Mittäterschaft bei unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln durch Veranlassung des Transports
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 377/89
- Datum
- 08.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln setzt nicht voraus, dass der Täter die Betäubungsmittel eigenhändig über die Grenze bringt; Mittäterschaft kann durch Veranlassung des Transports verwirklicht werden.
Mittäterschaft erfordert Täterwillen und einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag, der über bloße Förderung hinausgeht und eine Ergänzung der Tätigkeit aller Beteiligten darstellt.
Für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und das Vorliegen von Tatherrschafts- bzw. Tatherrschaftswillen maßgeblich.
Vorbereitende Handlungen können als tatbestandsrelevanter Beitrag zur Mittäterschaft ausreichen, wenn sie geeignet sind, Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Beteiligten abhängig zu machen.
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen den Auszubildenden Olaf Fred W ███, aus ████████, dort geboren am ████ 1960, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Zschockelt, Dr. Granderath, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird der Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 30. Mai 1989 wie folgt geändert und neu gefasst: Der Angeklagte ist der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie der Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und (mit) unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (Beihilfe zu) unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und (mit Beihilfe zu) unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt. Die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als der Schuldspruch wegen in Tateinheit begangenen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in der ersten Tat entfällt. Ausweislich der Urteilsgründe – bei der der Angeklagte von den im Januar 1988 unerlaubt eingeführten 2 kg Haschisch nichts zum Eigenverbrauch abgezweigt, sondern „die Gesamtlieferung“ (UA S. 6) weiterveräußert hat – ist von dieser geringfügigen Schuldspruchänderung der Strafausspruch nicht betroffen. Zur Klarstellung hat der Senat den Schuldspruch insgesamt neu gefasst und dabei den Verbrechenstatbestand an den Beginn gestellt sowie berücksichtigt, dass sich die Einordnung der Tat als besonders schwerer Fall gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG in der Urteilsformel erübrigt (BGHSt 27, 287, 289; BGHR StPO § 260 IV 1 Tatbezeichnung 2).
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch hinsichtlich der jeweils tateinheitlichen Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Das Landgericht hat festgestellt: Wie schon früher fuhr der Angeklagte im Januar 1988 wiederum in die Niederlande und bestellte zum gewinnbringenden Weiterverkauf bei seinem niederländischen Dealer 2 kg Haschisch (7 % THC). Die Lieferung erfolgte zum Schutz des Angeklagten wie üblich – durch einen Kurier. Dieser brachte das Haschisch zwei Tage später an den vereinbarten Übergabeort an einer Bushaltestelle in ███ und nahm die 11.000 DM für den niederländischen Dealer in Empfang.
Im März 1988 gab der Angeklagte dem Drängen seines deutschen Handelspartners nach und erklärte sich gegen Zahlung von 1.000 DM bereit, diesen bei dem niederländischen Dealer einzuführen und ihm bei der Abwicklung zumindest des ersten Geschäfts behilflich zu sein. Beide fuhren in die Niederlande. Der Angeklagte stellte seinen Partner vor. Der Niederländer besorgte die Betäubungsmittel und zeigte dem Partner des Angeklagten 6 kg Haschisch (7 % THC) und 30 g Kokain (30 % KHC). Jener übergab daraufhin den Kaufpreis von 30.000 DM für das Haschisch und 4.800 DM für das Kokain, worauf der Niederländer die Betäubungsmittel durch seinen Kurier in ein Schließfach zum Hauptbahnhof Mönchengladbach bringen ließ. Anschließend kam der Kurier zurück in die Niederlande und übergab den Schließfachschlüssel dem bei dem Dealer wartenden Partner des Angeklagten. Nachdem dieser die im Wesentlichen zum Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel aus dem Schließfach entnommen hatte, erhielt der Angeklagte von ihm die 1.000 DM.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, dass im ersten Fall der Angeklagte und bei der zweiten Tat sein Partner die Betäubungsmittel als Mittäter unerlaubt eingeführt haben. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln kein eigenhändiges Verbringen der Betäubungsmittel in die Bundesrepublik Deutschland. Vielmehr kann Mittäter auch derjenige sein, der die Betäubungsmittel von anderen Personen über die deutsche Hoheitsgrenze bringen lässt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Täter nicht lediglich fremdes Tun fördern, also Beihilfe leisten oder zur Tat nur anstiften will, sondern dass er mit Täterwillen einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, der sich auch auf Vorbereitungshandlungen beschränken kann. Sein Tatbeitrag muss einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend sein Handeln der anderen eine Ergänzung darstellen. Dies erfordert die Beteiligung des Mittäters an der Tatherrschaft oder wenigstens dessen Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen. Wesentliche Anhaltspunkte sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft (BGH MDR 1985, 158; BGHR BtMG § 29 I Einfuhr 4, 8, 10 und 11).
Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die persönliche Bestellung des Haschischs in den Niederlanden durch den Angeklagten, die Veranlassung des Transports mit einem Kurier des Verkäufers über die Grenze und die vereinbarungsgemäße Übernahme Zug um Zug gegen die Kaufpreishingabe an einem bestimmten Ort in der Bundesrepublik Deutschland als mittäterschaftliche unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln gewürdigt hat. Die Tat hing entscheidend vom Willen des Angeklagten ab, er hatte ein besonderes Interesse am Erfolg, weil er das nur in den Niederlanden zu erwerbende Haschisch hier unerlaubt mit Gewinn veräußern wollte, ohne sich mit der Einfuhrhandlung selbst zu belasten. Er finanzierte durch den entsprechend höheren Kaufpreis die unerlaubte Einfuhr und leistete darüber hinaus den entscheidenden psychischen Tatbeitrag (vgl. BGH StV 1986, 384). Die Abwicklung war von ihm gesteuert, erst mit Übergabe des Betäubungsmittels an der Bushaltestelle in ███ leistete er den Kaufpreis mit dem darin enthaltenen Kurierlohn. Die in BGHR BtMG § 29 Einfuhr 8 abgedruckte Entscheidung betraf einen anderen Sachverhalt. Dort hatte der Angeklagte keinerlei Einfluss auf die Art des Transports über die Grenze und die Festlegung der Reisezeit; die Kurier sollten sich erst unmittelbar vor der Übergabe des Betäubungsmittels mit dem Angeklagten in Verbindung setzen.
Noch deutlicher waren die Tatbeiträge des Partners des Angeklagten Teil der gemeinschaftlichen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Auch dieser wollte ebenso wie der Angeklagte bei der ersten Tat nach den Feststellungen des Landgerichts im zweiten Fall die Tat als eigene, auch er hatte Tatherrschaft. Beim Erwerbsakt der von ihm in den Niederlanden ausgewählten Betäubungsmittel veranlasste er durch die Vereinbarung mit dem Dealer deren Transport über die Grenze. Bei dem Dealer in den Niederlanden wartete er, bis der Kurier mit dem Schließfachschlüssel zurückkam, um noch dort den Besitz an den inzwischen unerlaubt eingeführten Betäubungsmitteln durch Übernahme des Schlüssels zu erlangen. Die Wertungen des Landgerichts sind nicht nur rechtsfehlerfrei, sondern es ist auch sachlich geboten, bei Feststellungen wie hier die Hintermänner und „Drahtzieher“ als Mittäter zu bestrafen.
Dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob sich der Angeklagte wegen seines Eigeninteresses am Erhalt der 1.000 DM bei der Vermittlung des Geschäfts im zweiten Fall eines täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat, beschwert den Angeklagten nicht, auch wenn darin nicht nur die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, sondern auch die tateinheitliche Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln aufgehen würden. Mit der Strafzumessungserwägung, dass der Angeklagte diese zweite Tat „trotz seines zuvor gefassten Entschlusses, vom Rauschgift und vom Rauschgifthandel zu lassen, beging“ (UA S. 13), hat das Landgericht in zulässiger Weise berücksichtigt, dass ihn weder die Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse nach der Geburt seiner Tochter noch der aufgegebene Eigenkonsum von Betäubungsmitteln davon abgehalten haben, erneut einschlägig strafbar zu werden.
| Zschockelt | Ruß | Granderath | |||
| Krauth | Rissing-van Saan |