zwangslage seine Aussage bei der Polizei zu widerrufen, wäre der Tatbestand also nicht erfüllt. Dafür, dass der Angeklagte diese Vorstellung gehabt hat, könnte sprechen, dass er bei der Bemächtigung des Zeugen beabsichtigte, *„den Zeugen auf diese Weise zum Widerruf seiner Aussage bei der Polizei zu bewegen“* und schließlich *„glaubte, den Zeugen ███ auf diese Weise nachdrücklich genug eingeschüchtert zu haben“*.

Der Angeklagte konnte aber nach den Feststellungen schon von Anfang an die Vorstellung gehabt haben, den Zeugen zur Abgabe eines schriftlichen Widerrufs während der Entführung zu zwingen. Dafür könnte sprechen, dass der Angeklagte den Zeugen während der Entführungsfahrt aufforderte, *„seine Aussage schriftlich zu widerrufen“*. Dann aber hatte er diese Absicht noch während der Entführung aufgegeben. Dies würde zwar der Vollendung des Delikts nicht entgegenstehen, wohl aber zur Strafrahmenmilderung nach § 239b Abs. 2 i. V. m. § 239a Abs. 4, § 49 Abs. 1 StGB berechtigen.

Der Sachverhalt bedarf somit bezüglich der Geiselnahme der neuen Prüfung. Dabei kommt auch in Frage, dass der Angeklagte das Opfer während der Dauer der Entführung dazu zwingen wollte, in Gegenwart von Zeugen (nur) mündlich seine ernsthafte Bereitschaft zu erklären, seine Aussage bei der Polizei alsbald zu widerrufen. Auch eine solche abgenötigte Handlung kann den Tatbestand des § 239b StGB erfüllen. Denn die Verwerflichkeit der Tat besteht in den besonders verwerflichen Mitteln, die der Täter zur Erreichung seines Ziels anwendet (Entführung) und anzuwenden beabsichtigt (Drohung mit dem Tode; vgl. Schäfer in LK 10. Aufl., § 239b Rdn. 5, 70). Der bezweckte Nötigungserfolg kann beliebiger Art sein (vgl. Horn in SK-StGB 4. Aufl., § 239b Rdn. 6).

Die Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Fall führt zur Änderung der Einzelstrafe und des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Blauth RiBGH Zschockelt ist wegen Urlaubs verhindert, zu unterschreiben.

KutzerMiebach
Winkler
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