Strafausspruch bei Hehlerei aufgehoben wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 377/93
- Datum
- 25.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Strafzumessung dürfen dem Angeklagten nur solche Umstände zum Nachteil angerechnet werden, die sich aus den tatrichterlichen Feststellungen eindeutig ergeben.
Die Zuschreibung einer Initiative oder der Verursachung der Verstrickung Dritter setzt konkrete indizielle Feststellungen voraus; bloße Mutmaßungen genügen nicht.
Die pauschale Ablehnung der Anwendung strafmildernder Vorschriften (z. B. § 56 Abs. 2 StGB) durch das Tatgericht erfüllt die Begründungspflicht nicht, wenn das Vorleben der Angeklagten (ohne Vorstrafen) und der geringe Vorteil eine differenzierte Würdigung verlangen.
Ist die Strafzumessung in diesem Umfang nicht tragfähig begründet, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 3. Februar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 377/93 vom 25. August 1993 in der Strafsache gegen Ruth van ██████████, geborene ██████████, aus ███, dort geboren am ██████, wegen Hehlerei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 25. August 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 1993, soweit es die Angeklagte Ruth van ████ betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat bezüglich des Schuldspruchs keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass die Angeklagte davon ausgegangen ist, der Mitangeklagte habe die hohen Geldbeträge aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Tat erlangt.
Der Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„In ihren sehr knappen Ausführungen zur Strafzumessung hat die Strafkammer zum Nachteil der Beschwerdeführerin berücksichtigt, sie sei ‚sofort bereit (gewesen), ihre Tochter in kriminelles Verhalten zu verstricken‘. Für eine Initiative in dieser Hinsicht bieten die Feststellungen indessen keinen Anhalt. Grundlage derselben ist das Geständnis der beiden Mitangeklagten, das auf UA S. 23/24 wiedergegeben ist. Danach sind alle drei Angeklagten ‚gemeinsam darauf gekommen, dass eine ‚Geldwäsche‘ am besten in einer Spielbank durchzuführen sei‘, wobei die Beschwerdeführerin den Vorschlag, selbst mitzufahren, deswegen unterbreitet hat, weil ‚sie nicht gewollt habe, dass ihre Tochter ein derartiges Unternehmen allein mit dem Angeklagten █████████ durchführe‘. Daraus lässt sich allenfalls die Absicht der Angeklagten entnehmen, durch ihre Mitwirkung nach Möglichkeit eine größere Gefährdung ihrer Tochter zu vermeiden, während deren ‚Verstrickung‘ ausschließlich auf das Bemühen ██████ ██ zurückzuführen ist, mit weiblicher Hilfe möglichst unauffällig das erpresste Geld in unverfängliche Geldscheine einzutauschen.
Im Übrigen genügt auch die pauschale Ablehnung der besonderen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB (UA S. 38) nicht den im vorliegenden Fall an die Begründung dieser Entscheidung zu stellenden Anforderungen. Immerhin ist die zur Tatzeit 44 Jahre alte Angeklagte bislang nie strafrechtlich in Erscheinung getreten und hier ersichtlich einer einmaligen Versuchung, scheinbar risikolos zu Geld zu kommen – ihre Belohnung hat sich auf 2.000,00 DM belaufen (UA S. 18) – erlegen.“
Dem tritt der Senat bei.
| Zschockelt | Ruß | Miebach | |||
| Kutzer | Winkler |