Revision: Aufhebung wegen fehlender Gewalt/Drohung bei versuchter Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 377/51
- Datum
- 28.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewalt im Sinne des §177 StGB setzt die Anwendung körperlicher Kraft zur Überwindung geleisteten oder erwarteten Widerstands voraus; bloßes Fassen an der Kleidung ohne körperliche Überwindung genügt nicht.
Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben liegt nur vor, wenn ein Übel in Aussicht gestellt wird, das die körperliche Unversehrtheit unmittelbar oder in nächster Zeit erheblich beeinträchtigen kann; ein Zuruf wie „Hände hoch!“ allein ist hierzu in der Regel nicht ausreichend.
Bei der Prüfung des §177 StGB ist maßgeblich, ob die vom Gesetz genannten Mittel (Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr) objektiv angewendet wurden; das subjektive Bestreben, Einschüchterung zu bewirken, reicht insoweit nicht aus.
§177 StGB setzt Vorsatz voraus; bedingter Vorsatz genügt, doch können konkrete Verhaltensweisen und Umstände Zweifel an einem solchen Vorsatz begründen.
Ist die Verwirklichung des schwereren Tatbestands unsicher, sind in einer erneuten Verhandlung auch geringere Tatbestände (z. B. versuchte Nötigung, Beleidigung) sowie die Frage verminderter Schuldfähigkeit (§51 Abs.2 StGB) zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 22. März 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Johannes aus ███, geboren am ██, wegen Notzuchtsversuchs hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. █, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █,
Leitsatz
(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 22. März 1951 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Am 29. September 1950 abends 21½ Uhr trat der angetrunkene Angeklagte in Krefeld mit ausgestrecktem Zeigefinger der rechten Hand der von ihm eingeholten Kürschnerin Innemarie K. in den Weg mit dem Zuruf „Hände hoch!“ und fasste sie am linken Ärmel. Auf die Frage der Zeugin, was er von ihr wolle, sah er sie zunächst überrascht an, wiederholte dann seinen Zuruf und fasste sie noch einmal am linken Ärmel. Sie riss sich los und lief weg.
Auf Grund dieses Vorgehens ist der Angeklagte wegen eines Verbrechens der versuchten Notzucht verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er geltend, § 177 StGB sei zu Unrecht angewendet worden; jedenfalls aber hätte Rücktritt vom Versuch angenommen werden müssen.
Den Rechtsmitteln konnte der Erfolg nicht versagt werden.
Der Erstrichter hat den Sachverhalt rechtlich dahin gewürdigt, der Angeklagte habe begonnen, seine Absicht, die Zeugin durch Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Geschlechtsverkehr zu nötigen, in die Tat umzusetzen. Diese Beurteilung gibt zu Bedenken Anlass.
Unhaltbar ist die Annahme, der Angeklagte habe sein Vorhaben mit Gewalt durchzusetzen versucht. Gewalt besteht in der Anwendung körperlicher Kraft zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes. Davon kann hier keine Rede sein. Der Angeklagte hat die Zeugin ████ nur am Ärmel gefasst, nicht am Körper. Wenngleich ein bestimmtes Maß von Kraftentfaltung nicht erforderlich ist (RG JW 1935, 2734 Nr. 16) und Gewalt nicht unbedingt eine unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Angegriffenen verlangt (RGSt 60, 157), so lässt sich bei der hier gegebenen Lage eine Gewaltanwendung doch nicht denken, ohne eine Berührung des Körpers der Frau, die zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gezwungen werden sollte. Im vorliegenden Fall ist es jedoch nicht einmal zu einer oberflächlichen Körperberührung gekommen. Die ██ ███ konnte deshalb das Verhalten des Angeklagten nicht als körperlichen Zwang empfinden. Gewalt als Mittel der Nötigung zum außerehelichen Beischlaf scheidet daher aus.
