Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei fehlender Prüfung eines minder schweren Falls (§30 Abs.2 BtMG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 378/88
- Datum
- 09.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG setzt grundsätzlich das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes voraus.
Hat das Gericht mildernde Umstände (§ 21 StGB, § 31 BtMG) festgestellt, muss es in der Prüfung des Strafrahmens darlegen, ob diese Umstände einen minder schweren Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG begründen; unterbleibt diese Auseinandersetzung, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
Die Anordnung der Einziehung des sichergestellten Betäubungsmittels kann unabhängig von der Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs aufrechterhalten werden.
Wenn der Schuldspruch keine rechtlichen Mängel aufweist, bleibt dieser bestehen; insoweit ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 20. Mai 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 378/88 in der Strafsache gegen ████████ den Schweißer Carl Arno █, dort geboren am ██ 1958, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Mai 1988 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Der Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Rauschgifts und des Chillum bleibt jedoch aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg.
Während das angefochtene Urteil im Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufweist, kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allein das Vorliegen eines sogenannten vertypten Milderungsgrundes die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen. Die Strafkammer hat sowohl die Voraussetzungen des § 21 StGB als auch des § 31 BtMG bejaht, sich bei der Prüfung des anzuwendenden Strafrahmens jedoch nicht erkennbar damit auseinandergesetzt, ob diese Umstände die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG zu begründen vermögen (vgl. dazu BGHR BtMG § 30 II Gesamtwürdigung 2, BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung fehlende 1; unvollständige 2).
Die Einziehungsanordnung kann aufrechterhalten bleiben.
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