Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Alkoholisierung, Schuldfähigkeit und Strafzumessung bei schwerem Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 377/90
Datum
28.08.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes wurden verworfen. Streitgegenstand war die rechtliche Bewertung der hohen Alkoholisierung und ihre Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit sowie die Strafzumessung. Der BGH hält die Würdigung des Landgerichts – unter Einbeziehung eines Sachverständigengutachtens und der Verhaltensbefunde – für nicht rechtsfehlerhaft; die unterlassene Rückrechnung des Blutalkoholgehalts auf die Tatzeit beeinträchtigt das Urteil nicht. Auch die Verneinung eines minder schweren Falls wegen brutalem Vorgehen und Vorstrafen blieb im Rahmen des Beurteilungsspielraums.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit infolge Alkoholisierung ist nicht der Blutalkoholwert allein, sondern die Abwägung aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände vor, während und nach der Tat maßgeblich; die Einschätzung kann durch ein Sachverständigengutachten gestützt werden.

2

Die Unterlassung einer auf die Tatzeit rückgerechneten Blutalkoholbestimmung führt nur dann zu einem Rechtsfehler, wenn die verbleibenden tatsächlichen Feststellungen und das Gutachten keine tragfähige Überzeugung von der (Un-)Schuldfähigkeit erlauben.

3

Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kann die Annahme eines minder schweren Falls begründen; bei besonders brutalem Vorgehen und einschlägigen Vorstrafen bleibt die Verneinung eines minder schweren Falls im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums.

4

Bei der Strafzumessung sind wiederholte Straftaten trotz laufender Bewährungen und menschenverachtendes Verhalten strafschärfend zu berücksichtigen; die Würdigung solcher Umstände unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung und ist nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 8. Juni 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 3 StR 377/90 in der Strafsache gegen Kurt Otto ████ – geb. aus [REDACTED] –, dort geboren am 10. April 1959, Thomas Ralf Michael ██████████████ – geborener [REDACTED] –, aus [REDACTED], geboren am 26. Februar 1958 in [REDACTED], wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. August 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Blauth, Dr. Terno als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin [REDACTED] als Verteidigerin des Angeklagten █████████, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten ██████, Justizamtsinspektorin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 1990 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes je zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 25 Abs. 2 StGB). Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Sie sind unbegründet. Der Erörterung bedarf lediglich die rechtliche Bewertung der Alkoholisierung der Angeklagten.

a) Die Strafkammer schließt aus, dass die Angeklagten bei dem Raubüberfall auf den schwerbehinderten Zeugen [REDACTED] infoge des genossenen Alkohols schuldunfähig waren. Die etwa zwei Stunden nach der Tat entnommenen Blutproben ergaben bei dem Angeklagten [REDACTED] 3,31 ‰, bei dem Angeklagten [REDACTED] 3,27 ‰. Die Strafkammer unterlässt die an sich gebotene Rückrechnung des Blutalkoholgehalts auf die Tatzeit. Auf diesem Fehler beruht das Urteil jedoch nicht. Die Strafkammer hat bei der Prüfung der Schuldfähigkeit

trotz der sich aus den Blutproben ergebenden hohen, über 2 ‰ liegenden Alkoholisierung der Angeklagten zu Recht das entscheidende Gewicht darauf gelegt, alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände gegeneinander abzuwägen, die sich auf das Erscheinungsbild und das überlegte Verhalten der alkoholgewohnten Angeklagten vor, während und nach der Tat bezogen (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 4 und 9). Dabei hat sie sich der Hilfe eines Sachverständigen bedient und auch die Aussagen der Polizeibeamten berücksichtigt, mit denen sich die Angeklagten unmittelbar vor der Tat und bei der späteren Festnahme unterhalten haben. Die daraus gewonnene Überzeugung, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten nicht vollständig aufgehoben war, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Landgericht hat den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nach den §§ 21, 49 StGB gemildert und einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB verneint. Zwar kann schon die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit Anlass für die Annahme eines minder schweren Falls sein (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 21 Rdn. 7). Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer dies verkannt haben könnte, bestehen nicht. Sie sind nicht schon deshalb gegeben, weil die Strafkammer nicht ausdrücklich sagt, dass ihr diese Wertungsmöglichkeit bekannt ist.

Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall verneint, weil die erheblich vorbestraften Angeklagten den schweren Raub trotz laufender Bewährungen in besonders brutaler Weise begangen (Verwirklichung der Nr. 2 und der Nr. 3 des § 250 Abs. 1 StGB) und eine menschenverachtende Einstellung gegenüber dem schwer verletzten Tatopfer dadurch gezeigt haben, dass sie es in die Urinrinne der Toilette gerollt und dort liegen gelassen haben. Diese Wertung hielt sich im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums. Nach dem Inhalt der Strafzumessungserwägungen ist nicht zu besorgen, dass die Strafkammer einer durch die Trunkenheit mit bedingten Art der Tatausführung rechtsfehlerhaft ein zu großes Gewicht beigemessen hatte (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 9).

Rissing-van SaanRußBlauth
KutzerTerno