Es kann sich nunmehr nur darum handeln, ob vom Angeklagten eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht wurde. Gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben ist nur angedroht, wenn der Täter der Angegriffenen ein Übel in Aussicht stellt, das ihre körperliche Unversehrtheit oder ihre Gesundheit unmittelbar oder in allernächster Zeit nicht unerheblich beeinträchtigt (vgl. Hettinger, Strafrecht 1950, S. 168; RGSt 29, 77; 72, 229). Dass der Ausdruck „Hände hoch!“ für sich allein eine solche Drohung enthält, kann nicht gesagt werden. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn damit eine Handlung verbunden worden wäre, aus der die Leibes- oder Lebensbedrohung sich schlüssig ergibt, wie das Entgegenhalten einer Waffe. Das war jedoch nicht der Fall. Aus den Ereignissen des Einholens der Zeugin und den Anfassen am Ärmel lässt sich auch im Zusammenhang mit dem erwähnten Zuruf noch keine Drohung im Sinne des § 177 StGB entnehmen. Diese Vorschrift, die mit scharfer Strafandrohung gefährliche Gewalttätigkeiten treffen will, lässt die vom Erstrichter vorgenommene weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals einer im Gesetz ganz bestimmt umschriebenen Drohung nicht zu (RGSt 73, 358; RG JW 1935, 502 Nr. 3).
Bei dieser Sachlage kommt es, entgegen der Auffassung des Landgerichts, nicht entscheidend darauf an, ob der Angeklagte durch sein Verhalten die Zeugin wirklich einschüchtern und von der Leistung etwaigen Widerstandes abhalten wollte. Entscheidend ist, ob er dies durch eines der Mittel zu erreichen trachtete, deren Anwendung der äußere Tatbestand des Verbrechens der Notzucht erfordert. Zur Bejahung dieser Frage genügt der festgestellte Sachverhalt nicht.
Übrigens sind auch die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite nicht durchweg völlig klar. Es spricht von einer Begierde des Angeklagten, den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Die Begierde richtet sich indes nur auf die Ausübung des Geschlechtsverkehrs. Der Wille, ihn zu erzwingen, kann zwar aus ihr entspringen, muss aber nicht mit ihr verbunden sein.
§ 177 StGB verlangt Vorsatz; dabei genügt bedingter Vorsatz. Das gesamte Verhalten des angeklagten Angeklagten, der sich damit verteidigt, er wisse selbst nicht, was er bezweckt habe, gibt Anlass zu zweifeln, ob er ernstlich den Vorsatz des § 177 StGB gefasst hatte. Es ist denkbar, dass er zu K. Beziehungen anknüpfen wollte und glaubte, dabei keinen Widerstand zu finden. Dafür spricht sein sofortiges Ablassen von ihr nach ihrer Ablehnung und sein Verbleiben am Tatort, als sie sich entfernt hatte.
Das angefochtene Urteil musste daher aufgehoben werden, ohne dass auf den von der Revision weiter geltend gemachten Gesichtspunkt des Rücktritts vom Versuch noch einzugehen gewesen wäre.
In der neuen Verhandlung wird zu prüfen sein, inwieweit der Angeklagte sich eines Vergehens der versuchten Nötigung oder der Beleidigung schuldig gemacht hat. Hierzu wird bemerkt, dass die bisherigen Feststellungen ausreichende Anhaltspunkte nur für das Vorliegen des letztgenannten Tatbestandes bieten. Der von der Verletzten gestellte Strafantrag erstreckt sich auf den geschichtlichen Tatvorgang in jeder rechtlichen Beziehung, ermöglicht also die Verfolgung des Angeklagten aus § 185 StGB.
In Anbetracht des eigenartigen Benehmens des Angeklagten und seiner Angetrunkenheit wird auch die Frage zu untersuchen sein, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gegeben sind.
| Neumann | Dr. Koeniger | Baldus | |||
| Krauss | Scharpenseel |